Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/97
Datum
18.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte, ihm nachträglich rechtliches Gehör nach § 33a StPO in Gestalt von Art. 103 Abs. 1 GG zu gewähren. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des § 33a StPO vorliegen und ob bei der Entscheidung ungehörte Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden. Der Senat stellte dies verneint fest und verworf den Antrag, weil keine Verwertung ungehörter Tatsachen oder Beweisergebnisse vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs setzt die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen des § 33a StPO voraus.

2

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn das Gericht keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

3

Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht dargetan sind.

4

Bei der Prüfung einer Gehörsrüge ist auf die konkrete Verwertung von Vorbringen, Tatsachen und Beweisergebnissen in der Entscheidungsfindung abzustellen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/97 vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen Wolfgang █, Dr. med., aus ██, geboren am ████████ in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1997

Tenor

Der Antrag, dem Angeklagten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Der Antrag des Angeklagten, ihm „rechtliches Gehör nach § 33a Satz 1, 2. Alt. StPO in seiner Ausprägung durch Art. 103 Abs. 1 GG nachträglich zu gewähren“, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneDetter