Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/70
Datum
23.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Notzucht ein. Der BGH beanstandet widersprüchliche Feststellungen der Strafkammer zur Zurechnungsfähigkeit: zugleich sei verminderte Schuldfähigkeit und doch nicht fehlende Einsichtsfähigkeit festgestellt worden, obwohl der Tathergang das Gegenteil nahelegt. Aufgrund dieses unauflösbaren Widerspruchs hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen des Tatrichters zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) müssen innerlich widerspruchsfrei und in sich schlüssig sein.

2

Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist mit einer zugleich behaupteten Fähigkeit, nach vorhandener Einsicht zu handeln, nicht vereinbar, wenn die tatsächlichen Angaben darauf schließen lassen, der Täter habe infolge Rausches nicht nach Einsicht gehandelt.

3

Vermittelnde Formulierungen, die einen de facto widersprüchlichen Sachverhalt zugrunde legen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Tatrichtrisikos.

4

Bei unauflösbaren Widersprüchen in den Urteilsfeststellungen gebietet die Revisionsinstanz die Aufhebung, da die Grundlage für eine rechtssichere Anwendung der Strafrechtssätze fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 5. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 449/70 in der Strafsache gegen den US-Soldaten Wayne C. ███, geboren am ██ ██ 1944 in ████, USA, wegen versuchter Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 5. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Zweibrücken zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer stellt auf S. 4 und 8 UA fest, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei, Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB aber nicht vorgelegen habe. Diese Feststellungen sind nicht vereinbar mit der Darlegung, dass der Angeklagte auf Grund seines Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, nach der bei ihm noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit von Recht und Unrecht auch zu handeln (UA S. 8/9).

Der nicht lesbare Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Urteils.

KirchhofMüllerMeyer
HenningBaumgarten
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