Revision verwerfend; Erörterung einer Unterbringung in Entziehungsanstalt nicht geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/93
- Datum
- 21.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist nur zu erörtern, wenn konkrete Tatsachen die ernstliche Möglichkeit der Anordnung der Maßregel nahelegen.
Fehlen Anhaltspunkte für Depravation, eine erhebliche Persönlichkeitsstörung oder ausgeprägte Entzugserscheinungen, besteht für das Tatgericht keine Pflicht zur gesonderten Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Die Tatsache, dass sich eine Beschuldigte bereits länger als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat, kann die Erforderlichkeit einer gesonderten Erörterung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt mitbestimmen und diese entbehrlich machen.
Allein eine Neigung zum Betäubungsmittelmissbrauch und eine gewisse Enthemmung rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme der Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 44/93 vom 21. April 1993 in der Strafsache gegen █████ aus ████████████, geboren am ██ ███, Hans-Peter, 1948 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistentin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Dem Angeklagten █████ wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit weiteren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Maßregel nach § 69a StGB verhängt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Einer Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeschnittene Frage, ob das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht ziehen musste.
Der Senat vermag in der Nichterörterung der genannten Frage keinen Rechtsfehler zu erkennen.
Der Angeklagte hatte sich 1990 im Landeskrankenhaus Düren entgiften lassen. Später begann er erneut damit, Kokain – meist in der Form des „Basens“ – zu konsumieren, indem er Kokain mit Ammoniak aufkochte und die Dämpfe inhalierte. Bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 1991 benötigte er wöchentlich im Durchschnitt etwa 2 g Kokain.
Bei ihm lag eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch und eine gewisse Enthemmung bei Begehung der Straftaten, jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstorung vor.
Nach der Aufnahme in die Untersuchungshaft hatte er keine Entzugserscheinungen (UA S. 17/18).
Bei dieser Sachlage und vor allem im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte vor Urteilsverkündung bereits langer als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hatte, drängte sich eine Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hier nicht auf.
| Niemöller | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Theune | Detter |