Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/66
- Datum
- 11.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler in den Feststellungen oder in der rechtlichen Würdigung aufzeigt.
Die Überprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich bei Sachrügen darauf, ob die Feststellungen des Tatrichters hinreichend sind, die Verurteilung zu tragen.
Tragfähige tatsächliche Feststellungen, die die Tatbestandsmerkmale belegen, rechtfertigen die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei.
Bei erfolgloser Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 23. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 447/66
in der Strafsache gegen
██ ██ aus [REDACTED], den Fotografen Karl-Heinz ██, dort geboren am ████ 1931, wegen Zuhälterei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhoff Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Juni 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen rechtfertigen seine Verurteilung.
| Baldus | Kirchhoff | Henning | |||
| Willms | Meyer |