Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 447/90
Datum
21.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 6½ Jahren verurteilt; die Revision des Strafausspruchs hatte Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht zwar eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) annahm, zugleich aber gesteigerte Handlungsintensität pauschal strafschärfend berücksichtigte. Das Urteil berücksichtigt nicht hinreichend, dass Intensitätsmerkmale Folge der verminderten Steuerungsfähigkeit sein können und daher nicht ohne weiteres strafschärfend zu werten sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) darf der Tatrichter tatbezogene Intensitätsmerkmale nicht ohne Prüfung eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs mit der verminderten Steuerungsfähigkeit uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigen.

2

Erkennt das Gericht eine teilweise verminderte Schuldfähigkeit, bleibt Raum für Bewertung der Handlungsintensität; diese ist jedoch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der möglichen Folge der seelischen Ausnahmesituation zu gewichten und zu begründen.

3

Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem möglichen Zusammenhang zwischen verminderter Steuerungsfähigkeit und tatbezogenen Strafschärfungsgründen, kann dies die Strafzumessung rechtlich fehlerhaft beeinflussen und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

4

Ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass fehlerhafte Erwägungen die Strafe beeinflusst haben, ist die Entscheidung im Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 447/90

in der Strafsache gegen [REDACTED::] aus [REDACTED::], dort Jürgen Helmut [REDACTED::], geboren am ███ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht ausschließen können, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB), und demgemäß die Strafe nach den §§ 21, 49 StGB gemildert.

Andererseits hat es bei der eigentlichen Strafzumessung strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe (UA S. 42). Dies hat es damit begründet, dass der Angeklagte seine Ehefrau geschlagen, massiv gewürgt und mit insgesamt 25 Messer- und Scherenstichen in erheblichem Maße verletzt habe (UA S. 42).

Danach kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der von ihm erkannten Strafe von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Denn nach dem Inhalt des im Urteil mitgeteilten Sachverständigengutachtens liegt es nahe, dass die gesteigerte Handlungsintensität, auf die der genannte Strafschärfungsgrund abstellt, Ausfluss der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit war und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Anschluss an BGHSt 16, 360, 364) nicht ohne weiteres als schulderhöhender, demgemäß strafschärfender Umstand gewertet werden durfte.

Zwar bleibt bei einem vermindert schuldfähigen Täter noch Raum für eine Bewertung der Handlungsintensität, da seine Schuldfähigkeit nicht völlig aufgehoben ist und er also für die begangene Tat auch in deren konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist. Doch muss sich der Tatrichter in einem solchen Fall des möglichen Zusammenhangs zwischen der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters und bestimmten Umständen der Tatbegehung bewusst sein und ausdrücklich bedenken, dass diese – als Folge eines an sich strafmildernd zu bewertenden Zustands – dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden können und dass sie deshalb kein zu großes Gewicht erlangen dürfen (BGH NStZ 1987, 321 f., 453).

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Aus der Handlungsintensität wurde ohne jegliche Einschränkung ein Strafschärfungsgrund von erheblichem Gewicht abgeleitet. Dass die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe dadurch beeinflusst wurde, liegt nahe. Jedenfalls kann dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden."

Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und – zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind – BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.

NiemöllerMaierBasdorf
TheuneWinkler
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