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BGH Urteil

Strafrecht: Terminsverlegung und Recht auf Wahlverteidiger (BGH 2 StR 449/87)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/87
Datum
08.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Ablehnung einer Terminsverlegung habe sein Recht auf den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl verletzt. Der BGH nimmt zwar an, dass Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK bei Terminbestimmung zu beachten ist, verwarf aber die Revision. Er sah keinen Verstoß, da der Vorsitzende pflichtgemäß abwog, ein Pflichtverteidiger bestellt wurde und kurzfristige Beratung möglich war; Beschleunigungsinteressen in Haftfällen sprachen gegen eine Verschiebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährt dem Angeklagten das Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl auch im Zusammenhang mit Terminbestimmungen und Entscheidungen über Terminsverlegungen zu erhalten.

2

Führt eine Terminsverlegung dazu, dass der Angeklagte nicht mehr vom Verteidiger seiner Wahl vertreten werden kann, hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob eine Verlegung unvermeidbar ist und ob entgegenstehende Interessen überwiegen.

3

Die bloße Mitteilung von Zeugen, sie seien verhindert, macht eine Terminsverlegung nicht automatisch unvermeidbar; der Vorsitzende hat unter Beachtung der nach § 51 StPO entwickelten Grundsätze die Interessen von Zeugen und Angeklagtem gegeneinander abzuwägen und zu prüfen, ob Zeugen ersetzbar oder entbehrlich sind.

4

Kann rechtzeitig ein Pflichtverteidiger bestellt werden und wird dem Angeklagten Gelegenheit zur kurzfristigen Beratung gewährt, steht die Durchführung der Hauptverhandlung dem Recht auf Beistand eines Verteidigers der Wahl nicht zwangsläufig entgegen, insbesondere wenn Beschleunigungsinteressen wegen Untersuchungshaft überwiegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. April 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 449/87 in der Strafsache gegen Rasamohan R. aus ████, geboren am █████████████████ 1962 in ██, ████, Lanka, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Einer Erörterung bedarf allein die Rüge, mit welcher der Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe sein Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet.

Die Verfahrensrüge knüpft an folgenden Prozessverlauf an:

Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1987 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. █████, vertreten worden. Das Verfahren musste nach einem Beweisantrag der Verteidigung auf unbestimmte Zeit vertagt werden.

Am 25. Februar 1987 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer im Einvernehmen mit dem Verteidiger neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. April 1987 an, verlegte diesen Termin dann aber mit Verfügung vom 17. März 1987 auf den 13. April 1987, da zwei Zeugen und die Dolmetscherin verhindert seien.

Der Verteidiger machte sogleich geltend, er sei am 13. April 1987 in Urlaub, und beantragte die Beibehaltung des vereinbarten Termins oder eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt. Der Vorsitzende lehnte das Begehren ab und bestellte dem Angeklagten am 26. März 1987 einen Pflichtverteidiger.

Dieser erklärte in der Hauptverhandlung u. a., er stehe in einem Zwiespalt, weil sich der Angeklagte seit dem 19. Juni 1986 in U-Haft befinde und auf der anderen Seite – dem Verteidiger – eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich sei, der Angeklagte habe bisher nicht mit ihm gesprochen.

Einen Antrag der Staatsanwaltschaft, die Hauptverhandlung zu vertagen, lehnte das Gericht u. a. mit der Begründung ab, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hätten es in der Hand, unter Hinweis auf andere Aufgaben oder persönliche Gründe eine Vertagung oder bestimmte Terminsverlegung zu erzwingen. Der nächst freie Hauptverhandlungstermin wäre nach der derzeitigen Terminierung der Kammer der 4. August 1987. Das Verfahren in der Haftsache sei jedoch mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen.

Die Hauptverhandlung wurde dann nach fünfzehnminütiger Pause, in der der Verteidiger mit dem Angeklagten sprechen konnte, am selben Tage zu Ende geführt.

Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung beschränkt worden. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.

Ein Angeklagter hat gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK das Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten. Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten. Muss die Verlegung eines anberaumten Termins dazu führen, dass der Angeklagte nicht mehr von dem Verteidiger seiner Wahl vertreten werden kann, dann hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Terminsverlegung nicht vermeiden lässt. Sie wird nicht dadurch unvermeidbar, dass Zeugen mitteilen, sie seien verhindert. In derartigen Fällen hat der Vorsitzende unter Beachtung der zu § 51 StPO entwickelten Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der vom Zeugen mitgeteilte Hinderungsgrund in Anbetracht der mit einer Terminsverlegung für den Angeklagten verbundenen Nachteile anzuerkennen ist oder nicht. Dabei sind die Interessen des Zeugen und die des Angeklagten gegeneinander abzuwägen. Zu erwägen ist auch, ob der verhinderte Zeuge entbehrlich oder durch einen anderen ersetzbar ist. Dass der Vorsitzende bei der Entscheidung über die Terminsverlegung gegen diese Grundsätze verstoßen hat, ist indessen nicht bewiesen.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 7. April 1987 standen mehrere Hindernisse entgegen.

Es ist nicht dargetan und auch selbst nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende in Verkennung der Rechte des Angeklagten erfolgversprechende Bemühungen, den angesetzten Termin aufrechtzuerhalten, unterlassen hat.

Da dem Angeklagten bereits am 26. März 1987 ein Pflichtverteidiger bestellt worden war, ist auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 13. April 1987 gestellten Vertagungsantrags aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht zu beanstanden.

MüllerHerdegenGollwitzer
TheuneNiemöller
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