Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Mord: Freispruch mangels Kenntnis; Verhandlung in Abwesenheit (§ 231 II StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/90
Datum
30.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ehemaliger Leiter einer SD-Dienststelle, wurde wegen Beihilfe zum Mord durch Mitwirkung an Judendeportationen angeklagt und vom LG freigesprochen. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger rügten v.a. die Beweiswürdigung zur Kenntnis vom Tötungszweck sowie Verfahrensfehler. Der BGH verwarf beide Revisionen: Die tatrichterliche Beweiswürdigung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch Aufklärungsrügen und die Rüge vorschriftswidriger Abwesenheit griffen nicht durch, da § 231 Abs. 2 StPO anwendbar und das Ausbleiben eigenmächtig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, Beweismittel nicht ausschöpft oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstößt; eine eigene Würdigung an Stelle des Tatgerichts findet nicht statt.

2

Bei einem Freispruch darf das Tatgericht die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht überspannen; revisibel ist nur ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung, nicht eine lediglich näherliegende andere Bewertung der Beweise.

3

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch, wenn sich die Erhebung eines Beweismittels nicht aufdrängen musste und das Beweismittel zum entscheidenden Beweisthema keinen wesentlichen Aufklärungsbeitrag erwarten lässt.

4

Die Rüge vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§§ 230, 231 StPO) kann auch vom Nebenkläger erhoben werden, da diese Anwesenheitsvorschriften nicht nur dem Angeklagten, sondern auch dem öffentlichen Interesse an zuverlässiger Wahrheitsermittlung dienen.

5

Eigenmächtiges Ausbleiben im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn der Angeklagte ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt; eine zusätzliche Boykottabsicht ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 44/90

in der Strafsache gegen den Ministerialrat i. R. Modest Alfred Leonhard aus █████████████████, geboren am ███ ███ ██ 1909 in ██, wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlungen vom 23. und 30. November 1990, in der Sitzung vom 30. November 1990, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. ██,

als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht ████, Bundesanwalt █████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ██ ██, als Verteidiger des Angeklagten,

in den Verhandlungen vom 23. und 30. November 1990, Justizangestellte ███, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. November 1988 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Jeder Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Mord beschuldigt worden. Der Anklage zufolge leitete er vom ███ 1942 bis ██ 1943 im Range eines SS-Hauptsturmführers die Dienststelle der Sicherheitspolizei und des SD (Sicherheitsdienstes) in ███████████ ██████. In dieser Eigenschaft – so lautet der Vorwurf – habe er daran mitgewirkt, dass mindestens 185 Juden in mehreren Transporten über Drancy nach Auschwitz verschleppt und zum größten Teil dort getötet wurden. Das Landgericht hat ihn freigesprochen.

Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die als Angehörige von verschleppten und in Auschwitz getöteten Juden am Verfahren beteiligt sind.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger beanstanden darüber hinaus das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

II.

Die Rügen der Verletzung sachlichen Rechts dringen nicht durch. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Landgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte bei seiner Mitwirkung an den Deportationen von deren eigentlichem Zweck, nämlich der Tötung der betroffenen Juden, gewusst habe; seine Einlassung, er habe angenommen, sie würden „nur“ „zwangsumgesiedelt“ und zum „Arbeitseinsatz“ in den Osten gebracht, sei nicht zu widerlegen.

In der dafür gegebenen Begründung heißt es zunächst, es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte aus dienstlichen Quellen davon erfahren habe, welches Schicksal den deportierten Juden in Wirklichkeit zugedacht war. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf verwiesen, dass damals im besetzten Frankreich wie auch im gesamten Reichsgebiet die systematische Ermordung der Juden „nahezu perfektionistisch kaschiert“ worden sei. Weiter hebt die Kammer hervor, dass der Angeklagte – Angehöriger der Wehrmacht und vor Übernahme der Dienststelle mit Aufgaben der Militärverwaltung im besetzten Frankreich betraut – nicht zum Kreis der aktiven SS/SD-Mitglieder gehört habe. Im Übrigen spreche eine Wendung in dem von ihm unterzeichneten Schreiben an den Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Paris vom ██ ██ 1942 eher für als gegen seine „Gutgläubigkeit“; diese Wendung lautet: „festzustellen ist, dass die verhafteten Juden sich scheinbar darüber im Klaren sind, dass sie zum Arbeitseinsatz im Osten kommen“. Die Beweisaufnahme habe auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte aus anderen Erkenntnisquellen Informationen über den wahren Charakter der „Endlösung“ erhalten habe. Es fehle an jedem Hinweis darauf, dass er seinerzeit mit den „Geschehnissen im Osten“ unmittelbar konfrontiert worden sei oder darüber informierte Personen getroffen habe. Soweit ausländische Rundfunksender Nachrichten über das tatsächliche Schicksal der deportierten Juden verbreitet hätten, sei nicht nachgewiesen, dass bei der Dienststelle des Angeklagten „Feindsender“ abgehört worden seien.

Des Weiteren ergebe sich auch – wie im Einzelnen ausgeführt – aus den Bekundungen der Zeugen des Angeklagten nichts dafür, dass dieser davon gewusst habe, dass die deportierten Juden getötet werden sollten. Nicht ersichtlich sei ferner, dass er diese Kenntnis auf Grund der Umstände erlangt habe, unter denen die Deportationen vonstatten gegangen seien. Rückschlüsse auf seine Schuld ließen sich schließlich auch nicht aus seinem Einlassungsverhalten im vorliegenden Strafprozess ziehen.

Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung des Beweisergebnisses – insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als Kommandeur der Dienststelle – näher gelegen hätte. Denn darüber hat das Revisionsgericht nicht zu befinden. Es kann dem Tatrichter nicht vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat. Vielmehr muss es sich auf die Prüfung beschränken, ob dessen Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält, also widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder – soweit ein Freispruch in Rede steht – die Anforderungen überspannt, die an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit zu stellen sind (st. Rspr.; BGH NStZ 1984, 180 m. w. N.). Solche Fehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Was insbesondere die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich – wiewohl in die Form der Behauptung derartiger Mängel gekleidet – der Sache nach in dem Versuch, die eigene Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung treten zu lassen. Damit kann aber kein Rechtsfehler dargetan werden. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung bleiben daher ohne Erfolg.

III.

Die von den Nebenklägern erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen gleichfalls nicht durch.

1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, hat keinen Erfolg.

a) Die Verlesung der von den Beschwerdeführern im Einzelnen bezeichneten Urkunden brauchte sich der Kammer nicht aufzudrängen. Es handelt sich dabei um vier Schriftstücke, nämlich

(1) Schreiben der Union Générale des Israélites de France an den ████████████ der ██████████████████ und des SD (BdS) vom ██ ██ 1942, (2) Schreiben des BdS an das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) vom ██ ██ 1942, (3) Telegramm des RSHA an den BdS vom ████ 1942 und (4) Schreiben des BdS an die Polizeipräfektur Paris vom ██ 1943.

Dieser Schriftwechsel betraf die Frage, ob, von wem und in welcher Weise Bescheinigungen über den Aufenthaltsort der deportierten Juden ausgestellt werden könnten. Dazu heißt es in dem genannten Telegramm des RSHA, die Ausstellung von Bescheinigungen durch den BdS oder die Lagerleitungen habe in jedem Falle zu unterbleiben. Es bestünden jedoch unter bestimmten Voraussetzungen keine Bedenken dagegen, dass die französischen Polizeibehörden entsprechende Auskünfte erteilten. Zur Vermeidung einer „missbräuchlichen Benutzung“ derartiger Auskünfte zur „Greuelhetze“ sei jedoch in etwaigen Bescheinigungen nicht von einer Evakuierung oder Deportation der Juden zu sprechen; vielmehr sei lediglich zu erwähnen, dass der Betreffende „seinerzeit verzogen und sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt“ sei.

Die Verlesung dieses Schriftwechsels hätte im entscheidenden Punkt – Kenntnis des Angeklagten von der beabsichtigten Tötung der Juden – nichts Wesentliches zur Sachaufklärung beigetragen. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass und wodurch dem Angeklagten dieser Schriftwechsel bekannt geworden sein soll. Zum anderen aber gibt der Wortlaut der Urkunden selbst keinen Aufschluss darüber, dass die Deportation der Juden zum Zwecke ihrer Ermordung geschah. Die Verlesung hätte daher kein wesentliches Indiz für die entsprechende Kenntnis des Angeklagten erbracht.

b) Vergeblich machen die Beschwerdeführer auch geltend, dem Zeugen █████ seinerzeit █████████ beim BdS hätte die Frage gestellt werden müssen, ob damals nicht nur beim BdS in Paris, sondern auch bei den regionalen Kommandeuren der Sicherheitspolizei und des SD bedeutende „Feindsender“ abgehört worden seien.

Der Zeuge ██ ist von den Berufsrichtern der Kammer am 28. September 1987 vernommen, die darüber gefertigte Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden. In Anbetracht dessen bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 39) regelmäßig nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, ein Beweismittel sei nicht hinlänglich ausgeschöpft worden. Doch kommt es auf diese Bedenken letztlich nicht an. Denn jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Anhaltspunkte das Gericht dafür gehabt haben soll, dass der Zeuge über den Gegenstand der Frage unterrichtet gewesen sei. ██ war innerhalb der zentralen Dienststelle des BdS in Paris ████ und ████. Der Nachrichtendienst gehörte nicht zu seiner Zuständigkeit. Infolgedessen lag die Annahme, er habe Kenntnis von Abhörpraktiken der regionalen Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD gehabt, nicht so nahe, dass sich die Kammer hätte gedrängt sehen müssen, ihn hiernach zu befragen.

2. Erfolglos bleibt schließlich die Rüge, die Strafkammer habe zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt, obgleich sie dazu nach § 231 Abs. 2 StPO nicht berechtigt gewesen sei (§ 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO).

a) Die Rüge vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist auch dem Nebenkläger eröffnet. Dem steht § 339 StPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft – und Gleiches gilt für den Nebenkläger (BGH MDR 1968, 18) – zwar die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, nicht zu dessen Nachteil geltend machen; doch trifft das für die hier in Rede stehenden Rechtsnormen nicht zu. Denn die Gesetzesbestimmungen, nach denen die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist (§§ 230, 231 Abs. 1 StPO), sind nicht lediglich zu seinen Gunsten gegeben, was bereits darin zum Ausdruck kommt, dass sie eine Pflicht, nicht nur ein Recht des Angeklagten begründen. Sie dienen vielmehr auch dem öffentlichen Interesse einer möglichst umfassenden und zuverlässigen Wahrheitsermittlung (RGSt 29, 44, 48; 60, 179; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 339 Rdn. 5; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 339 Rdn. 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 339 Rdn. 5). Allein diese abstrakte Zweckbestimmung ist maßgebend; darauf, ob im jeweils konkreten Fall ein öffentliches Interesse an der Anwesenheit des Angeklagten besteht, kommt es – wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat (RGSt 29, 44, 48) – nicht an.

b) Die Rüge ist jedoch nicht begründet.

Der Angeklagte war in den Verhandlungsterminen vom 12. November 1987 und 10. März 1988 nicht erschienen. Das Gericht hatte daraufhin jeweils beschlossen, die Verhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortzusetzen, da er bereits zur Anklage vernommen sei und seine weitere Anwesenheit entbehrlich erscheine.

Dieses Verfahren entsprach dem Gesetz. Die Strafkammer durfte an den beiden Terminstagen ohne den Angeklagten verhandeln. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen vor. Der Angeklagte war bereits über die Anklage vernommen. Auch hatte das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen seine weitere Anwesenheit für entbehrlich erachtet.

