Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 447/54
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Betrugs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er rügt unzureichende Feststellungen zum Vermögensschaden und zum inneren Tatbestand (Vorsatz/Absicht auf rechtswidrigen Vermögensvorteil). Zum Versuch bemängelt das Gericht fehlende sichere Feststellungen zu den behaupteten Täuschungshandlungen und Beweismitteln. Die Verurteilung könne nicht auf bloßen Vermutungen beruhen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) muss das Gericht feststellen, dass die Täuschung beim Getäuschten eine Vermögensverfügung ausgelöst hat, die zu einer tatsächlichen Vermögensbeschädigung geführt hat; eine bloße Gefährdung genügt nicht ohne Darlegung der maßgeblichen Tatsachen.

2

Die Feststellungen müssen ausdrücken, inwiefern der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sowie den Vorsatz bezüglich der Vermögensbeschädigung; fehlende Feststellungen zu diesen inneren Tatbestandsmerkmalen führen zur Aufhebung.

3

Für den strafbaren Versuch des Betrugs ist darzulegen, durch welche konkreten Täuschungshandlungen der Täter die Vermögensverfügung des Opfers herbeiführen wollte; bloße Vermutungen über Zahlungsunfähigkeit oder unklarer Verhandlungsablauf genügen nicht.

4

Sachverhaltsfeststellungen müssen auf gesicherten Tatsachen beruhen; die Möglichkeit alternativer Erklärungen oder das Fehlen von Feststellungen zu entscheidungserheblichen Beweismitteln (z. B. Echtheit eines Telegramms, Vorliegen eines Deckscheins) macht eine Verurteilung untragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 26. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Jakob ███ aus K———, geboren ██ 1910 in V——, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfalle

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 26. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist in vollem Umfange begründet.

1. Fall D——:

Der Angeklagte bot dem Fabrikanten ███ am 16. Mai 1953 einen Schäferhund, den er „Astor vom L——" nannte, zum Kauf an. Da ███ nur einen reinrassigen Hund mit Stammbaum kaufen wollte, erklärte der Angeklagte, die notwendigen Papiere seien vorhanden, er werde sie nachliefern. Der danach geschlossene schriftliche Kaufvertrag enthielt die Angabe, es handele sich um ein reinrassiges Tier, über dessen Stammbaum Papiere vorhanden seien. Ursprünglich hatte der Angeklagte für den Hund 800 DM verlangt; ███ erhielt ihn aber schließlich für 350 DM. Zu diesem Preise gab er ihn an einen Bekannten in ████ ███ weiter, der ihn vorher um die Besorgung eines reinrassigen Hundes gebeten hatte. ██ ██ zahlte auch 350 DM an ███. Die versprochenen Papiere über den Stammbaum hat der Angeklagte nicht beschafft. Er hatte früher dem Verein für Deutsche Schäferhunde e. V. angehört. Dieser hatte ihn aber 1941 ausgeschlossen und „Zuchtverbot“ über ihn verhängt.

Das Landgericht stellt fest, dass für Astor keine Papiere vorhanden waren und der Angeklagte solche auch nicht beschaffen konnte. Seine Täuschungshandlung sieht es rechtlich zutreffend darin, dass er dem Käufer ███ das Gegenteil zugesichert hat. Unhaltbar ist aber die Feststellung, dass die zum Tatbestand des § 263 StGB gehörige Vermögensbeschädigung bei █████████ eingetreten sei; wenn überhaupt, so konnte die durch die unrichtige Zusicherung veranlasste Vermögensverfügung des ███ nur dessen Vermögen, nicht das seines Abkäufers beschädigen. ███████ Vermögen hält das Landgericht aber nur für gefährdet. Die Tatsachen, aus denen es diese Gefährdung folgert, führt es nicht an. Sie ergibt sich hier auch nicht ohne weiteres aus dem dargelegten Sachverhalt. Da die Strafkammer das Gegenteil nicht feststellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Hund reinrassig gewesen ist. Der Angeklagte hat den anfangs geforderten Preis von 800 DM auf 350 DM herabgesetzt. ███ hat ██████ den Hund abgenommen und denselben Preis dafür gezahlt. Dass der Hund „nach Angabe des Zeugen █████████ nur 120 – 150 DM wert gewesen sein soll“, räumt diese Bedenken nicht aus, da nicht zu erkennen ist, ob dieser Zeuge den in M—— befindlichen Hund gesehen oder seine Schätzung nur auf die Tatsache gestützt hat, dass der Stammbaum nicht nachzuweisen war.

