Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Strafklageverbrauchs bei Tatidentität in BtM-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 447/87
Datum
04.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH prüfte, ob wegen einer früheren Verurteilung beim Amtsgericht Strafklageverbrauch nach Art.103 Abs.3 GG vorliegt. Er bejaht die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO und hebt das Urteil auf. Das Verfahren wird eingestellt; Untersuchungshaft wird auf die frühere Strafe anzurechnen sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG liegt vor, wenn die spätere Verfolgung dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO betrifft; eine sachlich-rechtliche Tat kann auch eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO sein.

2

Bei der Beurteilung der Tatidentität ist eine vom Angeklagten behauptete unentgeltliche Einlassung nicht zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen; im Zweifel gilt in dubio pro reo.

3

Tatidentität kann bejaht werden, wenn die im späteren Verfahren festgestellten Tathandlungen geeignet sind, Bestände oder Transaktionen zu umfassen, die bereits in einem früheren Verfahren Gegenstand der Verurteilung waren; zeitlicher Befund und Menge sind insoweit relevante Anknüpfungstatsachen.

4

Erfolgte Untersuchungshaft ist auf eine bereits verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 StGB); eine gesonderte Entscheidung über Entschädigung nach dem StrEG ist insoweit entbehrlich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/87 in der Strafsache gegen █ aus Köln, dort geboren am ██, Uwe ███, geboren 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1988 **gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. April 1987 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Oktober 1986 – 583 Ls 177/86 – verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs.

Die Strafkammer legte dem Angeklagten im angefochtenen Urteil Geschäfte mit Betäubungsmitteln zur Last, die er in der Zeit von Anfang 1985 bis Februar 1986 teils allein, teils zusammen mit dem Zeugen ████ abwickelte. Nach den Feststellungen wurde das Rauschgift, insgesamt mindestens mehr als 16 kg Haschisch, 500 g Kokain und 350 g Amphetamin, von ████ oder dem Angeklagten angekauft, wobei der Angeklagte in zwei Fällen den in den Niederlanden erworbenen Stoff in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte, zum Teil in der Wohnung des Angeklagten und dem dazugehörigen Keller gelagert und von beiden getrennt an verschiedene Abnehmer mit Gewinn weiterveräußert. Das Landgericht wertete das gesamte Tatgeschehen als eine fortgesetzte Handlung.

Durch das erwähnte Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Oktober 1986 war der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte er ab Anfang 1985 – nach seiner unwiderlegbaren Einlassung unentgeltlich wiederholt kleine Mengen Haschisch und in einem Fall Kokain zum Eigenverbrauch erworben, im ersten Halbjahr und bis 30. Juli 1985 fünf- bis siebenmal Haschisch zum Preise von jeweils 10 bis 30 DM an einen Jugendlichen verkauft und bei einer Haussuchung am 22. Januar 1986 insgesamt 32,5 g Haschisch und 3,2 g Kokain besessen.

Durch diese Verurteilung ist Strafklageverbrauch hinsichtlich des Tatgeschehens eingetreten, das Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist. Der Angeklagte darf deshalb nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen dieser Tat nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, dass jemand wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt wird.

Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO; eine sachlich-rechtliche Tat ist auch eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO (BVerfGE 45, 434, 435; BGHSt 29, 288, 292). Die Strafverfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln haben dieselbe Tat zum Gegenstand, weil nicht auszuschließen ist, dass die von diesen Gerichten festgestellten Tathandlungen sachlich-rechtlich und damit auch im Sinne des § 264 StPO eine einheitliche Tat darstellen:

So kann schon das Haschisch, dessen Erwerb das Amtsgericht dem Angeklagten angelastet hat, Teil des von ihm nach den Feststellungen des Landgerichts angekauften Rauschgifts gewesen sein. Unentgeltlicher Erwerb, der gegen diese Annahme sprechen würde, darf dabei der Beurteilung nicht zugrundegelegt werden. Denn dies widerspräche dem Grundsatz „in dubio pro reo“, nachdem das Amtsgericht die Einlassung des Angeklagten, den Stoff geschenkt bekommen zu haben, nur als nicht widerlegt angesehen hat.

Des Weiteren spricht angesichts der nicht ganz unerheblichen Menge des Rauschgifts, das der Angeklagte im Januar 1986 besaß, und angesichts des Auffindungszeitpunktes vieles dafür, dass es sich auch dabei um (Rest)Bestände des von ihm nach dem landgerichtlichen Urteil zum Weiterverkauf beschafften Haschischs und Kokains gehandelt hat, zumal das Amtsgericht diese Betäubungsmittel offenbar nicht als Teil des ab Anfang 1985 unentgeltlich erworbenen Stoffes angesehen hat, da sonst die Begehungsform des Besitzes in der des Erwerbs aufgegangen wäre (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 – 2 StR 583/74 – BGH NStZ 1981, 352; BGH Strafverteidiger 1982, 401).

Schließlich muss auf der Grundlage der insoweit von der Strafkammer nicht als widerlegt angesehenen Einlassung des Angeklagten auch angenommen werden, dass das nach den Feststellungen des Landgerichts von ihm im Februar 1986 an den Zeugen ████████ veräußerte Kokain aus dem Rauschgiftbestand stammte, den er am 22. Januar 1986 besaß: Der Angeklagte hat angegeben, das Rauschgift bei der Durchsuchung in einem Beutel aus dem Fenster geworfen zu haben, wobei ein Stück Kokain aus dem Beutel gefallen sei, das er anderweitig verschlüsselt an █████ verkauft habe.

Das Verfahren war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verbrauchs der Strafklage einzustellen.

Eine Entscheidung über Entschädigung des Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) durch den Senat ist nicht veranlasst, da im Hinblick auf die dargelegte Tatidentität die Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB auf die vom Amtsgericht Köln gegen den Angeklagten verhängte Strafe anzurechnen sein wird.

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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