Revision: Fortgesetzte Tat vs. selbständige Diebstähle; Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/77
- Datum
- 26.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; liegen für jede Tat neue Tatentschlüsse vor, kommt eine fortgesetzte Tat nicht in Betracht.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern und auf der Grundlage der tatrechtlichen Feststellungen der Vorinstanz die Anzahl und Qualifikation der selbständigen Taten feststellen.
Die fehlerhafte Qualifikation als fortgesetzte Tat kann die Strafzumessung und die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB beeinflussen; liefert sie Anknüpfungspunkte für höhere Rechtsfolgen, ist der Ausspruch über die Rechtsfolgen aufzuheben.
Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung sind einschlägige Übergangsbestimmungen (z. B. Art. 93 des 1. StRG) zu beachten; ihre Nichtbeachtung macht die Anordnung rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 447/77
in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███ aus █████, dort geboren am ████ ██ 1936, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Februar 1977, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freispruch im übrigen des vollendeten Diebstahls in vierzehn und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge; sie hat teilweise Erfolg.
Obwohl den Feststellungen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte jede der ihm zur Last gelegten Taten auf Grund eines neuen Tatentschlusses beging, hat das Landgericht in Verkennung des Begriffs des Gesamtvorsatzes und in Abweichung von der unverändert zugelassenen, von neunundzwanzig rechtlich selbständigen Fallen ausgehenden Anklage eine fortgesetzte Tat als gegeben angesehen. Der Angeklagte, gegen den auf Sicherungsverwahrung erkannt wurde, kann – anders als der nur zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilte Mittäter – hierdurch beschwert sein. Im Falle seiner Verurteilung wegen sechzehn selbständiger Taten wäre möglicherweise in keinem Fall auf eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden, wie sie § 66 Abs. 1 StGB verlangt. Zugleich könnte sich ein falscher Anknüpfungspunkt für § 66 Abs. 2 StGB ergeben, wo eine Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vorausgesetzt wird. Der Senat kann den Schuldspruch ändern und auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf vierzehn vollendete und zwei versuchte Diebstähle erkennen. Daneben ist der vom Landgericht unterlassene Freispruch hinsichtlich der weiteren vom Eröffnungsbeschluss umfassten Einzeltaten geboten.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Übergangsregelung des Art. 93 des 1. StRG nicht beachtet hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Hinweise in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts macht sich der Senat zu eigen.
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