Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Räuberischer Erpressung/Diebstahl: §250/§249 StGB - Änderung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 446/73
Datum
16.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf eine Revision eines Angeklagten als unbegründet, ergänzte den Schuldspruch dahin, dass er der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Bei einem Mitangeklagten erkannte der Senat, dass die Voraussetzungen des § 250 StGB (Eindringen/gewaltsame Verschaffung des Eingangs) nicht vorliegen, änderte den Schuldspruch zu räuberischem Diebstahl (§ 249 StGB) und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zudem bemängelte der Senat die pauschale Berücksichtigung von Vorstrafen ohne nähere Individualisierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzen voraus, dass der Täter sich in ein Gebäude einschleicht oder sich gewaltsam Eingang verschafft; fehlen diese Umstände, ist die Qualifikation nicht anwendbar.

2

Erfolgt die Gewaltanwendung außerhalb des nach der gesetzlichen Regelung maßgeblichen Tatorts (z. B. noch im Vorgarten), kann dies die Anwendbarkeit der tatbestandlichen Qualifikationen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB ausschließen.

3

Lässt sich eine tatbestandliche Qualifikation nach § 250 StGB nicht tragen, ist auf den Regel- bzw. Grundtatbestand des § 249 StGB (räuberischer Diebstahl) zurückzugreifen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

4

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie vom Gericht einzeln bezeichnet werden und ihre Berücksichtigung nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes überprüfbar ist; sonst ist der Strafausspruch aufzuheben.

5

Der Revisionssenat ist befugt, den Schuldspruch redaktionell oder inhaltlich zu berichtigen (z. B. Einfügung des Begriffs „schweren“), soweit die festgestellten Tatsachen die Qualifikation tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 446/73 in der Strafsache gegen

den Schweißer Sigurd S. ████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ █████ 1944 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Hilfsarbeiter Herbert ███ aus ████ ███, geboren am ███ ██ 1944 in ███,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 1972 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 StGB) schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Soweit das Urteil den Angeklagten ████████ betrifft, hat seine Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Der Urteilsausspruch ist entsprechend der zutreffenden Bejahung der sachlichen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Einfügung des Wortes „schweren“ zu ergänzen.

2. Beim Angeklagten ███ wird die Annahme der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht von den Feststellungen getragen, da sich die Angeklagten in das Haus weder eingeschlichen noch sich gewaltsam Eingang verschafft hatten. Überdies fand die Gewaltanwendung durch █████ außerhalb des Hauses statt, und zwar, wie der Senat den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang entnimmt, noch im Vorgarten und nicht auf der Straße. Damit scheidet auch eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus und kommt nur noch der Grundtatbestand des § 249 StGB mit der geringeren Strafdrohung in Betracht. Der Senat hat den Schuldspruch in diesem Sinn geändert. Die Aufhebung des Strafausspruchs war nicht nur aus diesem Grunde, sondern auch deshalb geboten, weil das Landgericht bei dem Angeklagten ███ dessen Vorstrafen wegen Diebstahls „in zahlreichen Fällen“ strafschärfend berücksichtigt hat, ohne diese Vorstrafen im einzelnen zu bezeichnen und

damit die Nachprüfung zu ermöglichen, ob ihre Berücksichtigung nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes statthaft war.

SchumacherKirchhofMüller
WillmsBaumgarten
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