Revision gegen Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht: Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/61
- Datum
- 25.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht allein vor, wenn das Gericht frühere abweichende Angaben eines Zeugen kennt und diese bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
Die Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht durch Verabreichung von Alkohol ist erfüllt, wenn der Täter in der Vorstellung handelt, der Jugendliche sei nicht ohne weiteres zur Unzucht geneigt, und mittels Alkohol dessen Hemmungen herabsetzt, sodass sexuelle Handlungen erst dadurch ermöglicht werden.
Das Unterlassen, für eine einzelne Tat eine Einzelstrafe zu verhängen, verstößt gegen § 74 StGB und zwingt zur Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses sowie zur Zurückverweisung zur Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe.
Bei Zurückverweisung hat die Strafkammer auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft und über Nebenfolgen (z. B. Einziehung unzüchtiger Bilder) zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen F ██ aus ██████, geboren den Studenten Abdul Rahman, am ██ ██ ██ in █████████ 2-2t., in dieser Sache in Untersuchungshaft im Strafgefängnis ███████, wegen Verführung zur Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. März 1961 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle ████ und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren in einem Falle (HaC) – Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB – und wegen Unzucht zwischen Männern – Vergehen nach § 175 StGB – in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt sowie unzüchtige Bilder eingezogen.
Die Revision ist auf die Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB im Falle HaC und die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft beschränkt.
1.) Der Beschwerdeführer findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nicht die Akten des gegen ██████ vor dem Jugendgericht Aachen anhängig gewesenen Strafverfahrens beigeholt hat, um daraus die Einlassung des HaC in diesem Verfahren sowie die Feststellungen des Urteils zu ermitteln; zu einer erschöpfenden Aufklärung wäre es nach seiner Meinung auch geboten gewesen, die in diesem Verfahren als Richter tätige Gerichtsassessorin ████████ über die Einlassung und das Verhalten des █████ zu hören.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift sind dem Zeugen ████ in der Hauptverhandlung seine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung am 3. Dezember 1960 vorgehalten worden. Er hatte den Tatvorgang damals in allen wesentlichen Punkten ebenso geschildert wie in dem gegen ihn vor dem Jugendgericht durchgeführten Verfahren. Der Strafkammer war daher bekannt, dass er ihn früher teilweise und nicht unwesentlich anders dargestellt hatte, als er nun in dem Verfahren gegen den Angeklagten festgestellt worden ist. Es drängte sich ihr daher nicht auf, die von der Revision genannten weiteren Beweismittel zu benutzen; denn sie war sich bei der Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung auch bewusst, dass die Aussagen der Jugendlichen, mit denen der Angeklagte sich eingelassen hatte, voneinander und von denen anderer Zeugen zum Teil abwichen. Sie hat auch die abweichende frühere Darstellung des ███ nicht außer Acht gelassen, aber trotzdem, offenbar auf Grund der Aussagen des SchC, die Überzeugung gewonnen, dass sich der fragliche Vorgang so abgespielt hat, wie sie ihn jetzt im Urteil feststellt. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu finden.
2.) Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte, als er SchC und HaC traf, das Gespräch darauf, dass er Schallplatten besitze und billige holländische Zigaretten besorgen könne, und bestimmte damit die beiden Jugendlichen, die seine gleichgeschlechtliche Veranlagung nicht kannten, zu einem Besuch in seiner Wohnung. Er verfolgte hierbei den Zweck, zu Hause mit ihnen Unzucht zu treiben. Er setzte ihnen dort Alkohol vor, bis █████ betrunken war und unter dem Einfluss der Trunkenheit seine Hemmungen verlor und sich geschlechtlich missbrauchen ließ. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte in der zutreffenden Vorstellung, █████ sei nicht ohne weiteres zur Unzucht geneigt, durch die Verabreichung von Alkohol auf ihn einwirkte und erreichte, dass er seine Hemmungen verlor. Damit ist die äußere und innere Tatseite der Verführung des Jugendlichen ██████ zur Unzucht rechtlich einwandfrei dargetan. Soweit die Revision hier vorträgt, für den Angeklagten habe keine Veranlassung bestanden, in der geschlechtlichen Bereitschaft zwischen SchC und ████ Unterschiede zu machen, übersieht sie, dass nach den Feststellungen der Angeklagte erst nach der Verführung des █████ auch mit SchC Unzucht treiben wollte.
3.) Das Urteil muss jedoch hinsichtlich des Ausspruches der Gesamtstrafe aufgehoben werden, da die Strafkammer es unterlassen hat, für das Verbrechen in Falle ████ eine Einzelstrafe zu verhängen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 74 StGB. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zum Zwecke der Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345). Die Strafkammer wird also neuerdings über die Anrechnung der Untersuchungshaft und nach § 76 StGB auch über die Hinziehung der Bilder zu befinden haben (vgl. BGHSt 14, 381) und erhält die Gelegenheit, die von der Revision für die Anrechnung der Untersuchungshaft vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
| Dotterweich | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Menges |