Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweisaufklärung im Meineidsprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/57
Datum
18.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Bonn im Meineidsverfahren auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Gründe sind unzureichende Aufklärung und mangelhafte Feststellungen: Es hätten weitere Zeugen (u. a. Urkundsbeamter, früherer Verteidiger) vernommen werden müssen, weil die Niederschrift keine formelle Beweiskraft nach § 274 StPO hat. Auch die Voraussetzungen der Beihilfe wurden nicht hinreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Niederschrift über eine frühere Verhandlung besitzt nur dann die formelle Beweiskraft des § 274 StPO, wenn die wiedergegebenen Angaben Fernwirkung haben; fehlt diese, hat der Tatrichter den Inhalt eigenständig zu würdigen und erforderlichenfalls weitere Beweise zu erheben.

2

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters gebietet, zur Ermittlung der Unrichtigkeit einer Niederschrift alle zur Verfügung stehenden und aussagekräftigen Beweismittel, insbesondere zusätzliche Zeugenvernehmungen, heranzuziehen.

3

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe durch positives Tun ist erforderlich, dass der Gehilfe das Begehungsunternehmen der Haupttäterin gefördert hat; bloßes Benennen als Zeugin oder bloßes Dulden reicht nicht ohne weitere Feststellungen über Förderung aus.

4

Bei unechten Unterlassungsdelikten sind im Urteil Feststellungen darüber zu treffen, dass der Täter eine Rechtspflicht zur Verhinderung kannte und sich bewusst rechtswidrig darüber hinweggesetzt hat; das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist Tatbestandsmerkmal und zu erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn gegen die Angeklagten, 5. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ die Kontoristin Paula van der █, geboren am ███████████████████████████,

2.) ██ ████████ ██, geboren am ████████████████████████████,

wegen Meineids,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten van der █ und des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn gegen die Angeklagten vom 5. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführer betrifft.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte van der █ ist wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, der Angeklagte ██ erhielt wegen Beihilfe zu diesem Meineid eine Gefängnisstrafe von vier Monaten; die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten van der █ rügt die I. Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Aufklärungspflicht greift durch, so daß das sonstige Vorbringen der Revision keiner Erörterung bedarf.

Die Einlassung der Angeklagten, sie habe auch vor dem Schöffengericht bei ihrer eidlichen Vernehmung lediglich bekundet, daß die Witwe █ von einer beabsichtigten Vertragsverlängerung gesprochen habe, sieht die Strafkammer auf Grund ihrer Beweisaufnahme mit Sicherheit als widerlegt an, obwohl die Darstellung der Angeklagten in dem Protokoll über die Sitzung des Schöffengerichts vom 14. Juli 1954 eine Stütze findet. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis insbesondere auch auf Grund der Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen Staatsanwalt Dr. █████████ und Landgerichtsrat ██████████.

Mit Recht macht die Revision demgegenüber geltend, daß nach Lage der Sache auch die Vernehmung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der zusammen mit dem damaligen Vorsitzenden des Schöffengerichts das Protokoll der Verhandlung im Sinne der jetzigen Einlassung der Angeklagten aufgenommen hat, sowie des in der Verhandlung vor dem Schöffengericht der Verteidiger des Angeklagten ██ gewesen war, geboten gewesen wäre. Das Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht hinsichtlich des Inhalts der Bekundungen der damaligen Zeugin und jetzigen Angeklagten van der █ hat nicht die formelle Beweiskraft des § 274 StPO, weil das, was die Zeugin ausgesagt hat, keine Fernwirkung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift betrifft (vgl. RGSt 58, 58). Wie die Zeugenaussage zu verstehen ist, hat daher jeweils der Tatrichter zu prüfen und zu entscheiden. Zum Nachweis der Unrichtigkeit der Niederschrift, auf die es hier ankommt, wird aber bei den in Betracht kommenden besonderen Umständen, wie sie namentlich durch den Wortlaut des ursprünglichen Entwurfs des schöffengerichtlichen Urteils sowie durch die nach der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit bedingte inhaltslose Aussage des Staatsanwalts Dr. █████████ gekennzeichnet sind, auch das letzte Beweismittel herangeholt werden müssen, um die gebotene richterliche Aufklärung erschöpfend vorzunehmen. Die Forderung der Revision nach Vernehmung auch der weiteren zur Verfügung stehenden Zeugen über die Aussage der Angeklagten van der █ vor dem Schöffengericht ist daher gerechtfertigt.

Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagte van der █ betrifft.

II. Auch die Revision des Angeklagten ██ hat Erfolg.

Mit der Aufhebung des Urteils gegen die Täterin entfällt zugleich die Verurteilung des Gehilfen. Darüber hinaus ergeben aber auch die Ausführungen der Strafkammer für sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten ██ als Gehilfen. Das Urteil stellt nämlich fest, daß es keiner Anregung oder gar Bestimmung des Angeklagten bedurft hat, die Mitangeklagte van der █ zu der von ihr am 14. Juli 1954 gemachten Aussage vor dem Schöffengericht zu bestimmen; diese habe sich vielmehr selbst zu diesen Bekundungen erboten; trotzdem sei der Angeklagte wegen Beihilfe zu dem von der Angeklagten van der █ geleisteten Meineid schuldig. Denn er habe in der Herstellung des die Vertragsverlängerung betreffenden Schriftstücks nicht widersprochen und sie dabei hinals Zeugin für die schöffengerichtliche Verhandlung benannt. Er habe auch trotz besseren Wissens zugelassen, daß die Zeugin van der █ ihre falsche Aussage über die Vertragsverlängerung vor dem Gericht wiederholte und beschwor, obwohl er verpflichtet gewesen sei, sie vor ihrem Meineid zu bewahren, nachdem er sie durch sein bisheriges Verhalten in die Gefahr, einen Meineid zu schwören, gebracht habe.

Nach den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte die Zeugin in eine „Gefahr“ gebracht hat, falsch auszusagen und ihre falsche Aussage mit dem Eid zu bekräftigen. Nach dem Sachverhalt hat er vielmehr die Zeugin in ihrem dahingehenden Entschluß nicht bewußt beeinflußt (vgl. dazu BGHSt Bd. 8, 22, 27).

Der Angeklagte könnte bei der Sachlage dann durch sein Verhalten, und zwar durch positives Tun, die Zeugin in ihrem Vorhaben gefördert haben, falsch auszusagen und ihre unrichtigen Bekundungen mit dem Eid zu bekräftigen, wenn er erkannt hätte, daß die Angeklagte van der █ vor Gericht unrichtige Angaben machen und bereit sein werde, diese zu beschwören, er sich aber dennoch entschloß, sie dem Gericht als Zeugin zu benennen. Sofern er erst später, etwa bei der Vernehmung der Zeugin, dies erkannt haben sollte, kann er allerdings auch Beihilfe durch pflichtwidrige Unterlassung begangen haben, wenn er den Meineid nicht verhinderte, obwohl er nach den ganzen Umständen dies hätte tun müssen.

Die hiernach notwendigen Voraussetzungen für eine Beihilfe des Angeklagten sind indessen in dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig dargetan. Denn nach dessen Feststellungen konnte der Angeklagte van der █ nicht mit letzter Sicherheit widerlegen, daß sie auf der Suche nach einem mobilierten Wohnsitz bei ███████████ nachgefragt hat; wenn auch der Angeklagte ██ der Meinung gewesen ist, daß ein solches Zusammentreffen der Parteien bei passender Gelegenheit stattgefunden haben kann, ist darin, daß er die Angeklagte van der █ als Zeugin in seinem Strafverfahren benannte, keine Förderung des Meineids der Zeugin durch positives Tun zu finden. Auch liegt darin alssolches noch nicht ohne weiteres ein Verhalten, das die Zeugin in Meineidsgefahr brachte; daher läßt sich eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung des Meineids der Angeklagten van der █ nach den bisherigen Feststellungen des Urteils nicht bejahen. Hinzu kommt, daß sich der Angeklagte als Gehilfe bewußt über eine solche Rechtspflicht hinweggesetzt haben müßte. Dies setzt voraus, daß er diese seine Rechtspflicht auch erkannt hat. Hierüber ist im Urteil nichts festgestellt; auch ist bei unechten Unterlassungsdelikten grundsätzlich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zu erörtern (vgl. BGHSt Bd. 2, 150, 155).

Die hiernach unzureichenden Feststellungen des Urteils führen daher zu seiner Aufhebung auch insoweit, als es den Angeklagten ██ betrifft.

DotterweichBuschSchalscha
ScharpenseelMenges
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweisaufklärung im Meineidsprozess — Themis