Revision: Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 StPO rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/89
- Datum
- 03.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Ablehnungsgründen zurückzuweisen; eine Zurückweisung mit der Begründung, die Behauptung sei nicht ernstgemeint, ist unzulässig.
Parteien (Staatsanwaltschaft wie Verteidigung) dürfen Tatsachen durch Beweisanträge geltend machen, die sie lediglich vermuten oder für möglich halten; ein derartiger Antrag ist grundsätzlich zulässig.
Die Stellungnahme des Sitzungsvertreters, die einen zuvor angekündigten Hilfsbeweisantrag als "aus der Luft gegriffen" bezeichnet, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, der eigene Beweisantrag der Staatsanwaltschaft sei nicht ernstlich gemeint.
Ist nicht auszuschließen, dass die Zurückweisung eines Beweisantrags die Bewertung des Tatgeschehens beeinflusst hat, begründet der Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Pauli Johannes aus M[REDACTED] (Schweden), geboren am ████ 1956 in [REDACTED] (Finnland), wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel hat mit einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg, so dass auf das sonstige Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag unter anderem folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:
"In der Strafsache ... gegen P. ████████ wegen Betäubungsmittel-Vergehens wird für den Fall der Nichtverurteilung die Vernehmung der Zeugin Annelie ████████ beantragt. Die Zeugin wird bekunden können, ihr Ehemann habe ihr mitgeteilt, dass ███████ von vornherein zum Zwecke eines Rauschgifttransports auf dem Luftwege von Deutschland nach Schweden beauftragt worden ist und ihm die Art der von ihm zu befördernden Fracht bekannt gewesen ist."
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, der Antrag sei nicht zulässig, weil er keine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung enthalte. Er sei lediglich die Reaktion auf den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, die Zeugin Annelie ████████ zu vernehmen, bei dessen Ankündigung der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten habe, er sei aus der Luft gegriffen.
Die Ablehnung ihres Antrags mit dieser Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht. Ihr Begehren war ein Beweisantrag. Denn es zielte darauf, über eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch Benutzung eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis zu erheben. Dieser Beweisantrag hätte nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden dürfen.
Der Auffassung des Landgerichts, die Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft sei nicht ernstgemeint gewesen, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zur Ankündigung des Hilfsbeweisantrages der Verteidigung eine derartige Folgerung rechtfertigen könnte.
Denn nachdem dieser Hilfsbeweisantrag gestellt und damit von der Verteidigung behauptet worden war, dass die Zeugin von ihrem Ehemann Informationen über die Einbindung des Angeklagten in das Tatgeschehen erhalten hatte, durfte die Staatsanwaltschaft trotz ihrer Kritik an der Beweisbehauptung der Verteidigung nunmehr durch einen eigenen Beweisantrag eine Vernehmung der Zeugin anstreben, zumal eine Beweiserhebung auf Grund des Hilfsbeweisantrags der Verteidigung im Falle des Freispruchs des Angeklagten entfiel.
Den Verfahrensbeteiligten, auch der Staatsanwaltschaft, ist es nicht verwehrt, Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur vermuten oder für möglich halten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2 m. w. N.). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag „ins Blaue hinein“ gestellt oder eine haltlose Vermutung, die durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt wurde, in die Form einer bestimmten Tatsachenbehauptung gekleidet hätte (BGH aaO). Der Ehemann der Zeugin war tief in das Tatgeschehen verstrickt; bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten war er der Initiator der Tat. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass seine Ehefrau von ihm beachtliche Informationen über die Einbindung des Angeklagten in dieses Geschehen und darüber erhalten hat, wie weit er eingeweiht war. Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft durfte in diesem Zusammenhang überdies beachtet werden, dass auch der Angeklagte ein derartiges Wissen der Zeugin behauptete, wie sich aus der Stellung seines Hilfsbeweisantrages ergab.
Auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft kann das angefochtene Urteil beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Bewertung der Einlassung des Angeklagten gelangt wäre, wenn die Zeugin die unter Beweis gestellte Behauptung bestätigt hätte.
| Theune | Herdegen | Detter | |||
| Müller | Gollwitzer |