Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 448/84
Datum
19.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Handeltreibens, Einfuhr und Besitzes von Heroin, insbesondere unter Berufung auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Der BGH hält die Rüge für unbegründet: es handele sich im Wesentlichen um Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, die das Landgericht ausreichend begründet und durch andere Aussagen bestätigt hat. Zudem liegen keine Rechtsfehler bei der Abgrenzung der einzelnen Taten vor; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung formaler Vorschriften (z. B. § 244 Abs. 3 StPO) ist unbegründet, wenn sie im Kern lediglich die richterliche Beweiswürdigung angreift, ohne substantiierte Verfahrensfehler darzulegen.

2

Die Annahme bestimmter Tatsachen durch das Tatgericht steht nicht im Widerspruch zur Glaubhaftigkeit einer Belastungsaussage, wenn diese Aussage durch weitere Beweismittel bestätigt wird.

3

Der ständige Besitz von Betäubungsmitteln verbindet mehrfaches Handeltreiben nicht automatisch zu einer Tat im Rechtssinn; alleiniger Besitz reicht zur Zusammenschau nicht aus.

4

Ein neu gefasster Entschluss zur Aufnahme eines umfangreicheren, eigenständigen Geschäfts (z. B. Erwerb und Handel einer größeren Menge Betäubungsmittel) kann eine selbständige Tat bilden und nicht als bloße Ausdehnung eines früheren, kleineren Vorsatzes gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 448/84 in der Strafsache gegen Mohammad L. aus ███, geboren am ███ 1947 in ███ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Staatsanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1984 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und zusätzlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen.

Mit seiner auf die Sachbeschwerde und Verfahrensrügen gestützten Revision greift der Angeklagte seine Verurteilung an.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die auf eine angebliche Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge enthält in Wahrheit lediglich unbegründete Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich vermerkt, dass die als wahr unterstellte Tatsache gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Zurwehme spricht, dass seine Angaben aber deswegen dennoch als glaubhaft angesehen werden können, weil sie durch die Aussage des Polizeibeamten ███ gleichsam bestätigt werden. Damit setzt sich das Landgericht zu der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Auch sonst sind das Verfahren und die Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Einer Erörterung bedarf insoweit lediglich die im Terminsantrag des Generalbundesanwalts aufgeworfene Frage, in welchem Verhältnis die dem Angeklagten angelasteten Taten zueinander stehen.

a) Die Bewertung der unter II 1 und II 2 der Urteilsgründe aufgeführten Handlungen als zwei selbständige Taten, nämlich einmal als unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und zum anderen als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben, weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Hier könnte lediglich fraglich sein, ob die unerlaubte Einfuhr nicht als selbständige Tat zu bewerten gewesen wäre. Das Landgericht hat sich insoweit für die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit entschieden.

b) Die gemäß II 3 der Urteilsgründe festgestellten Handlungen wurden ohne Rechtsfehler als selbständige Tat angesehen. Sie fallen zwar in eine Zeit, in der das unter II 2 der Urteilsgründe bewertete, bereits früher begonnene fortgesetzte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht beendet war. Der Versuch des Angeklagten, sich nunmehr 500 g Heroin zu besorgen und weiterzuverkaufen, unterscheidet sich jedoch wesentlich von seinen früher begonnenen Handlungen, mit denen er aus seinem Vorrat von höchstens 50 g nur kleinere Portionen von regelmäßig einem Gramm Heroin an Süchtige verkaufte. Der Entschluss zu dem neuen, relativ großen Handel kann deshalb nicht lediglich als eine Erweiterung des ursprünglichen nur kleinere Geschäfte umfassenden Gesamtvorsatzes angesehen werden.

Der ständige Besitz von Betäubungsmitteln allein verbindet mehrfaches Handeltreiben nicht zu einer Tat im Rechtssinne (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1983 – 1 StR 390/83 – und 19. August 1982 – 1 StR 749/81).

MösleMaierGollwitzer
MeyerTheune
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