Treffer
BGH Urteil

BGH: Zweifel an Zurechnungsfähigkeit — Anwendung des § 330a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/56
Datum
06.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch eines wegen Unzucht mit einem Kind Angeklagten, weil das Landgericht zwischen vollständiger Unzurechnungsfähigkeit (§51 Abs.1 StGB) und nur erheblicher Verminderung (§51 Abs.2 StGB) schwankte. Der BGH verweist auf die Rechtsprechung des Großen Senats und verlangt bei solcher Zweifelhaftigkeit die Verurteilung nach §330a StGB statt Freispruch. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt unklar, ob alkoholbedingter Rausch die Zurechnungsfähigkeit ausschließt (§51 Abs.1 StGB) oder nur erheblich vermindert (§51 Abs.2 StGB), ist der Täter nach §330a StGB zu bestrafen.

2

§330a StGB ist als Auffangtatbestand zu verstehen; seine Anwendung setzt nicht voraus, dass Unzurechnungsfähigkeit zweifelsfrei festgestellt ist.

3

Kommt das Tatgericht nicht zu einer eindeutigen Feststellung zwischen Ausschluss und erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit, rechtfertigt dies keinen Freispruch zugunsten des Täters.

4

Wird die Möglichkeit der Anwendung des §330a StGB übersehen, ist eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 6. März 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard E. aus █, geboren am █████ 1932 in █████, Kreis ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, bei der Verhandlung: Bundesanwalt bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 6. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist beschuldigt, ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Einerseits hat sie nicht ausschließen können, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses zur Tatzeit schuldunfähig gewesen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei ihm vorgelegen haben. Andererseits bejaht sie die Möglichkeit, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs. 2 StGB). Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme verneint das Gericht die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, aber auch die nach § 330a StGB. Eine Wahlfeststellung zwischen diesen beiden Straftatbeständen hält es für unzulässig.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Annahme der Strafkammer, dass in der vorliegenden Sache eine Wahlfeststellung unzulässig sei. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen hat in seiner zum Abdruck bestimmten Entscheidung GSSt 2/56 vom 15. Oktober 1956 ausgesprochen, dass dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur vermindert hat, der Täter aus § 330a StGB zu verurteilen ist. In der Begründung der Entscheidung wird unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 330a StGB hervorgehoben, dass es nach dem Zweck des Gesetzes für seine Anwendung keine Rolle spielt, ob der Täter bei Begehung der ihm zur Last fallenden Rauschtat mit Gewissheit oder nur möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen ist. Der Große Senat kommt so zu dem Ergebnis, dass deshalb die Anwendung des § 330a StGB nicht auf die Fälle erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters beschränkt werden darf, dass vielmehr die Bestimmung auch die Fälle treffen muss, in denen der Richter nicht feststellen kann, ob sich der Täter infolge Trunkenheit im Zustand des § 51 Abs. 1 StGB befunden hat oder in seinem Zustand nur erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen ist. Der § 330a StGB wird damit als eine Auffangstrafdrohung angesehen, die immer dann zum Zuge kommt, wenn der Betrunkene wegen der im Rausch begangenen Tat nicht aus der hierfür geltenden Vorschrift (in Verb. mit § 51 Abs. 2 StGB) bestraft werden kann. Der Täter ist dann aus § 330a StGB zu bestrafen.

Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichBuschMenges
BaldusDr. Schalscha
BGH: Zweifel an Zurechnungsfähigkeit — Anwendung des § 330a StGB — Themis