Revision: Aufhebung wegen nachträglichem und unzulässigem Ausschluss der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 447/54
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist für den konkret bestimmten Verhandlungsabschnitt zu verfügen; soll der Ausschluss auf weitere Teile erstreckt werden, bedarf es eines erneuten, vor diesem Teil öffentlich zu verkündenden Beschlusses (vgl. GVG §§ 169 ff.; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Ein nachträglicher Beschluss, der die Öffentlichkeit rückwirkend für bereits in nichtöffentlicher Sitzung vorgenommene Verhandlungsabschnitte ausschließt, beseitigt die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht.
Verstöße gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung begründen einen unbedingten Revisionsgrund i.S. v. § 338 Nr. 6 StPO; bei Vorliegen eines solchen Mangels ist das Urteil aufzuheben, ohne dessen inhaltliche Begründetheit zu prüfen.
Die Unterrichtung eines eintretenden Sachverständigen bzw. die Belehrung über den bisherigen Verlauf ersetzt nicht die zuvor öffentlich zu verkündende Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit für den betreffenden Verhandlungsabschnitt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Paul K. aus R., geboren am █████ in D., wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Mädchen unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die auf die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg.
Das Landgericht hatte auf den übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers den Beschluss verkündet, dass während der Vernehmung der jugendlichen Zeugen die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werde; dementsprechend wurde in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt.
Nach der Vernehmung der 11-jährigen Zeugin Anneliese G. wurde dann aber deren Mutter, die 42-jährige Zeugin Hedwig G., vernommen. Während der Vernehmung dieser Zeugin erschien der Sachverständige Dr. med. G. ████. Der Vorsitzende belehrte ihn gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 StPO und teilte ihm den bisherigen Verlauf der Verhandlung mit. Dazu erklärte der Verteidiger, dass diese Mitteilung erschöpfend und zutreffend gewesen sei. Danach wurde die Vernehmung der Zeugin Hedwig ██████ beendet. Erst danach beschloss und verkündete das Gericht, dass die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Verhandlung wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werde; dies gelte auch für die bereits erfolgte Vernehmung der Zeugin Hedwig ████.
Dieses Verfahren war unzulässig, weil die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung „der jugendlichen Zeugen“ ausgeschlossen war. Da als solche nur Anneliese G. und die später vernommene Zeugin Gudrun G. in Betracht kamen, hätte es vor der Vernehmung der Zeugin Hedwig G. und der Belehrung und ██████ eines Unterrichtung des Sachverständigen Dr. eines erneuten, nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG öffentlich zu verkündenden Beschlusses bedurft (RGSt 70, 110; RG JW 1926, 820; HRR 1935, 1567), wenn auch dieser Teil der Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden sollte. Durch das abweichende Verfahren hat das Gericht die Vorsehriften der §§ 169 ff. GVG verletzt. Diese Verletzung konnte auch nicht dadurch beseitigt werden, dass das Gericht nachträglich beschloss, die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Verhandlung auszuschließen und dies auch für die vorherige Vernehmung der Zeugin █████ gelten zu lassen. Die Regeln über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sollen das Vertrauen zur Rechtsprechung der Gerichte gewährleisten. Dieser Zweck würde nicht erfüllt werden, wenn das Gericht Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung durch derartige Beschlüsse nachträglich aus der Welt schaffen könnte.
Da der festgestellte Mangel ein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ist, muss das Urteil aufgehoben werden, ohne dass zu prüfen ist, ob es auf dem angeführten Fehler beruht.
| Baldus | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |