Verwerfung der Nebenkläger-Revision mangels anwaltlich unterzeichneter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/86
- Datum
- 03.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer vom Nebenkläger eingelegten Revision muss die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 390 Abs. 2 i.V.m. § 397 Abs. 1 StPO entsprechen und als von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift vorliegen.
Wird die erforderliche, anwaltlich unterzeichnete Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vorgelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Revision zu Recht wegen Form- oder Fristmängeln verworfen hat.
Die fehlende Anwaltssignatur kann nicht durch bloße Einlegung oder spätere, nicht fristgerechte Nachreichung der Begründung geheilt werden, soweit die Frist des § 345 Abs. 1 StPO abgelaufen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 447/86
in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██ 1956 in ███ (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1986 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers vom 25. Juni 1986 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1986 wird verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 17. Februar 1986 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Nebenkläger am 24. Februar 1986 Revision ein, die er selbst mit einem am 25. Februar 1986 beim Landgericht eingegangenen Schreiben begründete. Nachdem das Urteil dem Nebenkläger am 17. April 1986 zugestellt worden und eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision durch am 18. Juni 1986 zugestellten Beschluss vom 28. Mai 1986 als unzulässig.
Mit am 25. Juni 1986 eingegangenem undatiertem Schreiben beantragte der Nebenkläger Entscheidung des Revisionsgerichts.
II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Da die Revision des Nebenklägers nicht gemäß § 390 Abs. 2 i. V. m. § 397 Abs. 1 StPO mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet wurde, hat sie das Landgericht nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu Recht verworfen.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |