Revision verworfen; Freiheitsberaubung in einem Fall entfällt (2 StR 44/71)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/71
- Datum
- 10.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die Freiheitsberaubung als alleiniges Mittel der Gewaltanwendung vor, steht sie zur Tatbestandsverwirklichung einer Sexualdeliktsnorm in Gesetzeskonkurrenz und nicht in Tateinheit.
Der Entfall einer zusätzlichen Verurteilung berührt den Strafausspruch nicht, wenn aus den Strafzumessungserwägungen ersichtlich ist, dass die zusätzliche Verurteilung die Strafhöhe nicht beeinflusst hat.
Das körperliche Unterbinden des Rufs um Hilfe (z. B. Halten des Mundes) kann die Vollendung einer Nötigung begründen.
Die bloße Verurteilung wegen versuchten statt vollendeten Nötigungstatbestands begründet keinen Nachteil des Angeklagten, wenn dadurch die Strafzumessung nicht zu seinen Ungunsten beeinflusst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Hans-Dieter K. aus HC, geboren am ██ ████ 1946 in ████ wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. September 1970 wird verworfen; jedoch entfällt in Fall ███ die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Freiheitsberaubung (Fall ███) sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Beleidigung (Fall HaC) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Was im Fall ██ gegen die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet. Wegfallen muss indessen die zusätzliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Zwischen ihr und der Notzucht besteht nicht, wie die Strafkammer annimmt, Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, weil die Freiheitsberaubung das alleinige Mittel der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB war (BGHSt 18, 26, 27; vgl. auch BGH GA 1965, 57).
Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, da nach den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil auszuschließen ist, dass die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Freiheitsberaubung die Höhe der dem § 177 StGB entnommenen Strafe beeinflusst hat.
2.) Im Fall Hamacher ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Beleidigung ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bedenken bestehen allein dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten nur wegen versuchter, nicht wegen vollendeter Nötigung verurteilt hat. Eine vollendete Tat lag nämlich deshalb vor, weil der Angeklagte sein Opfer dadurch, dass er ihm mit einer Hand den Mund, mit der anderen den Hals zuhielt, am Rufen um Hilfe gehindert hat. Durch die Verurteilung nur wegen versuchter Nötigung ist indessen der Angeklagte nicht beschwert.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Miller | Meyer |