Treffer
BGH Urteil

Monopolhinterziehung: Zurückverweisung wegen Wertersatz und Ersatzfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 448/52
Datum
26.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes wurden teilweise erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als gegen die Angeklagten Wertersatz festgesetzt wurde, und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH verneint Untreue und Falschbeurkundung im Amt. Er stellt dar, wie das Straffreiheitsgesetz bei Tateinheit anzuwenden ist und verlangt die Verwirkung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit des Wertersatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt ein Treueverhältnis und eine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des Geschädigten voraus; die Verletzung spezialstrafrechtlicher Pflichten (z. B. Branntweinmonopolgesetz) begründet ein solches Treueverhältnis nicht allein.

2

Ein betriebliches Vertriebsbuch, dessen Eintragungen keinen öffentlichen Glauben bewirken, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB.

3

Bei Tateinheit von amnestiefähigen und nichtamnestiefähigen Straftaten gilt: Die amnestiefähigen Taten bleiben nur dann straffrei, wenn die zu erwartende Einheits- oder Gesamtstrafe wegen aller Taten unter der Straffreiheitsgrenze liegt.

4

Der Strafrichter darf die weitere Untersuchung amnestiefähiger Taten unterlassen, wenn selbst bei deren Nachweis keine über der Straffreiheitsgrenze liegende Strafe zu erwarten ist; der Angeklagte kann jedoch die Fortführung des Verfahrens zur erstrebten Freisprechung verlangen.

5

Bei Verhängung von Wertersatzstrafen hat das Gericht die Bemessungsgrundlage hinreichend zu begründen; ferner sind für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes Ersatzfreiheitsstrafen vorzusehen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 13. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die █████████████ ████ 1. geboren am ████, die Kontoristin Agnes ████ ████████████ aus ██████, 2. geboren am ██, den kaufmännischen Lehrling ████ aus ██████, 3. Hermine ████, geboren am ████, 4. Hildegard B., die Ehefrau ████, geboren am ████ in ██████, 5. geboren am ███████████, wegen Monopolhinterziehung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willims als Beisitzer, Landgerichtsrat ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. Dezember 1951 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als gegen die Angeklagten auf Wertersatz erkannt ist. 2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. 3. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. 1) Die Angeklagte Ella G. verwendete als Inhaberin einer Großverteilungsstelle der Monopolverwaltung in Lingen 1945 und 1946 nach und nach rund 2 3/4 hl Feinsprit für persönliche Zwecke. Ihn hatte sie zu einem ermäßigten Abgabensatz erhalten, weil er nur für Krankenhäuser und Apotheken bestimmt war. Größtenteils vertauschte sie den Alkohol gegen bezugsbeschränkte Waren, kleinere Mengen überließ sie vier weiteren Angeklagten, die die Herkunft und die Bestimmung des Sprits kannten. Zwei von ihnen, ihre Kontoristin und ihr Sohn, halfen ihr beim Auslagern des bestimmungswidrig verwendeten Alkohols aus dem Feinspritlager. Mit ihrem Einverständnis verbuchten sie ihn in dem Branntweinvertriebsbuch, zu dessen Führung die Angeklagte Ella G. der Monopolverwaltung gegenüber verpflichtet war, als Verlust angeblich infolge Diebstahls.

2) Die Strafkammer hat die Angeklagte Ella G. wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung zu 1.000 DM, die übrigen Angeklagten je wegen Monopolhehlerei, zwei von ihnen zugleich wegen Beihilfe zur Monopolhinterziehung, zu jeweils 50 DM Geldstrafe und zu verschieden hohen Wertersatzstrafen verurteilt.

3) Revision haben gegen das Urteil die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ella G. und das Hauptzollamt hinsichtlich aller Angeklagten eingelegt. Die Angeklagte Ella G. habe, so meinen beide Beschwerdeführer, sich in rechtlichem Zusammenhang mit Monopolhinterziehung auch einer Untreue gegen die Monopolverwaltung schuldig gemacht und, wie das Hauptzollamt zusätzlich vorbringt, ferner einer Falschbeurkundung im Amt. Der Senat kann diese Ansichten nicht teilen.

a) Unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB kann allenfalls der Treubruchstatbestand in Betracht kommen. Für seine Verwirklichung fehlt es indes schon daran, dass die Angeklagte nicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Monopolverwaltung verpflichtet war. Sie machte sich zwar der Monopolhinterziehung schuldig, weil die durch die falschen Eintragungen verschleierte Verwertung des zweckgebundenen und deshalb monopolbegünstigten Sprits zu anderen Zwecken dazu führte, dass die Monopolbehörde ihr zu Unrecht einen ermäßigten Kaufpreis beließ (§§ 119, 120 Nr. 1, 121 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol). Diese Hinterziehung zu unterlassen, oblag ihr aber nicht kraft eines Treueverhältnisses zur Monopolverwaltung und einer daraus sich ergebenden Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen dieser Verwaltung, sondern allein kraft des strafrechtlichen Verbots des Branntweinmonopolgesetzes.

b) Der Annahme, sie könnte sich ferner wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht haben, steht jedenfalls entgegen, dass das von ihr zu führende Branntweinvertriebsbuch keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB war. Denn den Eintragungen in dieses Buch kam kein öffentlicher Glaube, d. h. kein Beweis für und gegen jedermann zu.

II. 1) Wie die Strafkammer ferner feststellt, meldete Ella G. ihrer Versicherung wahrheitswidrig, ihr sei ein Teil des Sprits gestohlen worden. Daraufhin leistete ihr die Versicherung zum Teil Ersatz.

2) Die Strafkammer hält insoweit den „Verdacht, dass die Angeklagte sich weiterhin in Tateinheit des Betrugs gegenüber der Versicherung schuldig gemacht hat“ für begründet; sie erklärt jedoch, insoweit sei das Verfahren nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 ebenso eingestellt wie wegen weiterer selbständiger, unter sich in Tateinheit stehender Straftaten der Angeklagten nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung (VStrVO) und nach § 1a der Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO).

Die Revisionen beider Beschwerdeführer machen geltend, das Verfahren wegen Betrugs nach dem Straffreiheitsgesetz einzustellen sei unzulässig, wenn Tateinheit zwischen Monopolhinterziehung und Betrug bestehe; mindestens habe die Strafkammer aufklären müssen, ob die Angeklagte des Betrugs nicht nur verdächtig, sondern schuldig sei.

Der sich gegen die „Einstellung des Verfahrens“ wegen Betrugs und wegen der Verfehlungen nach § 1a KWVO und § Nr. VStrVO richtende Angriff muss erfolglos bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Straftaten mit der Monopolhinterziehung rechtlich oder sachlich zusammentreffen. Allerdings würdigt die Strafkammer die Frage nach dem Maß der für diese Taten zu erwartenden Strafe und damit die Frage der Straffreiheit insoweit ohne Rücksicht auf die Strafe, die sie für die nichtamnestiefähige Monopolhinterziehung für angemessen hält und festsetzte. Das war fehlerhaft. Treffen nämlich Straftaten, die nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes nicht amnestiebegünstigt sind, mit anderen, an sich amnestiefähigen Straftaten entweder rechtlich oder sachlich zusammen, so bleibt ein Angeklagter wegen dieser Taten nur dann straffrei, wenn die Einheits- oder Gesamtstrafe, die er wegen aller Taten zu erwarten hätte, unter der Straffreiheitsgrenze liegt. Indes ist nach den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer offensichtlich, dass sie auch dann, wenn sie dies beachtet hätte, nicht zu einer die Straffreiheitsgrenze übersteigenden Strafe gelangt wäre.

Bei Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die amnestiefähigen Straftaten der Angeklagten durfte, ja musste die Strafkammer es dahingestellt lassen, ob der Verdacht des Betrugs gegen sie begründet war oder nicht. Denn im Gegensatz zur Auffassung des Hauptzollamtes verbietet das Hindernis der Amnestie dem Strafrichter, solange der Verdacht einer Straftat gegen einen Angeklagten besteht, jede weitere Untersuchung ihretwegen, wenn er zu der Überzeugung kommt, für die Tat sei auch im Falle ihres Nachweises keinesfalls eine über der Straffreiheitsgrenze liegende Strafe zu erwarten. Von diesem Grundsatz macht das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 nur eine Ausnahme. Der Angeklagte selbst kann nämlich die Durchführung des Verfahrens beantragen, wenn er seine Unschuld behauptet und deshalb freigesprochen werden will (§ 6 aaO).

2) Auch zugunsten der übrigen Angeklagten hat die Strafkammer bei Würdigung der Frage der Straffreiheit den unter 1) erwähnten Fehler begangen. Der Senat hält es indes auch bei ihnen für ausgeschlossen, dass sie bei seiner Vermeidung zu einer höheren als der in § 3 des Straffreiheitsgesetzes vorgesehenen Strafe verurteilt worden wären. Es müssen daher die amnestiefähigen Straftaten dieser Angeklagten nach § 2 der VStrVO bei der Verurteilung im Schuldspruch außer Betracht bleiben. Das will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, wenn sie sagt, soweit sei „das Verfahren gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes eingestellt“. Der Revision ist an sich zuzugeben, dass bei Tateinheit zwischen einer nichtamnestiefähigen und einer amnestiefähigen Straftat dann, wenn die Strafobergrenze des § 3 der Amnestie nicht erreicht wird, die Entscheidung nicht zum Teil auf Einstellung lauten darf, sondern nur auf Verurteilung wegen der nichtamnestiefähigen Straftat. Nur das aber konnte die Strafkammer in ihrem Urteilssatz tun.

III. Die Angriffe beider Revisionen gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

IV. Dagegen hat die Strafkammer, wie das Hauptzollamt mit Recht rügt, zu Unrecht unterlassen, anstelle der Wertersatzstrafen für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Gefängnisstrafen gegen jeden Angeklagten zu verhängen.

V. Schließlich lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer der Berechnung der Wertersatzstrafe gegen jeden Angeklagten den richtigen Preis zugrunde gelegt hat. Sie nimmt ohne nähere Begründung an, er betrage 12,50 DM pro Liter Sprit. Dem gegenüber weist das Hauptzollamt auf die Bekanntmachung über die Verkaufspreise für unverarbeiteten Branntwein usw. vom 12.12.1951 (BZBl 1952 S. 11) hin; daraus ergebe sich ein Preis von 13,45 DM je Liter Weingeist. Der Senat vermag dieser Bekanntmachung nicht einwandfrei zu entnehmen, ob die Berechnung des Hauptzollamtes zutrifft. Möglicherweise wird dies nur mit Hilfe eines sachkundigen Beamten der Zollbehörde möglich sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. OrtliebDr. WernerWillms
Dr. SauerDr. Arndt
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