Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 447/66
Datum
11.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt, das ihn wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilte. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Sachrüge und stellte keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten fest. Die Feststellungen des Tatrichters rechtfertigen die Verurteilung. Die Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler in den Feststellungen oder in der rechtlichen Würdigung aufzeigt.

2

Die Überprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich bei Sachrügen darauf, ob die Feststellungen des Tatrichters hinreichend sind, die Verurteilung zu tragen.

3

Tragfähige tatsächliche Feststellungen, die die Tatbestandsmerkmale belegen, rechtfertigen die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei.

4

Bei erfolgloser Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 23. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 447/66

in der Strafsache gegen

██ ██ aus [REDACTED], den Fotografen Karl-Heinz ██, dort geboren am ████ 1931, wegen Zuhälterei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhoff Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Juni 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen rechtfertigen seine Verurteilung.

BaldusKirchhoffHenning
WillmsMeyer
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