Revision wegen Überschreitung der Urteilsfertigungsfrist: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/92
- Datum
- 23.09.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Frist für die Fertigstellung des Urteils begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.
Ein dem Fristablauf entgegenstehender unabwendbarer Umstand nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO muss aus den Akten ersichtlich sein; ist ein solcher Umstand nicht erkennbar, greift § 338 Nr. 7 StPO.
Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung aufzuheben; weitere Verfahrens- oder Sachrügen bedürfen insoweit keiner Entscheidung.
Wird das Verfahren nach Aufhebung des Urteils fortgeführt und richtet es sich ausschließlich gegen einen Erwachsenen, ist, sofern erforderlich, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 23. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 447/92
vom 23. September 1992
in der Strafsache gegen ██████████, geboren ██ ███ ██, Thomas, 1967 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 23. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
Die Jugendkammer hat in der Sache an zwölf Tagen verhandelt. Das am 23. März 1992 verkündete Urteil ist am 5. Juni 1992 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des Urteils (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259) und war am 5. Juni 1992, als das Urteil zu den Akten gelangte, daher verstrichen.
Damit greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein. Dass der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegenstanden hätte, ist nicht erkennbar (vgl. auch BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3; BGH, Beschl. v. 9. August 1989 – 3 StR 151/89).
Da das angefochtene Urteil mithin in vollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge.
Der Senat hat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
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