Mit Recht rügt die Revision endlich das Fehlen genügender Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betruges. Das Urteil sagt weder, worin die Absicht des Angeklagten gesehen wird, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, noch ob der Vorsatz der Vermögensbeschädigung vorlag, insbesondere ob der Angeklagte den Wert des wie zu unterstellen reinrassigen Hundes für erheblich niedriger hielt als den Kaufpreis.

2. Betrugsversuch im Falle K——:

Der Angeklagte kaufte am 18. Juni 1953 von dem Kaufmann ███████, der ihm aus einem Hundekauf noch 100 DM schuldete, die Langhaarhündin „Burga“ für 250 DM. Danach betrug seine Schuld also noch 150 DM. Hierfür und für ein Darlehen von 200 DM gab er dem ██████ die Schäferhündin „Alice“ zum Pfand, die 300 – 350 DM wert ist. Der Angeklagte hat weder den Kaufpreis bezahlt noch das Darlehen zurückgegeben. Das Landgericht lehnt vollendeten Betrug ab, weil ███ sich erst auf Grund der geleisteten Sicherheit zu dem Verkauf und der Darlehenshingabe entschloss und durch die Pfandbestellung ein Schaden vermieden wurde. Es verurteilt den Angeklagten aber wegen versuchten Betruges, weil er seinen Vertragsgegner in den Glauben versetzt habe, dass er gewillt und auch fähig sei, den Kaufpreisrest zu zahlen und die Darlehensschuld zu erfüllen; tatsächlich sei er dazu aber „bei seinen Vermögensverhältnissen“ nicht in der Lage gewesen.

Das Darlehen hat der Angeklagte mit der Begründung erbeten, dass er sich in Geldverlegenheit befinde. Wann es zurückbezahlt werden sollte, stellt das Landgericht nicht fest. Auch ist bei der Reihenfolge, in der die Verhandlungen der Parteien dargestellt werden, die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass er ██████ um das Darlehen erst gebeten hat, nachdem er ihm die Schäferhündin verpfändet hatte. Es ist daher nicht zu erkennen, mit welchen Täuschungshandlungen der Angeklagte bezweckt haben soll, ██████, der seine Geldverlegenheit kannte, zur Darlehenshingabe zu veranlassen. Die Täuschung über seine Bereitschaft und Fähigkeit, den Restkaufpreis von 150 DM zu zahlen, soll der Angeklagte durch das Vorzeigen eines Telegramms aus ███ begangen haben, das den Kauf der Langhaarhündin „Burga“ und von zwei jungen Hunden anbot, ferner durch die Angabe, dass er in ██████ einen Deckschein einlösen und dann den Stammbaum der Burga bekommen werde. Das Landgericht stellt weder fest, dass das Telegramm gefälscht war, noch dass der Angeklagte ein solches Angebot nicht erhielt, noch dass in ██████ kein Deckschein für eine Einlösung bereitlag. Bestand aber die Möglichkeit eines Hundeverkaufs in ███ ████ tatsächlich, so entbehrt die Feststellung des Landgerichts der sicheren Grundlage, dass der Angeklagte bei seinen Vermögensverhältnissen zur Zeit der ersten Kaufverhandlungen über die Burga nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von 150 DM nachzukommen. Schon die Tatsache, dass er Eigentümer der Schäferhündin gewesen ist, die er im weiteren Verlauf der Verhandlungen dem ██████ verpfändete, und dass er sich dazu gleich bereitfand, spricht hiergegen. Vorläufig ist weiter nichts festgestellt, als dass der Angeklagte zunächst versucht hat, mit ███ einen Kreditkauf ohne dingliche Sicherung zum Preise von 250 DM abzuschließen, dem eine Gegenforderung von 100 DM gegenüberstand, und dass er auf das Verlangen nach einer Sicherheit alsbald eine solche gegeben, ferner dass er das ihm gegen ausreichende Sicherheit gewährte Darlehen am nächsten Tage für einen anderen Zweck verwendet hat, als er ihn bei der Darlehensgewährung angegeben hatte.

DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerDr. Menges
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