Revision durch schriftliche Rücknahme als erledigt festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 448/78
- Datum
- 15.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn die Erklärung eindeutig formuliert und nicht an eine Bedingung geknüpft ist.
Eine nachträgliche Behauptung, die Rücknahme entspreche nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden, ist regelmäßig ohne rechtliche Bedeutung; eine Anfechtung oder Rücknahme der Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwirksam.
Ist der Angeklagte in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechtsmittel belehrt worden, schließt dies die Annahme eines auf mangelnder Belehrung beruhenden Irrtums über die Rücknahme grundsätzlich aus.
Mit wirksamer Rücknahme gilt das Rechtsmittel als erledigt und das Rechtsmittelverfahren ist einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 18. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 448/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Automechaniker Henr███ ██ (Kolumbien), geboren am ██ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Januar 1978 ist durch die Rücknahmeerklärung vom 20. Januar 1978 erledigt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: Das von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist durch Schriftsatz des Angeklagten vom 20. Januar 1978 (Hülle Bd. II Bl. 289 d.A.) zurückgenommen worden. Diese Rücknahme war auch rechtswirksam, denn die Erklärung ist in ihrem Wortlaut eindeutig und auch an keine Bedingung geknüpft. Das nachträgliche Vorbringen, dass die Rücknahmeerklärung tatsächlich nicht dem Willen des Angeklagten entsprochen habe, ist ohne rechtliche Bedeutung, denn eine Anfechtung bzw. eine Rücknahme der Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich wirkungslos (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO 23. Aufl. 1977 Rdn. 49 zu § 302 und BGHSt 10, 245). Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte einem Irrtum erlegen war, denn über die ihm gegen das Urteil zustehenden Rechtsmittel ist er nicht nur mündlich,
sondern auch schriftlich durch ein in der ihm verständlichen spanischen Sprache (vgl. Bd. I Bl. [REDACTED] d.A.) abgefasstes Formblatt eingehend belehrt worden (vgl. Bd. II Bl. 251, 253 d.A.). Durch die Rücknahmeerklärung hat sich das Rechtsmittel erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1978 - 2 StR 192/78 -).
Dem tritt der Senat bei.
| Miiller | Willms | Mayer | |||
| Schumacher | Baumgarten |