Zu Unrecht wird von den Nebenklägern gerügt, die Verhandlung hätte gleichwohl nicht in seiner Abwesenheit fortgeführt werden dürfen, da sein Ausbleiben nicht eigenmächtig gewesen sei. Allerdings reicht – wie allgemein anerkannt ist – der Umstand allein, dass der Angeklagte im Termin nicht erscheint, noch nicht aus, um unter den sonstigen Voraussetzungen, die § 231 Abs. 2 StPO nennt, die Fortsetzung der Verhandlung ohne ihn zu erlauben. Vielmehr ist dieses Verfahren nur statthaft, wenn das Ausbleiben des Angeklagten eigenmächtig war. Mit dem Erfordernis der Eigenmächtigkeit wird in einschränkender Auslegung der Vorschrift dem Gedanken Rechnung getragen, dass es nicht Sinn dieser Vorschrift sein kann, ein Verhandeln gegen den Angeklagten ohne Rücksicht auf die für sein Ausbleiben maßgebenden Gründe zuzulassen und zwar schon deshalb nicht, weil das Gesetz einer unbilligen Härte beim Fehlen einer genügenden Entschuldigung Rechtserheblichkeit beimisst (§ 230 Abs. 2 StPO). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte hat demgemäß in einer Vielzahl von unterschiedlichen Fallvarianten darüber befunden, wann jeweils Eigenmächtigkeit vorlag und wann nicht (vgl. dazu etwa: Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 231 Rdn. 12 ff; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 231 Rdn. 14 ff), machen Bedeutung und Tragweite des Begriffs der Eigenmächtigkeit deutlich. Bleiben Randbereiche strittig geblieben, so bildet den gemeinsamen Nenner der Grundsatz, dass Eigenmächtigkeit vorliegt, wenn der Angeklagte ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.

Danach war das Ausbleiben des Angeklagten an den beiden Terminstagen eigenmächtig. Für die Versäumung dieser Termine hatte er keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 18. September 1989 und den darin mitgeteilten Erklärungen des Verteidigers erster Instanz, Rechtsanwalt Dr. W., ergibt sich, dass der Angeklagte im ersten Fall einen Verwandtenbesuch der Terminwahrnehmung vorzog und im zweiten Fall die Beschwernisse der Reise zum auswärtigen Termin in Aschaffenburg nicht auf sich nehmen wollte, obgleich er reisefähig war. Dies waren keine Hinderungsgründe, die sein Ausbleiben rechtfertigen oder entschuldigen konnten.

Eigenmächtigkeit fehlt allerdings auch, wenn das Ausbleiben des Angeklagten darauf beruht, dass er gemeint hat, nicht zum Termin erscheinen zu müssen: Ist er des Glaubens, nicht dazu verpflichtet zu sein, so scheidet Eigenmächtigkeit aus, weil sie voraussetzt, dass der Angeklagte seiner Anwesenheitspflicht wissentlich, also im Bewusstsein ihres Bestehens, zuwiderhandelt. Unter diesem Gesichtspunkt kann Eigenmächtigkeit dann zu verneinen sein, wenn das Gericht dem Angeklagten das Ausbleiben entweder gestattet oder den Eindruck des Einverständnisses erweckt (BGHSt 3, 187, 190; BGH MDR 1973, 522; BGH StV 1987, 189; 1989, 187). In diese Richtung zielt die Revisionsrüge der Nebenkläger. Sie machen geltend, der Strafkammervorsitzende habe durch Erklärungen gegenüber dem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W., den Anschein hervorgerufen, das Gericht sei mit der Abwesenheit des Angeklagten einverstanden. Dieses Vorbringen, das die Revision im Einzelnen konkretisiert und unter Beweis gestellt hat, ist jedoch widerlegt. Das Freibeweisverfahren hat aufgrund der dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden vom 18. September 1989 und 27. November 1990 sowie der anwaltlichen Versicherungen der Rechtsanwälte Dr. W. und Dr. H. vom 22. November 1990 folgenden Sachverhalt ergeben:

Vor dem ersten der beiden Terminstage fragte der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W., den Strafkammervorsitzenden, ob, falls der Angeklagte einmal einem Termin fernbleibe, der Erlass eines Haftbefehls zu befürchten sei. Der Vorsitzende, der den Anlass der Frage erfuhr, gab zur Antwort, er könne naturgemäß nicht mit Sicherheit die Entscheidung der Kammer voraussagen; jedoch sei mit dem Erlass eines Haftbefehls bei einem einmaligen Fernbleiben nicht zu rechnen. Vielmehr werde voraussichtlich ein Gerichtsbeschluss gemäß § 231 Abs. 2 StPO ergehen. Nachdem der auswärtige Termin bestimmt worden war, erkundigte sich der Verteidiger erneut, ob die Kammer auch ein Fernbleiben des Angeklagten in diesem Termin „hinzunehmen“ bereit sei. Der Vorsitzende beantwortete diese Frage in der gleichen Weise wie schon zuvor. Er wies darauf hin, dass er die ihm mitgeteilten Fakten nicht als hinreichende Entschuldigung ansehen könne. Erscheine der – reisefähige – Angeklagte nicht, so werde die Kammer möglicherweise wiederum nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren.

