Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Entscheidung über Unterbringung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/91
- Datum
- 19.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wegen einer auf diesen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er künftig infolge dieses Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Anordnung der Unterbringung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB).
Unterlässt das Tatgericht eine gebotene Entscheidung über die Anordnung nach § 64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die bloße Verurteilung und das Vorliegen suchtbedingter Tathandlungen schließen nicht ohne weiteres eine nachträgliche Prüfung der Maßregelvoraussetzungen aus; vorhandene Feststellungen zur Sucht und Therapiewilligkeit sind für diese Prüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 44/91 vom 19. April 1991
in der Strafsache gegen ██████ Ralf, geboren am ██ 1966 in Stadt ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328).
Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass die Voraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben sind. Er hatte seit 1982 Haschisch konsumiert und später auch LSD genommen und Kokain geschnupft. Seit Ende 1987 spritzte er sich Heroin; seine höchste Tagesdosis betrug zweieinhalb bis drei Gramm. Nach einer Entzugsbehandlung in einem Krankenhaus und etwa vier Monate andauernder Untersuchungshaft begann er am 29. Oktober 1988 eine Langzeittherapie im Therapiezentrum ████ im Taunus. Am 13. Juli 1989 kehrte er nach einem Wochenendurlaub nicht in das Therapiezentrum zurück und beging in der Folgezeit die nun abgeurteilten Straftaten. Er entwendete unter anderem aus von ihm aufgebrochenen Autos Radiogeräte und andere geldwerte Sachen, veräußerte sie und kaufte vom Erlös Heroin, das er konsumierte. Nach seiner Festnahme litt er etwa eine Woche lang unter Entzugserscheinungen (Magenschmerzen, Gliederschmerzen und Übelkeit) und wurde mit Medikamenten behandelt.
Angesichts dieser Feststellungen hatte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwöhnungsbehandlung ist nicht aussichtslos, da der Angeklagte therapiewillig ist. Er hat sich schon von sich aus um einen Therapieplatz bemüht und kann kurzfristig in die Bezirksklinik ██ – Behandlungszentrum für Drogenabhängige – aufgenommen werden (UA S. 9).
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 2; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage muss deshalb neu entschieden werden.
VRiBGH Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
| Niemöller | Maier | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |