Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Geldstrafe als vier Einzelstrafen nach §78 StGB berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 447/59
Datum
11.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs (Rückfall) ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Versagung mildernder Umstände sowie das Berufsverbot. Lediglich der Strafausspruch über die Geldstrafe wird berichtigt: statt einer Summe sind vier Einzelgeldstrafen zu je 150 DM mit je sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Verurteilungen sind Geldstrafen nicht zusammenzurechnen; es ist für jede Tat eine gesonderte Geldstrafe festzusetzen (§ 78 StGB).

2

Der Revisionssenat kann formelle Fehler im Strafurteil berichtigen, insbesondere die Umwandlung einer zusammengefassten Geldstrafe in einzelne Geldstrafen und die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen.

3

Bei der Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen darf eine Schlechterstellung des Verurteilten nicht eintreten; für einen Restbetrag, der keinen vollen Tagessatz ergibt, kann regelmäßig keine Ersatzfreiheitsstrafe angesetzt werden (Verbot der Schlechterstellung, vgl. § 29 Abs.2 Satz 3 StGB).

4

Die Versagung mildernder Umstände ist nur zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Gründe für die Versagung nicht hinreichend darlegt und rechtlich fehlerhaft würdigt.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen anzurechnen; im Streitfall wurde die Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 13. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████ und Vertreter Max Willi Hans K█████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1904 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i. R.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Professor Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Dr. █████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 13. Juli 1959 wird verworfen.

Jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu vier Geldstrafen von je 150,— DM, ersatzweise zu je sieben Tagen Zuchthaus verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 14. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu einer Geldstrafe von 600,— DM, ersatzweise 50 Tagen Zuchthaus, verurteilt worden. Ihm ist auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs eines Vertreters untersagt worden. Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt.

Seine Einzelausführungen sind unbegründet. Die Darlegungen der Strafkammer zur Versagung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nur der Ausspruch über die Geldstrafe muss berichtigt werden. Die Strafkammer hat auf eine Geldstrafe von 600,— DM erkannt und in den Gründen dazu ausgeführt, dass für die vier Fälle des Betruges je 150,— DM Geldstrafe verhängt würden. Mehrere Geldstrafen dürfen aber nicht zusammengezählt werden, vielmehr ist auf jede gesondert zu erkennen (§ 78 StGB). Der Senat kann den Fehler berichtigen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafen auf je sieben Tagen Zuchthaus festzusetzen sind. Weil 150 nicht durch 20 teilbar ist, verbleibt dann zwar ein Rest von je 10,— DM, für den aber wegen § 29 Abs. 2 Satz 3 StGB und des Verbots der Schlechterstellung keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr festgesetzt werden kann.

Die Untersagung der Berufsausübung als Vertreter ist rechtlich einwandfrei begründet. Die Strafkammer hat ihre Prüfung, wie es erforderlich ist und wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auf den Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft abgestellt. Die überflüssige Erwähnung des § 42e im Urteilsspruch beruht auf einem Schreibfehler, da laut Sitzungsniederschrift § 42l StGB bei der Verkündung genannt worden ist.

BuschBaldusKirchhof
ScharpenseelDr. Schalscha
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