Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision teilweise stattgegeben – Verurteilung wegen Hehlerei, im Übrigen Freispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 447/56
Datum
14.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Hehlerei und rügte insbesondere die unzureichende Feststellung der inneren Tatseite. Der BGH hält abweichende Beweiswürdigungen im Revisionsverfahren für unbeachtlich und bestätigt die Verurteilung in einem Fall. Er beanstandet jedoch das Unterlassen des Freispruchs für die übrigen, nicht erwiesenen Taten und holt diesen nach (§ 354 Abs.1 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, eine andere, vom Tatgericht abweichende freie Beweiswürdigung vorzunehmen; abweichende Bewertungen der Tatsachenfeststellung sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

2

Eine bloße Rüge, die innere Tatseite sei nicht ausreichend nachgewiesen, führt nur dann zum Erfolg der Revision, wenn konkrete Fehler in der Sachaufklärung oder rechtlichen Würdigung aufgezeigt werden.

3

Bei Anklage wegen einer fortgesetzten Handlung und Verurteilung nur wegen einer Einzeltat ist der Angeklagte hinsichtlich der übrigen, nicht erwiesenen Tatbestände freizusprechen; unterbleibt dies, ist das Urteil fehlerhaft.

4

Das Revisionsgericht kann den fehlenden Freispruch im Übrigen von Amts wegen nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 16. Februar 1956

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl CD, geboren am [REDACTED] 1906 in [REDACTED], wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender;

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Februar 1956 dahin berichtigt und ergänzt, dass der Urteilsspruch lautet:

„Der Angeklagte wird wegen Hehlerei in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen.“

Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens, im Übrigen fallen diese der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bringt insbesondere vor, dass die innere Tatseite zur Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht ausreichend nachgewiesen sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

Soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer bei den festgestellten äußeren Umständen die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe nach der Beweisregel des § 259 StGB den strafbaren Erwerb des Akkumulatorenbleis annehmen müssen, geht sie von einer anderen Beweiswürdigung aus, als sie dem Urteil zugrunde liegt. Das ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Im Übrigen sind die Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet.

Das angefochtene Urteil ist nur insofern fehlerhaft, als es irrtümlich annimmt, dass bei Anklage wegen einer fortgesetzten Handlung und bei Verurteilung wegen nur einer Einzeltat wegen des übrigen nicht erwiesenen Teils der Anklage nicht freizusprechen sei. Das Gegenteil trifft zu. Ohne diese Freisprechung im Übrigen hätte das Gericht die Anklage nicht erschöpft (vgl. BGH NJW 1951, 411, 726). Auf Grund der Feststellungen des Urteils kann der Senat diesen Freispruch von sich aus nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO).

JustizangestellterBuschDr. Menges
DotterweichBaldusHoepner
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