Aufgrund dieses Sachverhalts steht fest, dass der Vorsitzende nicht erklärt hat, er sei mit dem Fernbleiben des Angeklagten einverstanden. Eine solche Einverständniserklärung lag insbesondere nicht in der Äußerung, bei Ausbleiben des Angeklagten sei nicht mit dem Erlass eines Haftbefehls zu rechnen, vielmehr werde dann voraussichtlich gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn verhandelt. Diese Äußerung bezog sich lediglich auf die prozessualen Folgen pflichtwidrigen Ausbleibens; sie brachte jedoch nicht zum Ausdruck, dass der Angeklagte nicht zu erscheinen brauche. Der Angeklagte könnte einem Irrtum darüber allenfalls dann erlegen sein, wenn sein Verteidiger ihm die Äußerungen des Vorsitzenden als Entlassung aus der Anwesenheitspflicht dargestellt hätte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Rechtsanwalt Dr. W. hat glaubhaft versichert, dem Angeklagten gegenüber niemals zum Ausdruck gebracht zu haben, dass es dem Gericht gleichgültig sei, ob er erscheine oder nicht. Rechtsanwalt Dr. H. hat – wie seiner glaubhaften Versicherung zu entnehmen ist – den Angeklagten darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Kammer ihm das Kommen nicht freistellen dürfe, seine Pflicht zum Erscheinen fortbestehe und er, falls er fernbleibe, „auf eigenes Risiko“ handle.

Daraus folgt, dass der Angeklagte beiden Terminen im Bewusstsein seiner Anwesenheitspflicht ferngeblieben ist. Dabei hat er allerdings möglicherweise vorausgesehen, dass die Strafkammer keine Sanktionen (Haft- oder Vorführungsbefehl) anordnen, sondern stattdessen ohne ihn weiterverhandeln werde. Ein solches Vorauswissen schließt Eigenmächtigkeit aber nicht aus. Anders wäre es nur, wenn zur Eigenmächtigkeit auch die Absicht gehörte, die Fortsetzung der Verhandlung durch Abwesenheit überhaupt zu vereiteln (Boykottabsicht). So ist der Eigenmächtigkeitsbegriff jedoch nicht zu verstehen. Wäre das Verfahren nach § 231 Abs. 2 StPO nur statthaft, wenn der Angeklagte mit seinem Fernbleiben den Fortgang der Verhandlung zu verhindern bezweckt, so würde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf solche Fälle verengt, in denen der Angeklagte irrigerweise meint, dies erreichen zu können. Ist ihm nämlich bewusst, dass bei seinem Ausbleiben die Verhandlung auch ohne ihn fortgeführt werden darf, so kann er nicht gleichzeitig die Absicht verfolgen, die Fortsetzung der Verhandlung durch seine Abwesenheit zu verhindern. Bei einer derart einschränkenden Auslegung würde die Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO aber weitgehend ihrer praktischen Bedeutung entkleidet, weil sie dann nur noch Anwendung fände, wenn der Angeklagte sie entweder nicht kennt oder ihre Anwendbarkeit falsch beurteilt. Das entspricht nicht dem Zweck des Gesetzes.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher den Begriff der Eigenmächtigkeit in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, dass der Angeklagte versucht haben müsse, durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht den „Gang der Rechtspflege zu stören“ oder ihm „entgegenzutreten“ (vgl. etwa BGH NJW 1980, 950; BGH StV 1981, 393; 1982, 153; 1984, 325; 1988, 185; BGH NStZ 1988, 421). Die dabei gebrauchten Wendungen lassen Raum für die Deutung, Voraussetzung sei, dass der Angeklagte mit seinem Ausbleiben die Absicht verfolgt habe, die Fortsetzung der Verhandlung überhaupt zu vereiteln. Doch sind sie so nicht gemeint. Das zeigt sich bei Betrachtung der jeweils entschiedenen Fälle, ergibt sich aber auch aus einem Vergleich mit der in § 231a StPO getroffenen Regelung. Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen in Abwesenheit des noch nicht zur Anklage vernommenen Angeklagten verhandelt werden darf. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Angeklagte wissentlich die ordnungsgemäße Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung „in seiner Gegenwart“ verhindert. Entsprechendes muss auch für die Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO genügen. Das folgt aus dem Verhältnis beider Regelungen. § 231a StPO geht über § 231 Abs. 2 StPO insoweit hinaus, als er die Möglichkeit einer Verhandlung ohne den Angeklagten auf dasjenige Stadium ausdehnt, in dem dieser noch nicht über die Anklage vernommen ist. Macht sich der Angeklagte dagegen nach seiner Vernehmung über die Anklage verhandlungsunfähig, so findet, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 231a StPO vorliegen, § 231 Abs. 2 StPO unmittelbar Anwendung (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; BGH NJW 1981, 1052). Dies bedeutet zugleich, dass es auch für die Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO ausreicht, wenn der Angeklagte mit seinem Ausbleiben wissentlich die Fortsetzung der Verhandlung „in seiner Gegenwart“ verhindert.

