Aufhebung: Nichtprüfung der Bereicherungsabsicht bei bewaffnetem Banküberfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 448/75
- Datum
- 22.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bereicherungsabsicht bei Vermögensdelikten liegt auch dann vor, wenn die Erlangung eines Vermögensvorteils nicht der ausschließliche, sondern lediglich ein dienender Zweck der Tat ist.
Bei der Prüfung von Räuberischer Erpressung ist zu berücksichtigen, ob der Täter das Erlangte als Mittel zur Verwirklichung eines übergeordneten Motivs verwenden wollte; unterlassene Berücksichtigung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Das Fehlen eines Vortrags, der eine Rückgabebereitschaft am Erlangen des Vermögens nahelegt, kann die Annahme einer Bereicherungsabsicht stützen.
Der Entschluss, mehrere Straftaten nacheinander zu begehen, begründet für sich noch keine natürliche Handlungseinheit und bedarf gesonderter Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Industrie-Kaufmann Karl-Heinz B. ████ aus █████, dort geboren am ████████████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Erster Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████, Rechtsanwalt als ████████████, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und einem vorsätzlichen Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 b BWaffG 1972 verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte verübte einen bewaffneten Überfall auf eine Bank. Er zwang den Kassierer, ihm 6.985,-- DM auszuhändigen. Auf der Flucht veranlasste er mit vorgehaltener Pistole einen Taxifahrer, ihn mitzunehmen. Er gab einen Schuss ab, der den Taxifahrer leicht verletzte. Die Strafkammer hat unter Berufung auf ein psychiatrisches Gutachten angenommen, dass der Angeklagte nicht zur Erlangung eines Vermögensvorteils, sondern nur in der Absicht gehandelt hat, „sich durch die Tat zu beweisen, um seine Versagenserlebnisse damit kompensieren zu können“. Sie verurteilte ihn wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 b BWaffG 1972 und wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 53 Abs. 3 Nr. 7, 59 BWaffG 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Sie hat Erfolg.
Der Erpresser handelt auch dann in Bereicherungsabsicht, wenn eine Bereicherung nicht der ausschließliche Zweck der Tat ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt 16, 1, 3 ff.). Das trifft selbst dann zu, wenn der erstrebte Vermögensvorteil dem Täter nur als Mittel zu einem weiteren Erfolg wichtig ist (BGH aaO). Es wäre somit ausreichend, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sein sollte, das Erlangen der Beute als Mittel zur Erreichung seines eigentlichen Ziels zu benutzen, nämlich mit der Ausführung einer „meisterhaften“ räuberischen Erpressung – zu der ja auch die Verschaffung des Vermögensvorteils gehört – sein Selbstgefühl zu erhöhen. Diese Möglichkeit lag hier umso näher, als der Angeklagte keineswegs behauptet hat, er habe das erbeutete Geld auf irgendeine Weise zurückgeben wollen. Das hat die Strafkammer übersehen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass durch den Entschluss, mehrere Straftaten nacheinander zu begehen, noch keine natürliche Handlungseinheit begründet wird.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Buddenberg |