Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/98
Datum
18.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Der BGH hält die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für tragfähig, hebt jedoch die Unterbringungsentscheidung auf, weil die Urteilsgründe keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Maßregel enthalten. Es fehle an Darstellungen zur früheren Klinikunterbringung, an Befundergebnissen und an der Auseinandersetzung mit gegenteiligen Anhaltspunkten; die Sache wird zur ergänzten Beweisaufnahme zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert in den Urteilsgründen eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage, die dem Revisionsgericht die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ermöglicht.

2

Ein Gutachten, das Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und hohe Wiederholungsgefahr konkludiert, entbindet das Urteil nicht von der Pflicht, die zugrunde liegenden Befunde, frühere Klinikaufenthalte und deren Erkenntnisse substantiiert darzulegen.

3

Das Gericht hat bei der Begründung der Gefährlichkeitsprognose erkennbare gegenteilige Lebensumstände (z. B. langjährige heterosexuelle Beziehung) zu berücksichtigen und zu erklären, weshalb diese die gutachterliche Einschätzung nicht entgegenstehen.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Krankengeschichte und zu Beweismitteln, hat das Revisionsgericht die Maßregelentscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzten Aufklärung an die Strafkammer zurückzuverweisen; dies kann die Beiziehung von Krankenunterlagen und ergänzende Zeugenvernehmungen umfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 10. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/98 vom 18. März 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **18. März 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. Oktober 1997 mit den ausgenommen denjenigen Feststellungen, zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen begründet.

Frei von Rechtsfehlern sind allerdings die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, wonach der Beschuldigte am 16. Mai 1996 in seiner Erfurter Wohnung den zehnjährigen Sebastian S. durch Androhung von Schlägen und einen Schlag ins Gesicht dazu genötigt hat, Manipulationen an seinem Geschlechtsteil zu dulden; diese Feststellungen (Abschnitt II der Urteilsgründe) können demgemäß aufrechterhalten bleiben.

Die Anordnung, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, hat dagegen keinen Bestand, da die Voraussetzungen des § 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinreichend dargelegt sind. Das Landgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen Dr. V. darin, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Er leide an einer mittelgradigen Intelligenzminderung (Schwachsinn), sein Auffassungsvermögen sei reduziert, seine Konzentration dauerhaft herabgesetzt, er könne „komplexe soziale Verhaltensweisen nicht bewältigen“, tendiere dazu, „Impulse sofort auszuleben“, und sei fordernd, harsch, gerate ungehemmt in Bewegungssturm und neige zu Aggressivität. Insgesamt liege bei ihm eine mangelhafte Fähigkeit zur Impulskontrolle vor. Zudem habe er eine pädophile Neigung: Er bevorzuge Kinder als Sexualpartner; bei ihnen könne er, wenn aus seiner Sicht die Gelegenheit günstig sei, seinen Trieb nicht „steuernd verarbeiten“, sondern befriedige seine Bedürfnisse ohne Sicherungstendenzen impulshaft und ungehemmt. Auf Grund seines Schwachsinns und der mangelnden Fähigkeit zur Impulskontrolle sei seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben. Dies begründe seine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und zugleich eine hohe Wiederholungsgefahr, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Diese Ausführungen sind zwar für sich genommen geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zu rechtfertigen; sie entbehren jedoch einer hinreichlichen Tatsachengrundlage. Nach den Feststellungen zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen war der Beschuldigte von Mai 1975 bis Anfang Juni 1985 im Landesfachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie untergebracht. Was der Anlass dieser Unterbringung war, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt; ebenso fehlen Feststellungen zu den Erkenntnissen, die während der zehn Jahre währenden Unterbringung anhand fachärztlicher Befunde oder Gutachten über seinen Zustand und seine Entwicklung gewonnen worden sind. Solche Feststellungen waren insbesondere im Blick auf den einschneidenden Charakter der Maßregel hier unerlässlich. Dies gilt umso mehr, als der inzwischen 41-jährige Beschuldigte ausweislich der Feststellungen zu seiner Person nicht vorbestraft ist und weitere, mit der hier begangenen Sexualtat vergleichbare Vorfälle im Urteil nicht festgestellt sind.

Im Übrigen begegnet auch die Beurteilung, dass der Beschuldigte pädophile Neigungen habe, angesichts seiner Beziehung zu einer Frau, mit der er nach seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik bis Anfang 1996, also über zehn Jahre, zusammenlebte, nicht unerheblichen Zweifeln.

Insgesamt reichen die bislang wie sie in den Gründen des getroffenen Feststellungen, angefochtenen Urteils dargelegt sind, nicht aus, dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob – was durchaus in Betracht kommt – die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB gegeben sind. Das Urteil muss deshalb mitsamt den Feststellungen, ausgenommen denen zu Abschnitt II der Urteilsgründe, aufgehoben werden.

Es wird Sache der nunmehr sachbefassten Strafkammer sein, unter Ausschöpfung der erreichbaren Beweismittel (gegebenenfalls: Beiziehung von Unterlagen des Landesfachkrankenhauses Mühlhausen, Vernehmung der langjährigen Lebensgefährtin des Beschuldigten und eventuell weiterer Personen aus seinem Umfeld) die für die Beurteilung der Unterbringungsfrage notwendigen Feststellungen zu treffen, um auf möglichst vollständiger Tatsachengrundlage über die Unterbringung neu zu entscheiden.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB teilweise erfolgreich — Themis