BGH: Nachschlüsseldiebstahl, schwere Raubqualifikation und Fahrerlaubnisentzug – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/67
- Datum
- 27.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachschlüsseldiebstahl (§243 Abs.4 Nr.3 StGB) erfordert nicht, dass die Wegnahme aus einem umschlossenen Raum erfolgt; die Qualifikation kann daher auch bei Wegnahme eines Kraftwagens mit falschem Schlüssel zutreffen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahin ändern, dass eine andere rechtliche Qualifikation zugrunde gelegt wird, wenn das Tatgericht zuvor gemäß §265 StPO hierauf hingewiesen hat.
Der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht steht der Anwendung strafschärfender Vorschriften nicht entgegen, sofern die Auslieferungspflicht auch unter der neuen rechtlichen Würdigung weiterhin bestehen würde.
Zur Annahme des schweren Raubes (§250 Abs.1 Nr.1 StGB) genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Wirkung mitgeführter Waffen; sichere Kenntnis, dass eine Waffe geladen ist, ist nicht erforderlich.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis (§42m, §42n StGB) ist vorrangig aus Hergang und Schwere der Taten auf Ungeeignetheit zu schließen; von dieser Regel abweichende Entscheidungen müssen durch klare und eingehende Feststellungen begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 11. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██████, ██ LCD und SR u. a. wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim █████████████████ ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. April 1967
1) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten ██████, ██ LCD und SR statt des einfachen Diebstahls des Nachschlüsseldiebstahls schuldig sind,
2) mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zum Raub und der Angeklagte Sp____) im Falle Stadtsparkasse ███████████████ wegen Raubes verurteilt worden sind,
b) in den gesamten Strafaussprüchen gegen die Angeklagten ███████, ██ LCD und ████████,
c) in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten ████ DC und LeC@, soweit nicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: ████████ wegen Beihilfe zum Raub, wegen Diebstahls und schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren, ██ █ wegen Raubes, Diebstahls und schweren Raubes zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Jahren, ███ wegen Raubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren,
██████ wegen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, ██ wegen Raubes und Sachhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wegen Personenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Durch die Wegnahme des Kraftwagens Marke BMW („Fall II 2 der Urteilsgründe“) unter Benutzung eines falschen Schlüssels haben sich die Angeklagten ███████ LCD und ██████ nicht des einfachen Diebstahls, sondern des Nachschlüsseldiebstahls schuldig gemacht, weil § 243 Abs. 4 Nr. 3 StGB im Gegensatz zu Nr. 2 nicht voraussetzt, dass aus einem umschlossenen Raum gestohlen wird (BGHSt 5, 205, 206 mit Nachweisen). Entgegen der irrigen Annahme des Landgerichts wird der Angeklagte ███████████ Auslieferungshaftbefehl vom 21. 7. 1966 (Bl. 276 d.A.) des Nachschlüsseldiebstahls verdächtigt. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist zwar in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht angegeben. Da das Landgericht jedoch darauf nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen hat, kann der Senat von sich aus den Schuldspruch ändern.
2. Im Falle Volksbank ██████████ hat das Landgericht bei dem Angeklagten █████████ die Strafschärfung wegen Raubes im Rückfall nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB mit unzutreffender Begründung abgelehnt, obwohl die sachlichen Voraussetzungen hierfür festgestellt sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Anwendung dieser Vorschrift der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht nicht entgegen. Der Auslieferungshaftbefehl nennt zwar § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil nach Nr. 1 Abs. 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 16. Mai 1936 (RGBl. II S. 151) die Tat, deretwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, auch unter geändertem rechtlichem Gesichtspunkt abgeurteilt werden darf, wenn die Auslieferungspflicht auch bei der neuen rechtlichen Beurteilung bestehen würde. Das trifft bei Raub in jedem Falle zu (Art. 1 Abs. Nr. 11 des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874).
3. Die Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte ██ ████ habe sich beim Überfall auf die Filiale der Stadtsparkasse █████████ („Fall II 3 der Urteilsgründe“) im Gegensatz zu den Mittätern ███ und █████████████ nur des einfachen Raubes schuldig gemacht, weil er nicht gewusst habe, dass die beiden mitgeführten Revolver geladen waren. Die sichere Kenntnis von diesem Umstand oder davon, dass ein Täter Munition bei sich hat, ist zur Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erforderlich. Es genügt bedingter Vorsatz. Das Landgericht hat aber nicht erörtert, ob der Angeklagte ██████████ für möglich gehalten und gebilligt hat, dass mindestens eine der beiden Waffen geladen war.
4. Ferner hat das Landgericht mit unzutreffenden Ausführungen abgelehnt, den Angeklagten gemäß § 42 m StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen oder gemäß § 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB eine selbständige Sperre anzuordnen.
Die Begründung des Landgerichts, die Anklageschrift sei in dieser Richtung zu unbestimmt gehalten, geht schon deshalb fehl, weil das Gericht gemäß § 264 Abs. 1 StPO die Tat auf Grund der Verhandlung – erforderlichenfalls nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO – selbständig zu beurteilen hat. Beim Angeklagten ███████ hält das Landgericht die Entziehung auch für überflüssig, weil deren Dauer nur in die Zeit der Strafhaft (sechs Jahre Zuchthaus) fallen würde. Es besteht die Besorgnis, dass das Landgericht hierbei die bei der Persönlichkeit des Angeklagten nicht fernliegende Möglichkeit einer lebenslänglichen Sperre gemäß § 42 n Abs. 1 Satz 1 StGB übersehen hat. Insoweit kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ████████████ schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
Den übrigen Angeklagten hat das Landgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, weil „ausgehend von den gewonnenen Persönlichkeitsbildern und der Zukunftsprognose“ nicht festgestellt werden könne, dass sie sich bereits durch diese Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Indessen ist gemäß § 42 m StGB in erster Linie aus Hergang und Schwere der Taten selbst auf die Ungeeignetheit zu schließen (BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176). Diese – Bankraub und Hehlerei nach Bankraub – lassen ein derart hohes Maß von Verantwortungslosigkeit erkennen, das sie die Angeklagten ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen können. Zwar ist damit nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das Gericht trotzdem auf Grund der von den Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbilder anders entscheidet. Ein solcher Ausnahmefall würde aber klare und eingehende Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten voraussetzen, die das angefochtene Urteil vermissen lässt. Unberücksichtigt bleiben muss hierbei jedenfalls die Annahme, die Täter würden sich nach ihrer allgemeinen Veranlagung die Strafe und ihre Verbüßung zur Warnung dienen lassen. Das kann nur bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 42 n Abs. 1 StGB von Bedeutung werden (BGHSt 5, 168, 176).
5. Für unzureichend hält die Revision die Begründung, mit welcher das Landgericht den Angeklagten mit Ausnahme des Recknagel mildernde Umstände zubilligt. Dieser Revisionsangriff ist jedoch nicht begründet. Als maßgeblich für die Zubilligung mildernder Umstände führt das Landgericht an, diese Angeklagten seien nur geringfügig vorbestraft, ████ habe sich außerdem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Als strafmildernd wird auch berücksichtigt, dass die Angeklagten geständig und einsichtig seien, ferner ██████████ Wiedergutmachungsleistungen erbracht habe und Diener wegen vorgeschrittenen Alters strafempfindlicher sei. Darüber, ob die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Tatsachen die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen, hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler sind jedoch weder von der Revision aufgezeigt worden, noch sonst hervorgetreten. Die Annahme des Landgerichts, dass die weit über das Mindestmaß hinausgehenden Gefängnisstrafen zur Erreichung des Strafzweckes ausreichen, ist deshalb rechtlich nicht angreifbar.
6. Die möglicherweise zu milden Einzelstrafen, die auf Grund der nunmehr geänderten oder aufgehobenen Schuldsprüche gegen die Angeklagten ████████, ███ und ██ ausgesprochen worden sind, können sich zu deren Gunsten auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben. Deshalb müssen insoweit die gesamten Strafaussprüche aufgehoben werden.
Auch über die Einziehung der den Angeklagten RCD ████ und IC gehörigen Tatwaffen muss erneut befunden werden, da die Aufhebung der Strafaussprüche die Nebenstrafen und Nebenfolgen umfasst.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Henning | Kirchhof | Müller | |||
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