Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/97
- Datum
- 18.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs setzt die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen des § 33a StPO voraus.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn das Gericht keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht dargetan sind.
Bei der Prüfung einer Gehörsrüge ist auf die konkrete Verwertung von Vorbringen, Tatsachen und Beweisergebnissen in der Entscheidungsfindung abzustellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/97 vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen Wolfgang █, Dr. med., aus ██, geboren am ████████ in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1997
Tenor
Der Antrag, dem Angeklagten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten, ihm „rechtliches Gehör nach § 33a Satz 1, 2. Alt. StPO in seiner Ausprägung durch Art. 103 Abs. 1 GG nachträglich zu gewähren“, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
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