Revision: Fehlerhafte Heranziehung einer Hilfsschöffin – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/79
- Datum
- 16.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines Hilfsschöffen ist nur dann ausgeschlossen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die seine tatsächliche Verhinderung belegen; bloße telefonische Hinweise wie ‚außer Haus‘ genügen hierfür nicht ohne weitere Feststellungen.
Wird ein nach den Vorschriften verfügbarer Hilfsschöffe übergangen und stattdessen eine andere Hilfsschöffin herangezogen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung hinsichtlich der Betroffenen.
Die bloße Feststellung des Fehlens mildernder Umstände (z. B. mangelnde Einsicht oder Reue) ist nicht per se strafverschärfend, wenn das Gericht diese Äußerung nur als Ausdruck des Fehlens von Milderungsgründen verwendet und nicht als eigenständige Strafschärfung.
Eine Revision ist zu verwerfen, soweit das Revisionsgericht keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler in der Urteilsbildung oder Strafzumessung feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kranführer Hermann Lutz, geboren am ██, aus [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bundesbahnarbeiter Lothar [REDACTED], geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mosl, Dr. Meyer, B. Maier,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Lothar [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. September 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte Lothar [REDACTED] hat mit der Besetzungsrüge Erfolg. Zu Recht wendet er sich dagegen, dass bei dem Urteil die Hilfsschöffin ███ (Nr. 7 der Hilfsschöffenliste) mitgewirkt hat. Ob der Hilfsschöffe ███████ in der Revisionsbegründung als „F[REDACTED]" bezeichnet (Nr. 5 dieser Liste) zur Dienstleistung hätte herangezogen werden müssen oder ob er schon deshalb nicht mehr zur Verfügung stand, weil er bereits in einer anderen Sache zu einem allerdings späteren Hauptverhandlungstermin (als der in der vorliegenden Sache) geladen worden war (vgl. hierzu BGHSt 25, 66, 68), kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls durfte der Hilfsschöffe █████ (Nr. 6 der Hilfsschöffenliste) nicht übergangen werden. Der Geschäftsstellenbeamte hatte auf einen am Morgen des ersten Sitzungstages getätigten Telefonanruf bei der Dienststelle dieses Schöffen durch die dortige Telefonzentrale die Auskunft erhalten, dass er „nicht zu erreichen sei, da er außer Haus sei“. Diese Mitteilung rechtfertigte nicht die Annahme einer Verhinderung des Hilfsschöffen. Ihr war nur eine kurzfristige Abwesenheit des Hilfsschöffen von seiner Dienststelle ohne Verlassen des Ortes zu entnehmen. Da der Strafkammervorsitzende sich mit dieser Auskunft begnügte, ist hieraus zu schließen, dass er schon in einem solchen Fall eine Verhinderung für gegeben erachtet und damit diesen Rechtsbegriff verkannt hat. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Hilfsschöffe entgegen dem Wortlaut dieser Mitteilung auch ortsabwesend gewesen ist und deshalb für die Schöffentätigkeit nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Heranziehung der Hilfsschöffin ███████ war somit fehlerhaft. Das Urteil muss deshalb, soweit es den Angeklagten Lothar [REDACTED] betrifft, aufgehoben werden.
Auf das sonstige Vorbringen dieses Angeklagten kommt es demgemäß nicht mehr an.
II. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] ist unbegründet.
1. Zweifelhaft erscheint schon, ob er seine Verfahrensbeschwerde zulässig erhoben hat. Unabhängig hiervon kann sie keinen Erfolg haben. Das Urteil ist, wie aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden hervorgeht, mit den Zusätzen am 13. Oktober 1978, also rechtzeitig, zur Geschäftsstelle gelangt.
2. Fehl gehen ebenfalls die sich gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer richtenden Einwendungen des Angeklagten. Das Landgericht hat das Fehlen von „Einsicht in die Illegalität seines Handelns oder die Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit des Rauschmittelgeschäfts und von Reue oder Umkehr“ nicht strafschärfend gewertet, sondern hier lediglich zum Ausdruck gebracht, dass beim Angeklagten ███ außer der Tatsache seiner bisherigen Straflosigkeit keine Milderungsgründe ersichtlich sind. Die straferschwerenden Gesichtspunkte hat das Landgericht erst in dem nachfolgenden Absatz erörtert. Dass es zu ihnen nicht die vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen zählt, ergibt sich nicht nur aus dieser äußeren Einordnung, sondern auch aus dem inneren Zusammenhang, in den sie gestellt sind. Sie erweisen sich danach als wertneutral. Ihre Erwähnung erklärt sich allein daraus, dass die Strafkammer die bei den drei Angeklagten gegebenen unterschiedlichen Strafzumessungsgründe darlegen wollte. Während die beiden anderen Angeklagten ein Geständnis abgelegt hatten und das Landgericht dies bei ihnen mildernd berücksichtigt hat, bestand eine solche Möglichkeit zugunsten des Angeklagten ████████████ eines Geständnisses nicht.
Da die Prüfung des Urteils auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat, muss seine Revision verworfen werden.
RiBGH Dr. Mosl Willms Schumacher ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Schumacher | Meyer | ||
| Maier |