Revision: Änderung des Strafausspruchs zur lebenslangen Gesamtstrafe; PKH für Nebenklägerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 449/86
- Datum
- 12.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Verkündung des Urteils in Kraft getretene, für den Angeklagten günstigere Gesetzesänderung findet Anwendung, wenn Übergangs- und Verweisungsnormen dies vorsehen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe kann, wenn mindestens eine verhängte Freiheitsstrafe lebenslang ist, die Gesamtstrafe lebenslange Freiheitsstrafe sein (§ 54 Abs. 1 StGB).
Die Revision ist nach den Maßstäben des § 349 StPO zu prüfen; ist sie im Wesentlichen unbegründet, werden die angefochtenen Entscheidungen bestätigt bzw. die weitergehenden Rügeanträge verworfen.
Prozesskostenhilfe kann einer Nebenklägerin auch für das Revisionsverfahren gewährt und ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Behauptete Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (z. B. § 261 StPO) müssen substantiiert dargetan und nachgewiesen werden; reine Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 449/86 in der Strafsache gegen
1. Sch ███ aus ███████, geboren Klaus-Dieter am ██ 1951 in ███ (Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Cc █████, geboren am ██████ 1960 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO einstimmig
Tenor
Der Nebenklägerin Elisabeth ██ ███ wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Ihr wird Rechtsanwalt Franz BC ██████ aus ██████ beigeordnet.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1985 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt werden.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zusätzlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von je zehn Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen diese Entscheidung sind im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Änderung der Strafaussprüche beruht auf § 54 Abs. 1 StGB in der Fassung des nach Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, der auch für das vorliegende Verfahren Anwendung findet (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Der vom Verteidiger des Angeklagten Sch ███ im Schriftsatz vom 17. März 1986 behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen.
| Theune | Müller | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |