Treffer
BGH Urteil

Revision wegen gemeinschaftlichen Betrugs verworfen – Trennung, Ablehnung und Beweisanträge abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/69
Datum
11.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs ein. Gegenstand waren die Trennung des Verfahrens, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit und mehrere Beweisanträge. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Trennung liegt im Ermessen des Tatrichters, das Ablehnungsgesuch war zu Recht zurückgewiesen, Beweisanträge begründeten keinen Rechtsfehler. Der Wegfall einzelner Fälle nach §154 StPO beeinflusst die Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über Verbindung oder Trennung von Strafsachen liegt im Ermessen des Tatrichters; die Revision prüft insoweit nur, ob hierdurch andere Verfahrensvorschriften verletzt wurden (z.B. § 231, § 261 StPO).

2

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist vom Revisionsgericht nach § 338 Nr. 3 StPO auch in tatsächlicher Hinsicht selbständig nachprüfbar.

3

Ein Antrag auf nochmalige Vernehmung eines Zeugen zum gleichen, nicht näher bezeichneten Fragenkomplex ist kein Beweisantrag i.S.v. § 244 Abs. 3 StPO; das Gericht muss eine Wiedervernehmung nicht anordnen, wenn es die Sache bereits als aufgeklärt ansieht.

4

Der Wegfall einzelner angeklagter Handlungen gemäß § 154 StPO berührt die Strafzumessung nicht, wenn aufgrund der Vielzahl der verbleibenden Fälle keine Beeinflussung der Strafe zu besorgen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Robert ██████████████ aus W[REDACTED] dort geboren am ██████████████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. März 1970 in der Sitzung vom 24. März 1970, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Müller Bundesrichter Dr. ███ Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Nach Ausscheidung der Fälle KJ, GC und SCD (II Nr. 8, 21 und 26 UA) gemäß § 154a StPO wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Juli 1967 verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

1. Das Hauptverfahren wurde gegen den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten █████ gemeinsam eröffnet. Am ersten Hauptverhandlungstage (3. Mai 1966) trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten ab, weil dieser nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für mehrere Wochen verhandlungsunfähig war. Die Hauptverhandlung wurde gegen ██ ███████ fortgesetzt. Hieraus kann die Revision keine begründete Verfahrensrüge herleiten.

Verbindung und Trennung von Strafsachen sind dem Ermessen des Tatrichters vorbehalten. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob im Zusammenhang hiermit andere Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind (etwa § 231 oder § 261 StPO).

In dieser Richtung trägt die Revision jedoch nichts vor. Unerheblich ist, dass der frühere Mitangeklagte █████ durch die Trennung zum Zeugen im anhängigen Verfahren wurde (BGHSt 18, 238 mit Nachweisen).

Es kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer durch die Trennung gegen Art. 6 MRK verstoßen hat.

2. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1967 lehnte der Angeklagte den Kammervorsitzenden und die beiden richterlichen Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 19. Mai 1967 wurde das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hält das Ablehnungsgesuch für begründet. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass die sachliche Berechtigung des Gesuchs nochmals geprüft werden soll. Hierfür ist das Revisionsgericht zuständig (§ 338 Nr. 3 StPO). Es hat die Ablehnungsgründe auch in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen (BGHSt 18, 200, 203). Die Nachprüfung hat jedoch ergeben, dass das Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist. Damit entfällt auch eine mögliche Beschwer wegen verzögerter Behandlung des Gesuchs durch die Strafkammer.

3. Die Revision rügt erfolglos, dass die Strafkammer mehreren Hilfsbeweisanträgen, welche der Verteidiger in seinem Schlussvortrag gestellt hatte, nicht entsprochen hat.

Der Antrag, einen Buchsachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte bei seiner Tätigkeit nur ein bescheidenes Gehalt verdient und obendrein sein Stammkapital verloren habe, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich behandelt. Wie sich indessen aus den Strafzumessungsgründen ergibt, ist die Strafkammer von den behaupteten Tatsachen ausgegangen und hat sie strafmildernd berücksichtigt.

Der Antrag, den Zeugen ██████████ nochmals zu vernehmen, falls das Gericht irgendwelche Zweifel an der vollen Unterrichtung dieses Zeugen durch den Angeklagten haben sollte, ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO. Ersichtlich sollte der Zeuge ein zweites Mal zum selben (vom Verteidiger nicht näher bezeichneten) Fragenkomplex vernommen werden. Darauf besteht kein Anspruch (BGH GA 1958, 305 mit Nachweisen). Die nochmalige Vernehmung des Zeugen von Amts wegen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen (§ 244 Abs. 2 StPO); denn sie durfte die Sache durch dessen glaubwürdige Bekundungen bereits für hinreichend geklärt ansehen.

Den Antrag, zum Beweise dafür, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vertreter ordnungsgemäß orientiert habe, ███ und ███ als Zeugen zu vernehmen und das Urteil gegen ██ zu verlesen, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass der Angeklagte durch diese Beweismittel eine Bestätigung seiner Einlassung erreichen wollte. Die Beweise brauchten jedoch nicht erhoben zu werden, weil die Strafkammer insoweit die Einlassung des Angeklagten als wahr unterstellte.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

5. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall von drei Einzelfällen gemäß § 154 StPO kann im Hinblick auf die Vielzahl der verbleibenden Fälle keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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