Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 446/69
Datum
03.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, das sie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (bei einem Angeklagten zusätzlich fahrlässiger Vollrausch) verurteilte. Der BGH verwirft die Revisionen; die Angriffe beschränken sich auf unzulässige Beanstandungen der Beweiswürdigung. Eine zulässige Verfahrensrüge sei nicht erhoben. Die Strafzumessungsgründe und die Versagung der Strafaussetzung entsprechen dem seit 1.9.1969 geltenden Recht (§§ 23, 27b Abs. 1 StGB n.F.).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unbegründet, wenn sie sich in pauschalen oder unzulässigen Angriffen auf die freie Beweiswürdigung erschöpft und keine konkreten Rechtsfehler darlegt.

2

Verfahrensrügen sind nur dann zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen und eine substantiiert vorgetragene Darlegung der behaupteten Verfahrensfehler erfüllt sind.

3

Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung sind nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern oder offensichtlich unzutreffenden Tatsachenfeststellungen revisionsrechtlich angreifbar.

4

Bei Gesetzesänderungen sind die seit Inkrafttreten geltenden strafrechtlichen Grundsätze (z. B. §§ 23, 27b Abs. 1 StGB n.F.) bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Strafzumessungsgründen zu berücksichtigen; entsprechen die Gründe diesen Vorschriften, begründen sie keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 446/69 3. Dezember 1969

in der Strafsache gegen ████████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Dezember 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten H. ████████ ferner des fahrlässigen Vollrausches für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten H. ████████ zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, den Angeklagten ████████ zu neun Monaten, ferner die Angeklagten ████████ und B. ████████ je zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Keine Revision hat Erfolg.

Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Die Ausführungen der Revisionen zu den Schuldsprüchen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere für die Strafaussprüche.

Die von der Strafkammer für die Verhängung von Gefängnisstrafen und für die Versagung der Strafaussetzung angeführten Gründe entsprechen auch dem seit 1. September 1969 geltenden Recht (§§ 23, 27b Abs. 1 StGB n. F.).

Kirchhof Baldus Willms Henning Baumgarten ae

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung bestätigt — Themis