Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung der Verurteilung wegen §183 StGB – Versuch Unzucht mit Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 448/54
Datum
08.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung nach §183 StGB auf, weil die Handlung im Omnibus durch Abschirmung nicht öffentlich wahrnehmbar war, bestätigte jedoch den Schuldspruch wegen versuchter Unzucht. Die Sache wurde insoweit zur neuen Entscheidung, insbesondere zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und der Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bei §183 StGB ist erforderlich, dass die unzüchtige Handlung für einen unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar war oder der Täter die Möglichkeit der Beobachtung in seine Vorstellung einbezogen hat.

2

Reine formelhafte Feststellungen zur Öffentlichkeit genügen nicht; tatsächliche Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit sind entscheidend.

3

Ist aufgrund der festgestellten Tatsachen offensichtlich, dass ein neuer Verhandlungstermin das Merkmal der Öffentlichkeit nicht ergeben würde, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen.

4

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist Teil des Strafausspruchs und erfordert eine berücksichtigende Würdigung der Persönlichkeit des Täters; sie darf nicht ohne Prüfung dieser Umstände getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 13. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █, den Heizungsmonteur Heinrich ███, geboren am █████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 13. August 1954 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) wegfällt, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Schuldspruch.

Keine Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde. Insoweit ist die Revision, die auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht beschränkt werden kann (RGSt 65, 125, 129), unbegründet.

Dagegen hält die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 183 StGB der Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte sich bei seinem unzüchtigen Tun im Omnibus mit der Aktentasche so abschirmte, dass ein Einblick auf seinen Sitz von der Seite nicht möglich war. Es war also tatsächlich nur dem Kinde ██████████, an das er sich wandte, nicht aber einem beliebigen Personenkreis möglich, die unzüchtige Handlung wahrzunehmen. Gegenüber dieser Feststellung ist die formelhafte Bestimmung des Begriffs der Öffentlichkeit, die das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung gibt, ohne Bedeutung. Vor allem ist nichts in der Richtung festgestellt worden, dass der Angeklagte die Möglichkeit der Beobachtung durch andere Personen in seine Vorstellung aufgenommen hatte. Da auch nicht zu erwarten ist, dass eine neue Verhandlung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit führen würde, kann das Revisionsgericht bereits von sich aus den Schuldspruch berichtigen.

2. Strafausspruch.

Der Strafausspruch als solcher kann bestehen bleiben. Nach den Umständen des Falles und den Strafzumessungsgründen ist es ausgeschlossen, dass die Höhe der Strafe durch die rechtsirrtümliche Annahme des vollendeten Vergehens nach § 183 StGB neben dem Versuch der Unzucht mit einem Kinde zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist. Die Strafzumessungsgründe sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedoch lässt die Entscheidung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gerade bei diesem Angeklagten erfordert, die Berücksichtigung seiner Persönlichkeit vermissen. Bei der neuen Entscheidung werden die Grundsätze des Urteils BGH NJW 1955, 30 Nr. 18 zu erwägen sein. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme der Strafaussetzung zur Bewährung, die dem öffentlichen Interesse der Nichtvollstreckung von kurzfristigen Freiheitsstrafen an besserungsfähigen Rechtsbrechern dient, kein Gnadenerweis ist; denn sie ist ein Teil des Strafausspruchs.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Arndt Werner ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift hinzuzufügen. Schalscha wr.

Hoepner
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