Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 449/70
- Datum
- 23.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen des Tatrichters zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) müssen innerlich widerspruchsfrei und in sich schlüssig sein.
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist mit einer zugleich behaupteten Fähigkeit, nach vorhandener Einsicht zu handeln, nicht vereinbar, wenn die tatsächlichen Angaben darauf schließen lassen, der Täter habe infolge Rausches nicht nach Einsicht gehandelt.
Vermittelnde Formulierungen, die einen de facto widersprüchlichen Sachverhalt zugrunde legen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Tatrichtrisikos.
Bei unauflösbaren Widersprüchen in den Urteilsfeststellungen gebietet die Revisionsinstanz die Aufhebung, da die Grundlage für eine rechtssichere Anwendung der Strafrechtssätze fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 5. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 449/70 in der Strafsache gegen den US-Soldaten Wayne C. ███, geboren am ██ ██ 1944 in ████, USA, wegen versuchter Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 5. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Zweibrücken zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stellt auf S. 4 und 8 UA fest, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei, Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB aber nicht vorgelegen habe. Diese Feststellungen sind nicht vereinbar mit der Darlegung, dass der Angeklagte auf Grund seines Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, nach der bei ihm noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit von Recht und Unrecht auch zu handeln (UA S. 8/9).
Der nicht lesbare Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Urteils.
| Kirchhof | Müller | Meyer | |||
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