Treffer
BGH Urteil

Revision: Mitangeklagte nicht zur Zahlung der Revisionskosten eines Dritten verpflichtet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 448/61
Datum
30.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin, dass zwei Mitangeklagte von den Kosten der Revision eines Mitverurteilten freigestellt werden. Die Mitangeklagten hatten selbst keine Revision eingelegt; nach § 473 Abs. 1 StPO können sie daher nicht für fremde Revisionskosten herangezogen werden. Die Änderung erfolgte gemäß § 354 StPO; sonstige Rügen wurden verworfen, da kein Rechtsfehler vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten der Revision sind dem Angeklagten aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel keinen Erfolg hatte; wer keine Revision eingelegt hat, kann nicht für die Kosten eines von einem anderen eingelegten Rechtsmittels belastet werden.

2

Eine Freistellung von Kosten, die von einem anderen ohne Zutun Betroffenen verursacht wurden, muss ausdrücklich erfolgen; die gesetzlichen Voraussetzungen der Kostenpflicht richten sich nach der Partei, die das Rechtsmittel eingelegt hat.

3

Der Revisionssenat kann die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nach § 354 StPO ändern, soweit dies gesetzlich gerechtfertigt ist.

4

Die Ausdehnung einer neuen Hauptverhandlung nach § 357 StPO auf weitere Beteiligte (beschränkt auf den Strafausspruch) begründet nicht ohne eigene Revision der Betroffenen deren Haftung für die Kosten der Revision eines Mitangeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrzeugmechaniker Norbert Alfred ████ aus ██████, dort geboren ██ ████

2.) den Metzger Karl Josef Paul K[REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren ████ ██ ████

wegen Verabredung zu einem Verbrechen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. März 1961 in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Pflicht der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kosten für die Revision des Mitverurteilten Feldmann entfällt.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für ihre Revisionen je auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens (§§ 49a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, und zwar den Angeklagten ███ unter Einbeziehung von anderen Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie den Angeklagten ██████ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Revision, die der Mitverurteilte ███ eingelegt hatte, sind den Angeklagten also auch den beiden Beschwerdeführern mit der Maßgabe auferlegt worden, dass die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt wird.

Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und machen dabei insbesondere geltend, die Kostenentscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft, da die neue Hauptverhandlung lediglich aufgrund der Bestimmung des § 357 StPO auch auf die Beschwerdeführer erstreckt worden sei; sie könnten daher nicht mit Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Nach dem vorausgegangenen Revisionsurteil stand der Schuldspruch gegen die Angeklagten rechtskräftig fest. Lediglich über den Strafausspruch war gemäß § 357 StPO auch gegen die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Unter diesen Umständen kann die Kostenentscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, soweit sie die beiden Beschwerdeführer betrifft, nicht bestehen bleiben:

Nach dem Gesetz (§ 473 Abs. 1 Nr. 1 StPO) sind die Kosten der Revision einem Angeklagten aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Da die beiden Beschwerdeführer keine Revision eingelegt hatten, trifft sie gesetzlich auch keine Pflicht, für die von einem anderen ohne ihr Zutun eingelegte Revision Kosten zu zahlen; vielmehr müssen sie insoweit von Kosten ausdrücklich freigestellt werden.

Der Senat konnte gemäß § 354 StPO die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils demgemäß ändern.

Da die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, sind ihre weitergehenden Revisionen zu verwerfen.

ScharpenseelDotterweichMeyer
MengesKirchhof
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