Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Berücksichtigung früherer Strafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 446/75
Datum
30.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen räuberischer Erpressung; das Schuldurteil blieb bestehen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen. Das Gericht bemängelte, dass nicht erkennbar ist, ob die Verbüßung früherer Freiheitsstrafen und die mögliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe berücksichtigt wurden. Daher sind neue Feststellungen und eine erneute Strafzumessung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind frühere, bereits verbüßte Freiheitsstrafen als mildernder Umstand zu berücksichtigen; ist nicht erkennbar, dass dies geschehen ist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

2

Vor der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zu prüfen, ob frühere Freiheitsstrafen noch nach §§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 1 StGB zu verrechnen sind; eine bereits erfolgte Verbüßung kann die Bildung einer Gesamtstrafe ausschließen und ist bei neuer Strafzumessung zu würdigen.

3

Hat der Angeklagte mehrere Geldstrafen, hat das Gericht festzustellen, ob diese bezahlt sind und, sofern die formellen Voraussetzungen vorliegen, aus ihnen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

4

Fehlen im Urteil Feststellungen oder Ausführungen zu für die Strafzumessung entscheidenden Umständen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 446/75

in der Strafsache gegen den Bautechniker Hans Joachim ███ aus █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, geboren am ███ 1942 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. April 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 26. Juli 1973 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die am 14. Februar 1975 verbüßt war. Aus dieser und der jetzt verhängten Freiheitsstrafe konnte nur mit Rücksicht auf die Verbüßung keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden. Die darin für den Angeklagten liegende Härte muss bei der neuen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 2, 230, 233; zuletzt BGH, Beschluss vom 3. September 1975 – 2 StR 400/75). Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer diesen Milderungsgrund in ihre Erwägungen einbezogen hat.

2. Der Angeklagte wurde des Weiteren am 27. März 1973, 9. Juli 1973 und 24. März 1974 vom Amtsgericht in Darmstadt in den Verfahren 24 Cs 547/73, 24 Cs 1195/73 und 24 Cs 779/74 jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Im angefochtenen Urteil ist nicht mitgeteilt, ob die Strafen inzwischen bezahlt sind. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch sie zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe hätten herangezogen werden können (§§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 1 StGB). Mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten ist das jetzt nicht mehr möglich. Jedoch ist die Strafkammer gehalten, aus den drei Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, sofern die formellen Voraussetzungen hierfür noch vorliegen (BGHSt 25, 382). Auch hierüber muss noch entschieden werden.

MillerSchumacherMeyer
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