Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Explosionsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 446/84
- Datum
- 08.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs.1 StGB) sind konkrete Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter die Explosionsgefahr kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Bleiben Tatsachenlücken, die den Explosionsvorsatz in Zweifel lassen, kann statt Vorsatz nur Fahrlässigkeit (§ 311 Abs.5 StGB) in Betracht kommen.
Bei Anhaltspunkten für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit hat das Gericht hierzu eingehende Feststellungen zu treffen; ein bloßes Ausschlussbekenntnis genügt nicht.
Zur Verurteilung wegen Brandstiftung sind gesonderte Feststellungen erforderlich, dass wesentliche Gebäudeteile selbständig in Brand geraten sind; pauschale Angaben über Brand und Schadenshöhe reichen hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 6. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 446/84 in der Strafsache gegen den Schreiner Bernhard █, geboren am ███████ 1948 in ██, wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachbeschwerde hingegen ist erfolgreich.
Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte auf ungeklärtem Weg am Abend des 17. Dezember 1983 von Gießen nach Großen-Linden in das von der Zeugin ███ angemietete und von beiden gemeinsam bewohnte Appartement. Zuvor hatte es gegen 17.30 Uhr zunächst am Gießener Bahnhof und anschließend in zwei Gaststätten eine Auseinandersetzung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten gegeben, in deren Verlauf der „stark betrunkene“ Angeklagte der Zeugin drohte, er werde „die Hütte anstecken“. Zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr am 18. Dezember 1983 verschüttete der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin einen von ihm mitgebrachten leicht entzündlichen Stoff und legte Feuer. Er verließ die Wohnung, warf die Tür zu und lief durch das Treppenhaus nach unten. Als er sich noch auf der Treppe befand, kam es im Appartement der Zeugin zu einer Explosion.
Diese Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 311 Abs. 1 StGB nicht.
Der Angeklagte hat behauptet, sich an das Geschehen am Abend des 17. Dezember 1983 nicht erinnern zu können. Aus diesem Grunde vermochte die Strafkammer sein Verhalten bei Tatbegehung nicht weiter als oben wiedergegeben aufzuklären, zumal auch aus dem Spurenbild nach der Explosion weder Rückschlüsse auf den verwendeten Zündstoff noch auf die Art der Brandlegung gezogen werden konnten. Mithin bleibt offen, ob der Angeklagte nicht ein Zündmaterial benutzt hat, dessen Eignung zur Brandlegung ihm zwar bewusst, dessen Explosionsgefahrlichkeit ihm aber unbekannt gewesen ist.
Aber auch dann, wenn der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung zunächst angeführt, dann jedoch wieder in Abrede gestellt hat, Benzin verwendet haben sollte, hätte die Kammer angesichts seiner Trunkenheit näher darlegen müssen, dass er sich der Entstehung eines explosiven Gas-Luftgemisches bewusst war. Zweifel sind hier vor allem angebracht wegen der hohen Selbstgefährdung des Angeklagten. Sollte er, was zu unterstellen und im Übrigen auch naheliegend ist, das Feuer auf einfache Weise z. B. mittels Streichholz oder Feuerzeug entfacht haben, wäre er nur dank glücklicher, von ihm nicht steuerbarer Umstände unverletzt geblieben.
Die Folgerung der Kammer, der Angeklagte habe die Explosion vorsätzlich herbeigeführt, ist danach nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, bezogen auf das Explosionsdelikt, lediglich fahrlässig gehandelt und damit nur den Tatbestand des § 311 Abs. 5 StGB erfüllt hat.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Ausschluss alkoholbedingter Schuldunfähigkeit eingehenderer Feststellungen bedarf.
Bei einer Verurteilung wegen Brandstiftung ist darzulegen, dass wesentliche Gebäudeteile selbständig gebrannt haben. Die Bemerkung, die Wohnung sei in Brand geraten, und es sei ein Gebäudeschaden von DM 150.000 entstanden, reicht nicht aus. Mit diesen Ausführungen wäre es nämlich noch vereinbar, dass das Feuer lediglich Inventar erfasst hat und der hohe Schaden durch die Explosion hervorgerufen worden ist.
Mösli Hirschthal Müller RiBGH B. Maier Meyer ist in Urlaub ortsabwesend.