Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/97
- Datum
- 09.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) hat das Gericht ausdrücklich zu prüfen und zu entscheiden, ob eine günstige Sozialprognose vorliegt; ein bloßes Offenlassen ist rechtsfehlerhaft.
Die Frage der günstigen Sozialprognose ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und kann maßgeblich für die Beurteilung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sein.
Die Weigerung oder das Unterlassen, einer Heilbehandlung im Sinne des § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB zuzustimmen, darf dem Verurteilten bei der Prognose nicht zum Nachteil gereichen, weil die Zustimmung seine Verteidigungsrechte berühren würde.
Erweist sich die Begründung für die Versagung der Bewährung als rechtsfehlerhaft und ist nicht auszuschließen, dass dies das Ergebnis beeinflusst hat, ist der diesbezügliche Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 25. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/97 vom 9. April 1997 in der Strafsache gegen ██ ████ Wolfgang med. aus ████ Dr. geboren am █████ in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren die ärztliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts untersagt.
Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Für den Tatrichter entscheidend für die Nichtgewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung war, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Er hat deshalb nicht nur offengelassen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), sondern auch im Ergebnis nicht entschieden, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Letzteres war im vorliegenden Fall aber unerlässlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1995 – 2 StR 284/95 –; BGH, Beschluss vom 23. Februar 1994 – 2 StR 623/93 –: BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafaussetzung 2 jeweils m.w.N.).
Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt hätte, zumal da dieser nicht vorbestraft ist und sich nach den Feststellungen des Landgerichts seit Ende 1991 straffrei verhalten hat.
Hätte die Strafkammer eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch bei der Prüfung des Vorliegens „besonderer Umstände“ (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen. Denn bei der gebotenen Gesamtwürdigung hätte die Strafkammer deutlicher in Betracht ziehen müssen, dass gegen den Angeklagten ein fünfjähriges teilweises Berufsverbot angeordnet worden ist. Des Weiteren wäre im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB eine – vom Landgericht selbst befürwortete – Therapie in die Überlegungen einzubeziehen gewesen.
Gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB kann die Weisung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Soweit der Angeklagte hierzu bislang seine Zustimmung nicht erteilt hat, ist dies in dem Lichte zu sehen, dass er sich hierdurch mit seinen Verteidigungsrechten in Widerspruch gesetzt hätte. Deshalb ist es auch rechtlich bedenklich, dass das Landgericht, soweit es die Frage einer günstigen Sozialprognose anspricht, zu seinen Lasten wertet, der Angeklagte habe seine Neigung nicht durch einen Berufskollegen behandeln lassen. Der Angeklagte hätte in Widerspruch zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu bestreiten, setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und z. B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer derartigen Behandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vorwurf nicht machen.
Die Anordnung des teilweisen Berufsverbotes wird von der Teilaufhebung nicht berührt.
RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
| Jahnke | Jahnke | Rothfuß | |||
| Niemöller | Bode |