Ist nämlich in einem Teilbereich (für das Stadium nach Vernehmung des Angeklagten über die Anklage) der gesamte Tatbestand des § 231a StPO in § 231 Abs. 2 StPO mitenthalten, dann gilt dies auch für das Merkmal der wissentlichen Verhinderung: So, wie es § 231a StPO umschreibt, gehört es zum Tatbestand des § 231 Abs. 2 StPO. Wäre zur Anwendung dieser Vorschrift erforderlich, dass der Angeklagte beabsichtigt, die Fortsetzung der Verhandlung überhaupt unmöglich zu machen, so ergäbe sich im Überschneidungsbereich beider Regelungen zudem die nicht billigenswerte Folge, dass die Verhandlung ohne den Angeklagten nach dessen Vernehmung über die Anklage an strengere Voraussetzungen gebunden wäre als vorher.

Den Wendungen, der Angeklagte müsse versucht haben, den „Gang der Rechtspflege zu stören“ oder ihm „entgegenzutreten“, kann nach alledem nicht die Bedeutung eines selbständigen und zusätzlichen Kriteriums – im Sinne einer Boykottabsicht – zukommen. Sie sind entbehrlich; denn sie besagen nichts, was nicht bereits im Erfordernis einer wissentlichen Missachtung der Anwesenheitspflicht enthalten wäre. Es erscheint daher angebracht, zur Vermeidung von Missverständnissen auf ihren Gebrauch zu verzichten. Alle rechtserheblichen Merkmale sind benannt, wenn der Begriff der Eigenmächtigkeit dahin bestimmt wird, dass eigenmächtig derjenige Angeklagte handelt, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.

Demgemäß scheidet Eigenmächtigkeit nicht etwa deshalb aus, weil der Angeklagte Grund zu der Annahme hatte, die Strafkammer werde bei seinem Ausbleiben keine Sanktionen (Haft- oder Vorführungsbefehl) ergreifen, sondern die Verhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortsetzen. Weder dem Vorsitzenden noch der Strafkammer ist es verwehrt, den Angeklagten schon im Voraus wissen zu lassen, dass im Falle seines pflichtwidrigen und unentschuldigten Ausbleibens womöglich nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren wird. Vermieden werden muss nur, dass der Eindruck entsteht, das Gericht billige sein Fernbleiben, lege auf seine Anwesenheit keinen Wert und entlasse ihn somit aus seiner Pflicht zum Erscheinen.

Dieser Eindruck ist dem Angeklagten aber auch nicht vermittelt worden. Der Senat hat vielmehr unter Würdigung aller freibeweislich verwertbaren Beweismittel die Überzeugung gewonnen, dass die Äußerungen des Strafkammervorsitzenden dem Angeklagten durch seinen Verteidiger so mitgeteilt worden sind, wie sie gemacht worden waren. Dies rechtfertigt den Schluss, dass sich der Angeklagte, als er den beiden Terminen fernblieb, über seine Pflicht zum Erscheinen im Klaren gewesen ist. Da sein Ausbleiben mithin eigenmächtig war, durfte die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden.

HerdegenMaierGollwitzer
NiemöllerSchäfer
Beihilfe zum Mord: Freispruch mangels Kenntnis; Verhandlung in Abwesenheit (§ 231 II StPO) — Themis