Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/52
Datum
04.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Schwurgerichts auf und verweist die Sache wegen mangelhafter Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes zurück. Die Staatsanwaltschaftsrevision hatte Erfolg; die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Das Schwurgericht hatte den dolus eventualis verneint, wobei der BGH eine erfahrungswidrige Beurteilung rügt. Zudem wurden Beweis- und Gutachterfragen geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tötung durch Unterlassen nach § 212 StGB kommt es auf das subjektive Element an: Entscheidend ist, ob die Unterlassung im Bewusstsein und mit dem Willen erfolgte, durch Nichtvornahme der gebotenen Handlung den Tod herbeizuführen.

2

Die Verneinung des bedingten Vorsatzes ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht Lebenserfahrung und offensichtliche Vorhersehbarkeit des Todes aus den konkreten Tatumständen nicht berücksichtigt.

3

Wenn aus den Umständen (z.B. planmäßige längerfristige Nahrungsverweigerung und erkennbarer körperlicher Verfall) nach allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, dass der Tod als mögliche Folge vorhersehbar war, darf das Gericht daraus auf dolus eventualis schließen.

4

Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn ein aussagekräftiges sachverständiges Gutachten vorliegt und kein weiteres Gutachten nach § 244 Abs. 4 StPO erforderlich ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 30. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ ███████████████ ████ -V, geboren ██████████, und █████████, beide: zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ████████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ███████████████

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 30. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Köln zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten werden auf ihre Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████████ lebte in seinem Haushalt, zu dem seine 6 ehelichen Kinder gehörten, mit der Angeklagten ███, deren Kind zusammen; seit dem Weggang der Ehefrau des Angeklagten nahm die Angeklagte ██████ Dezember 1950 die Stelle der Hausfrau ein. Am 21. Dezember 1950 starb der jüngste Sohn des Angeklagten, der am ██████ 1940 geborene Horst, nachdem er mehrere Tage bewusstlos und zum Schluss fiebrig zu Hause zu Bett gelegen hatte, im Krankenhaus Lindlar. Die Leichenöffnung ergab, dass das Kind an schwerer Hungerkrankheit (Dystrophie) gelitten hatte, dass ihm in diesem Zustand ein barbitursaurehaltiges Schlafmittel verabreicht worden war, dass hierdurch eine mindestens 2 Tage dauernde Bewusstlosigkeit und Gehirnlähmung entstanden war, die eine hypostatische Lungenentzündung und den Tod des Kindes zur Folge hatte.

Den Angeklagten war zur Last gelegt, in der Zeit vom 20. November 1950 bis 21. Dezember 1950 gemeinschaftlich handelnd durch mangelhafte Ernährung und Pflege des Kindes, durch Verabreichung eines Schlafmittels und durch nicht rechtzeitige Hinzuziehung ärztlicher Hilfe den Tod des Kindes vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Das Schwurgericht hielt nicht für erwiesen, dass die Angeklagten mit Tötungsvorsatz das Kind haben hungern lassen und mit dem gleichen Vorsatz ihm ein Schlafmittel eingegeben und ärztliche Hilfe von ihm ferngehalten haben; auch bedingter Tötungsvorsatz sei nicht erwiesen. Das Urteil stellt jedoch fest, beide Angeklagten hätten vorsätzlich und böswillig ihre Pflicht, für das in ihrer Obhut und Pflege stehende Kind zu sorgen, vernachlässigt, hierdurch das Kind vorsätzlich an der Gesundheit beschädigt und durch diese Tat, die eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB sei, den Tod des Kindes verursacht. Sie hätten auch voraussehen können und müssen, dass ihr Verhalten den Tod des Kindes zur Folge haben könne.

Demgemäß hat das Schwurgericht die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu je fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision erheben sie die Sachrüge und machen Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet ebenfalls Verletzung der Aufklärungspflicht; sachlichrechtlich wird die Nichtanwendung der §§ 212, 211 StGB gerügt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat auf Grund der Sachrüge Erfolg.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Schwurgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob beide Angeklagte oder einer von ihnen mit Wissen und Willen unterlassen habe, rechtzeitig ärztliche Hilfe herbeizuführen und hierdurch den Tod des Kindes mitbewirkt habe. Da das Beweismittel, durch welches diese Beweistatsache hätte bewiesen werden können, nicht bezeichnet ist, ist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168).

2. Zur Sachrüge:

a) Die Revision meint, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Angeklagten vorsätzlich unterlassen haben, ärztliche Hilfe herbeizuführen. Durch diese Unterlassung sei der Tod des Kindes verursacht worden, denn zwei Tage vor dem Tode hätte bei ärztlichem Eingreifen das Kind gerettet werden können. Die Revision übersieht, dass im Rahmen des § 212 StGB, soweit es sich um Tötung durch Unterlassen handelt, es nicht entscheidend ist, ob die Handlungspflichten als solche vorsätzlich außer Acht gelassen wurden, sondern darauf ankommt, ob die Unterlassung in dem Bewusstsein und Willen erfolgte, durch Nichtvornahme der gebotenen Handlung den Tod zu bewirken. Das Schwurgericht hat die Frage der Verantwortlichkeit der Angeklagten unter diesen zutreffenden Gesichtspunkten geprüft und allerdings verneint.

b) Zur inneren Tatseite erweckt das Urteil jedoch Bedenken, soweit es den bedingten Tötungsvorsatz verneint.

Zutreffend geht das Schwurgericht zwar davon aus, dass nach dem Beweisergebnis zur äußeren Tatseite eine vorsätzliche Tötung vor allem unter drei Gesichtspunkten in Betracht kam: durch Verabreichung eines Schlafmittels, durch nicht genügende Ernährung des Kindes und durch nicht rechtzeitige Herbeiführung ärztlicher Hilfe. Das Schwurgericht sah sich außerstande, festzustellen, dass die Angeklagten dem Kind ein Schlafmittel beigebracht haben. Hinsichtlich der beiden weiteren Gesichtspunkte verneint das Schwurgericht aus Beweisgründen den unmittelbaren Tötungsvorsatz. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht verneint aber auch den bedingten Tötungsvorsatz. Die Begründung ist rechtlich bedenklich. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn das Schwurgericht angesichts der Tatumstände es als zweifelhaft bezeichnet, ob sich die Angeklagten die Möglichkeit überhaupt vorgestellt hätten, dass das Kind an der ihm zuteilgewordenen Behandlung sterben könne. Das Kind ist zusehends abgemagert, es ist bettlägerig gewesen; ein Zeuge, der das Kind acht Tage vor dem Tode sah, war von dem Anblick so erschüttert, dass er zu Bekannten äußerte, er glaube, er habe einen Toten gesehen; dem Kinde haben die Angeklagten auf längere Zeit planmäßig ausreichende Ernährung vorenthalten.

Es ist allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Mensch, dem auf längere Zeit planmäßig die Nahrung entzogen oder vorenthalten wird, zu Tode kommt. Wenn also die Angeklagten das Kind in Kenntnis seines körperlichen Verfalls weiter hungern ließen und ärztliche Hilfe fernhielten, so liegt nach der Lebenserfahrung der Schluss nahe, dass sie sich bewusst waren, dass das Kind sterben konnte. In Anbetracht der Intelligenz der Angeklagten, die das Urteil hervorhebt, vermag allein der Umstand, dass die Angeklagten von einer bemerkenswerten Gefühlskälte und Gefühlsroheit sind, diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung gebotenen Schlussfolgerungen nicht auszuräumen.

Diese Verkenntnis der Lebenserfahrung kann auch die Erwägungen des Schwurgerichts zu der Frage, ob die Angeklagten den Tod des Kindes in Kauf nahmen und billigten, beeinflusst haben. Denn das Schwurgericht prüft die Frage der Billigung unter der Einschränkung, dass die Angeklagten den tödlichen Ausgang ihres Verhaltens überhaupt als möglich vorgestellt haben. Diese Fassung legt es nahe, dass das Schwurgericht die Möglichkeit, dass die Angeklagten sich den Tod des Kindes als Folge ihres Verhaltens vorgestellt haben, bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sich nicht ausreichend vor Augen geführt hat oder sich des Unterschieds zwischen unbewusster Fahrlässigkeit oder bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nicht klar gewesen ist.

In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung gewesen sein, dass das Schwurgericht eine sichere Feststellung, von welchem Zeitpunkt ab spätestens die Angeklagten den tödlichen Ausgang als Folge ihres Verhaltens sich vorgestellt haben, nicht getroffen hat. Hätte das Schwurgericht aber die Möglichkeit, dass die Angeklagten von einem gewissen Zeitpunkt ab wirklich mit einem tödlichen Ausgang infolge ihres Verhaltens rechneten, ernsthaft ins Auge gefasst, so hätten demgegenüber die Erwägungen, welche das Schwurgericht gegen die Billigung eines solchen Verlaufs durch die Angeklagten anführt, möglicherweise an Gewicht verloren.

Auf diesen Rechtsfehlern, die insgesamt auf den erfahrungswidrigen Ausgangspunkt dieser Erörterungen des Schwurgerichts zurückgehen, kann die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes und damit das Urteil beruhen.

Auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

III. Revision der Angeklagten

1. Die Revisionen der Angeklagten machen geltend, es hätte zur Klärung der Todesursache und um andere Möglichkeiten der Erkrankung des Kindes auszuschließen, neben dem Sachverständigen Dr. med. Schwellnus ein weiterer ärztlicher Sachverständiger zugezogen werden müssen. Durch diese Unterlassung habe das Schwurgericht die Aufklärungspflicht verletzt. Dies trifft nicht zu; da der medizinische Sachverständige Dr. Schwellnus zu diesen Beweisfragen ein Gutachten erstattet hatte, das Zweifel am Krankheitsverlauf und der Todesursache ausschloss, war das Gericht nicht genötigt, einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs. 4 StPO).

2. Im Übrigen enthalten die Revisionsausführungen der Angeklagten lediglich unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung und die für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt von den tatsächlichen Feststellungen aus keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Insbesondere ist auch der Ursachenzusammenhang zwischen der vorsätzlichen Gesundheitsbeschädigung und dem Todeserfolg einwandfrei dargetan, da nach den Urteilsfeststellungen dieser Erfolg nicht eingetreten wäre, wenn nicht das Kind durch Aushungerung weitgehend entkräftet und an Dystrophie erkrankt gewesen wäre; die vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsbeschädigung war also für den tödlichen Erfolg eine Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass dieser Erfolg entfiele (vgl. BGH 1, 332).

Die Revisionen der Angeklagten sind daher unbegründet.

Der Oberbundesanwalt hatte auch Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft beantragt.

MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. SauerDr. Ortlieb
Revision wegen Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes – Zurückverweisung — Themis