Revision: Täuschend geformte Schusswaffe führt zu anderer Tatbestandsqualifikation und Aufhebung der Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/75
- Datum
- 30.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schusswaffe, die nach ihrer äußeren Gestalt geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, ist nach den hierfür vorgesehenen Vorschriften des Waffengesetzes als täuschend geformte Waffe zu qualifizieren.
Die rechtliche Würdigung des Vorliegens einer bestimmten WaffG-Norm kann in der Revision dahin geändert werden, dass eine andere einschlägige Vorschrift anzuwenden ist, wenn die Merkmale der Tatbestände zutreffend anders zu beurteilen sind.
Bei der Strafzumessung ist ein bereits gesetzlich als eigenständiger Tatbestandscharakter berücksichtigter Umstand nicht nochmals strafschärfend zu verwerten; eine solche Doppelverwertung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Wird eine Einzelstrafe aufgrund rechtsfehlerhafter Strafschärfung aufgehoben, führt dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 447/75 vom 30. Oktober 1975
in der Strafsache gegen ██████ aus ██ geboren, Helmut Bernhard E, den Rentner, am █████ in ███ wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. April 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972 eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c WaffG 1972 schuldig ist,
2. im Ausspruch über die a) wegen der vorgenannten Tat (und des mit ihr tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972) verhängte Einzelstrafe, b) Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auf die Sachrüge muss das Urteil jedoch teilweise geändert und aufgehoben werden.
Durch den Erwerb des „Schießkugelschreibers“ und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ihn hat sich der Angeklagte entgegen der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil nicht eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972, sondern eines solchen im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG 1972 schuldig gemacht. Denn diese Schusswaffe war ihrer Form nach geeignet, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen. Der Schuldspruch musste deshalb entsprechend geändert werden.
Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Vom Landgericht ist strafschärfend gewertet worden, dass der Angeklagte „ein so hinterhältiges Schießgerät wie den 'Schießkugelschreiber' erworben und besessen hat“. Damit hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB 1975) verstoßen. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe bedingt sogleich die Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die nicht als Schwurgericht tätig ist.
| Müller | Schumacher | Buddenberg | |||
| Willims | Meyer |