Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 446/76
Datum
12.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hielt die Revision zum Schuldspruch für unbegründet, griff jedoch in den Strafausspruch ein, weil die Kammer die Vorgeschichte (mögliche Abwehrhandlung des Opfers) unzureichend geklärt hatte. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat forderte ferner die eindeutige Differenzierung zwischen §§21,49 und §46 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Sachrüge kann den Strafausspruch aufheben, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat, wenn sich im Strafausspruch Tatsachen- oder Bewertungsfehler finden, die eine neue Entscheidung erforderlich machen.

2

Bei unklarer Vorgeschichte einer Auseinandersetzung hat der Tatrichter die Möglichkeit einer rechtfertigenden Abwehrhandlung (Notwehr/Notstand) zu prüfen; im Zweifel gilt der Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten.

3

Bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit ist zwischen deren Wirkung auf die Strafrahmenbestimmung (§49 StGB) und ihrer Berücksichtigung bei der individuellen Strafzumessung (§46 StGB) zu unterscheiden; der Tatrichter hat ausdrücklich anzugeben, ob er die Milderung nach §21 StGB angewandt hat.

4

Stellt das Revisionsgericht Mängel im Strafausspruch fest, hat es den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, ggf. auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 4. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 446/76

in der Strafsache gegen den Pflasterer Karl-Heinz Robert F. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1942 in Bad ████ wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 4. Mai 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Schöffengericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen war, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch greift sie durch. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die als Körperverletzung bewerteten Schläge ins Gesicht und Fußtritte gegen den Kopf und in die Magengegend des Opfers erst beging, nachdem ihm von dem verletzten Zeugen ein Tritt ins Gesicht versetzt worden war. Es misst jedoch dem Tritt ins Gesicht „keine gravierende Bedeutung“ zu, weil dieses Verhalten wieder die Reaktion auf das heftige Zurückstoßen des Zeugen durch den Angeklagten gewesen sei, ohne jedoch weiter auf die vorausgehende Auseinandersetzung einzugehen. Das begründet den Verdacht, dass die Strafkammer in Nichtachtung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten übersehen hat, dass das heftige Zurückstoßen möglicherweise nur eine Abwehrhandlung gegen einen ungerechtfertigten Angriff ██████████ war, der dem Angeklagten die Wegnahme der Handtasche seiner Frau vorgeworfen und ans Bein getreten hatte.

Da der Strafausspruch schon aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben kann, braucht auf die unklaren Ausführungen der Strafkammer zur Bewertung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht besonders eingegangen zu werden. Bei der neuen Entscheidung sollte insofern beachtet werden, dass zwischen der Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Strafrahmenbestimmung nach § 49 StGB und dem Gesichtspunkt der Strafzumessung gemäß § 46 StGB innerhalb des danach zu beachtenden Strafrahmens zu unterscheiden ist. Der Tatrichter muss sich eindeutig darüber äußern, ob er von der durch § 21 StGB gewährten Milderung Gebrauch gemacht hat.

Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

SchumacherKirchhofBuddenberg
WillmsMüller
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