Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Zueignungsabsicht bei gemeinschaftlichem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/67
Datum
07.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision eines Angeklagten hob der BGH die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall auf und verwies die Sache zurück. Zentrales Problem war, dass das Urteil keine Feststellungen zur inneren Einstellung/Zueignungsabsicht des Beschwerdeführers enthielt. Mangels Nachweis, dass er die Sache sich selbst zueignen wollte, war Mittäterschaft nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft beim Diebstahl setzt voraus, dass jeder Mittäter die Absicht hat, die Sache sich selbst zuzueignen.

2

Zueignungsabsicht bedeutet, dass die Sache oder ihr in ihr verkörperter Sachwert dem eigenen Vermögen einverleibt werden soll.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zur inneren Einstellung eines Beteiligten hinsichtlich der Zueignungsabsicht, kann eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nicht aufrechterhalten werden.

4

Die bloße Mitwirkung an Herausnahme, Einsammeln oder Abtransport entwendeter Sachen oder ihr späterer Verkauf durch andere begründet ohne Feststellungen zur Zueignungsabsicht keine Mittäterschaft.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 19. September 1966

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 44/67 in der Strafsache gegen ROS ██ ████ ██ ██████ 1. den ███████████ █████, geboren am █████████████ in BO, 2. den Hafenarbeiter Gottlieb ████, geboren am █████████████ 1925 in [REDACTED], wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, vom 19. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████████ sowie die Revision des Angeklagten Horst ████ werden verworfen.

Der Beschwerdeführer Horst ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten █████████ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 20. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Die Strafkammer hat u. a. Horst ██████ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren verurteilt. Außerdem ist gegen ihn auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden. Der Angeklagte █████████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten Horst ███ ist offensichtlich unbegründet. Im Falle B 9 k liegt vollendeter Diebstahl vor.

Ohne Erfolg bleibt auch die Revision des Angeklagten ████, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen einfachen Rückfalldiebstahls richtet. Dagegen begegnet seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall (Fall 9 r) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Mitangeklagten Johannes ███ und Horst ████ über einen Zaun geklettert; sie haben auf dem Abstellplatz der Firma ████████ zwanzig verschlossene, verladefertige Volkswagen die Reservereifen einschließlich Felgen herausgeholt und über den Zaun geworfen, worauf der Beschwerdeführer ████ diese einsammelte. ████ war auch am Abtransport der Reifen beteiligt. Die Reifen wurden von Johannes und Horst █████████████ verkauft. Den Erlös teilten beide untereinander (UA Bl. 20). Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer ████ als Mittäter mit der Begründung verurteilt, er müsse sich die Tatbeiträge der beiden anderen Mittäter zurechnen lassen, das habe er auch gewollt (UA Bl. 43). Diese Begründung reicht zur Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft begangenen Diebstahls nicht aus. Zum Tatbestand gehört, dass der Täter in der Absicht handelt, die Sache sich, nicht etwa einem Dritten, rechtswidrig anzueignen. Das Wesen der Zueignung besteht darin, dass die Sache selbst oder doch der in ihr verkörperte Sachwert vom Täter dem eigenen Vermögen einverleibt wird (vgl. RGSt 61, 228, 233; BGHSt 16, 190, 192). Deshalb kann Mittäter eines Diebstahls nur derjenige sein, der die Sache sich selbst zueignen will. Dass der Angeklagte diese Absicht gehabt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Weder die Reifen selbst noch deren Sachwert sind dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen. Angesichts dieses Umstandes bedurfte es näherer Feststellungen über die innere Einstellung und Absicht des Beschwerdeführers. Da diese fehlen, kann die Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen schweren Diebstahls nicht aufrechterhalten werden. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Dagegen hat der Fehler sich auf den Strafausspruch im Falle des einfachen Rückfalldiebstahls nicht ausgewirkt, da hier die Mindeststrafe verhängt worden ist.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMiller
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