Revision gegen Freispruch wegen Mord verworfen; Kosten der Staatskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/70
- Datum
- 22.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung ist eine sichere Feststellung des Vorsatzes erforderlich; fehlt diese, ist der Angeklagte freizusprechen.
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft führt zur Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht; beanstandet werden kann sie nur, wenn die Würdigung aus Rechtsgründen fehlerhaft oder willkürlich ist.
Ergibt die weitere Nachprüfung des Urteils auf Sachrüge keinen Rechtsfehler, bleibt die freisprechende Entscheidung bestehen.
Wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, kann das Revisionsgericht gemäß § 467 StPO die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 24. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 44/70
in der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich ███ aus █████████, ████, geboren ████████████ 1910 in ███████, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ ███ als ████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 24. Juni 1968 wird verworfen. Jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Auch die Kosten des Rechtsmittels nebst den weiteren notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Mordanklage freigesprochen, weil es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außer Stande gesehen hat, eine sichere Feststellung dahin zu treffen, dass der Angeklagte sich der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Die Revision greift die Beweiswürdigung an. Der Senat hat die Ausführungen hierzu im Einzelnen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beweiswürdigung unter keinem Gesichtspunkt aus Rechtsgründen beanstandet werden kann. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat der Senat gemäß § 467 StPO in der seit 1. Oktober 1968 geltenden Fassung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
| Müller | Willms | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |