Revision gegen Verurteilung wegen Bestechung u.a. erfolglos; Hilfsstrafkammer zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 446/60
- Datum
- 06.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung von Verfahren auf eine Hilfsstrafkammer aufgrund präsidialer Regelung zur Entlastung einer Strafkammer verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht, wenn sie abstrakt-generell und gesetzeskonform erfolgt.
Ein Verstoß gegen § 247 Abs. 1 StPO führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn feststeht, dass die beanstandete Abwesenheit des Angeklagten die ihn tragenden Schuldfeststellungen nicht betrifft; der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift dann nicht durch.
Ein Verzicht auf die Vernehmung eines benannten Zeugen kann die Aufklärungsrüge ausschließen, wenn der Verzicht vom Angeklagten (nach Belehrung über die Folgen) ausdrücklich erklärt wird und das Gericht die zugrunde liegenden, in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben verwerten darf.
Schriftstücke im innerdienstlichen Behördenverkehr können Urkunden i.S.d. § 348 Abs. 2 StGB sein, wenn sie zum Nachweis von Bekanntgabe und Kenntniserlangung behördlicher Anordnungen bestimmt sind.
Ein Vorteil i.S.d. § 332 StGB kann auch in einer unentgeltlichen Sachzuwendung liegen; pflichtwidrig ist insbesondere die Wahrnehmung privater Interessen durch Einsatz dienstlicher Ermittlungstätigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Kriminalsekretär Ernst ███ aus A█, geboren am ██ █████ ███ in ███, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Januar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB), der Urkundenbeseitigung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), der fortgesetzten Begünstigung (§ 257 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsanmaßung (§ 132 StGB), der Amtsanmaßung in einem weiteren Fall, der versuchten Erpressung (§§ 253, 43 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, sowie des Meineids (§ 154 StGB) schuldig befunden und auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis erkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Verfahrensrügen:
1.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die Verhandlung gegen ihn nicht von der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1959 an sich zuständigen Strafkammer durchgeführt worden sei, sondern von einer Hilfsstrafkammer. Wie aus der im Revisionsrechtszug eingeholten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, hat das Präsidium des Landgerichts am 25. September 1959 wegen Überlastung der 1. großen Strafkammer für die Dauer des letzten Vierteljahres 1959 die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer beschlossen und hat dieser sämtliche nach der Jahresgeschäftsverteilung zur Zuständigkeit der 1. großen Strafkammer gehörenden Sachen mit Ausnahme von zwei Sachen übertragen. Eine solche Regelung entspricht gerade dem Gesetz (BGHSt 7, 23).
Daraus, dass hier die Zustellung der Anklageschrift noch von dem Vorsitzenden der abgebenden Strafkammer angeordnet worden war, können ebenfalls keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Übertragung der Sache auf die Hilfsstrafkammer hergeleitet werden. Eine unabänderliche Festlegung der örtlichen, sachlichen und persönlichen Zuständigkeit innerhalb des Gerichts, wie die Revision sie behauptet, war dadurch nicht eingetreten.
2.) Der Vorwurf, der Angeklagte habe während der Vernehmung der beiden Mitangeklagten zum Fall ██████ auf Weisung des Vorsitzenden – und nicht auf Anordnung des Gerichts, wie § 247 Abs. 1 StPO es vorschreibt – den Sitzungssaal zeitweise verlassen müssen, scheitert schon daran, dass das Urteil von dem behaupteten Fehler nicht betroffen wird, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen ist. In den beiden Fällen, in denen ihm ein strafbares Verhalten teils zugunsten, teils zum Nachteil ███████ vorgeworfen war, ist er freigesprochen worden. Der Verurteilung wegen Bestechung durch den Hauptgläubiger KX___, den Zechenwerksbesitzer ██████, liegt ein Vorgang zugrunde, zu dem die Mitangeklagten keine Angaben haben machen können, weil sie den Sachverhalt nicht kannten. Infolgedessen greift auch, sofern seine Voraussetzungen im Übrigen vorliegen sollten, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht durch (RGSt 44, 16, 19).
3.) Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Ehefrau des Angeklagten nicht als Zeugin vernommen habe. Wie die Revision selbst vorträgt, ist die Nichtanhörung dieser zur Verhandlung am 18. Dezember 1959 geladenen und ausweislich des Protokolls erschienenen Zeugin auf einen – darin allerdings nicht vermerkten – Verzicht zurückzuführen. Dieser muss, zumal da Frau ████ nach dem Vorbringen der Revision von dem Angeklagten als Entlastungszeugin benannt worden war, auch von diesem und seinem Verteidiger erklärt worden sein, eine Tatsache, die im Übrigen durch die im Revisionsrechtszug herbeigeführten dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter und der beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erhärtet wird. Nach ihren übereinstimmenden Angaben haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Vernehmung von Frau ████ als Zeugin ausdrücklich verzichtet. Inwiefern unter diesen Umständen das Landgericht gehalten war, die Beweisaufnahme von sich aus auf die Anhörung von Frau ████ zu erstrecken, ist nicht ersichtlich. Der von der Revision dazu als notwendig erachteten Darlegungen im Urteil bedurfte es nicht.
4.) Ebensowenig kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin gesehen werden, dass die Strafkammer es unterlassen hat, den Bauingenieur ███ als Zeugen zu hören. Auf seine Vernehmung ist, wie aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 19. Dezember 1959 hervorgeht, von der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten verzichtet worden. Hierzu macht die Revision geltend, auf Grund des Verzichts habe sich das Landgericht keine Überzeugung von dem Vorgang bilden können, wie ihn ████ im Ermittlungsverfahren geschildert habe; dessen dort gemachte Angaben seien weder durch die Verzichtserklärungen der Prozessbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, noch in sonstiger Weise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 10. Dezember 1959 hat sich der Angeklagte an diesem Tage zu den verschiedenen, ihm in der Anklage zur Last gelegten Fällen, darunter auch zum Fall ████, geäußert. Dabei hat er, wie die Wiedergabe seiner Einlassung im Urteil ergibt, eine von den Angaben ████ im Ermittlungsverfahren abweichende Darstellung gegeben und hat dessen Aussage, die ihm vorgehalten wurde, als unrichtig bezeichnet. Ersichtlich deshalb ist die Ladung ████ als Zeuge für den 18. Dezember 1959 angeordnet worden. Als dieser jedoch wegen einer Operation der Ladung keine Folge leistete, kam es zu dem erwähnten Verzicht, über den in der gerichtlichen Niederschrift vermerkt ist:
„Auf die Vernehmung des Zeugen █████ wird seitens der Staatsanwaltschaft und seitens des Verteidigers ausdrücklich verzichtet. Der Angeklagte wurde ausdrücklich nach dem Verzicht darauf hingewiesen, dass damit das Vorbringen des Zeugen ███ als zugestanden angesehen werden muss.
Der Angeklagte ███ erklärte: ‚Das ist mir klar, ich kann es nicht ändern. Auch ich verzichte auf den Zeugen ████.‘“
Auf Grund dieser nach Belehrung des Vorsitzenden über die Folgen des Verzichts abgegebenen Erklärung des Angeklagten ist erwiesen, dass er die Angaben, die ████ im Ermittlungsverfahren gemacht hatte und die ihm in der Hauptverhandlung bei der Vernehmung zur Sache vorgehalten waren, als zutreffend eingestanden hat. Allerdings ist der Protokollvermerk in seiner Fassung unklar und könnte zu Zweifeln Anlass geben. Würde man ihn wörtlich nehmen, ohne seinen Sinn zu berücksichtigen, so hätte der Vorsitzende zum Ausdruck gebracht, schon auf Grund des Verzichts der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers sei das Vorbringen █████ als zugestanden anzusehen, ohne dass es noch darauf ankomme, was der Angeklagte dazu erkläre und ob auch er auf die Vernehmung verzichte. Indessen wird eine solche Auslegung dem wahren Gehalt dessen, was mit dem Vermerk gesagt werden sollte und gesagt wird, nicht gerecht. Hier kam es auf die Stellungnahme des Angeklagten entscheidend an, weil die Strafkammer von der Vernehmung ████ als Zeuge nur absehen durfte, wenn auch der Angeklagte darauf verzichtete. Der Hinweis des Vorsitzenden muss somit unter diesem Blickpunkt gesehen und deshalb dahin verstanden werden, dass er eine Belehrung des Angeklagten über die Folgen zum Inhalt hatte, welche die Abgabe einer Verzichtserklärung durch ihn haben könnte. Das Wort „damit“, das sich dem Wortlaut nach auf den von Staatsanwaltschaft und Verteidiger erklärten Verzicht bezieht, kann daher bei sinnvoller Deutung des Protokollvermerks nur in Beziehung zu dem vom Angeklagten gegebenenfalls noch zu erklärenden Verzicht gelesen und begriffen werden. Allein bei dieser Auslegung des Vermerks hat auch die auf den Hinweis des Vorsitzenden abgegebene Äußerung des Angeklagten, das sei ihm klar, er könne es nicht ändern, einen vernünftigen Sinn.
Somit war sich der Angeklagte, als er den Verzicht aussprach, bewusst, dass dieser vom Gericht zugleich als Zugeständnis der im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben ███ im Ermittlungsverfahren gewertet werden könnte und würde.
Gab er trotzdem die Verzichtserklärung ab, so war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, in ihr ein Geständnis zu sehen und auf dessen Grundlage den Sachverhalt so, wie ihn █████ geschildert hätte, festzustellen und zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Dass sie hierzu im Urteil nicht ausdrücklich bemerkt hat, sie sei von den auf diesem Wege getroffenen Feststellungen überzeugt, ist unschädlich. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran offen, dass das Landgericht der Überzeugung war, das Geständnis des Angeklagten sei richtig, und dass hierauf die Entscheidung beruht.
II. Sachbeschwerde:
In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil gleichfalls keinen Bedenken. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den von ihr als bewiesen erachteten Sachverhalt entspricht in allen Fällen der Verurteilung dem Gesetz.
1.) Was die Revision gegen die Annahme der schweren passiven Bestechung einwendet, ist im Wesentlichen schon deshalb unbeachtlich, weil es im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils steht, an die das Revisionsgericht bei der Prüfung der Sachbeschwerde gebunden ist. Danach hat aber die Strafkammer den dem Angeklagten zugewendeten und von ihm angenommenen Vorteil zutreffend in der unentgeltlichen Lieferung von Brettern und Dämmplatten im Werte von fast 480 DM gesehen. Ebenso hat sie in zureichender Weise dargetan, dass dieser Vorteil für eine pflichtwidrige Amtshandlung gegeben worden ist. Der Angeklagte konnte und wollte das Anerbieten an ███████, ihm zu seinem Geld zu verhelfen, wie dieser erkannte, nur in der Weise verwirklichen, dass er dazu in verbotener Weise seine dienstliche Ermittlungstätigkeit als Kriminalbeamter in dem gegen Konermann wegen Verdachts des Konkursverbrechens eingeleiteten Verfahren benutzte. Eine solche unzulässige Wahrnehmung privater Interessen im Wege dienstlichen Vorgehens war, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, eine pflichtwidrige, in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung, für die ihm ███ nach der Überzeugung der Strafkammer die unentgeltliche Materiallieferung hat zukommen lassen (vgl. BGHSt 4, 293 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).
2.) Ebensowenig ist das Vorbringen der Revision geeignet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenbeseitigung im Amt in Frage zu stellen. Dass die von ihm mitgenommenen Schriftstücke, deren Urkundeneigenschaft das Landgericht bejaht hat, diese besitzen, kann nach den Darlegungen des Urteils nicht bezweifelt werden. Die Schriftstücke, in denen die Verfügungen des Regierungspräsidenten und des Chefs der Polizei wiedergegeben waren, haben dazu gedient, den Nachweis zu erbringen, dass der Erlass des Landesinnenministers den in Betracht kommenden Behörden bekanntgegeben worden war, und dass die damit befassten Beamten der Kriminalpolizei von dem Inhalt Kenntnis erlangt hatten. Das Fernschreiben enthielt eine Empfangsbestätigung des Erlasses. Der Umstand, dass die Schriftstücke nur für den inneren Dienstgebrauch bestimmt waren, stand, wie im Urteil zutreffend bemerkt ist, der Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Angesichts dessen muss der Hinweis der Revision auf einfache Durchschläge behördlicher Erlasse und auf Broschüren, in denen solche abgedruckt sind, als verfehlt bezeichnet werden.
Dass das Landgericht von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt war, lassen die Urteilsgründe deutlich erkennen. Die Erwägung, der Angeklagte könne aus Vergesslichkeit oder aus Nachlässigkeit gehandelt haben, bezieht sich erkennbar nur auf andere amtliche Unterlagen, deren Mitnahme ihm nicht angelastet worden ist.
Der Zeitpunkt der Begehung der Tat ist im Urteil mit „frühestens Anfang Februar 1954“ klar zum Ausdruck gebracht. Schon deshalb gehen die Folgerungen ins Leere, welche die Revision hinsichtlich eines etwaigen Eintritts der Verjährung aus ihrer gegenteiligen Behauptung herleitet.
Zu gewissen Bedenken könnte allenfalls die Auffassung der Strafkammer Anlass geben, der Angeklagte habe die Urkunden schon dadurch beiseitegeschafft, dass er sie in seinen Schreibtisch im Dienstzimmer gelegt habe. Ob er sie hiermit der Verfügung des Berechtigten bereits entzogen hat, mag nicht unzweifelhaft sein, weil er sie sich von der offenbar zuständigen Stelle für einen Bericht geholt hatte. Indessen bedarf dies keiner näheren Erörterung, weil das Merkmal des Beiseiteschaffens jedenfalls verwirklicht war, als der Angeklagte die Urkunden mit nach Hause genommen hat.
3.) Das Vorbringen der Revision zum Fall StC___ geht gleichfalls fehl. Soweit es sich gegen die Anwendung des § 132 StGB richtet, erschöpft es sich in Ausführungen, die von den Feststellungen des Urteils abweichen, und ist deshalb unbeachtlich.
Die Behauptung, eine Begünstigung liege nicht vor, weil es an einer Vortat fehle, ist unverständlich. Wie das Urteil deutlich ergibt, bezog sich das den früheren Mitangeklagten █████ begünstigende Verhalten des Angeklagten auf die Verbrechen der schweren passiven Bestechung oder zumindest auf einen Teil von ihnen, wegen deren ██████ jetzt verurteilt worden ist.
4.) In den Fällen █████, ███ und ████ beruft sich die Revision allein auf die von ihr geltend gemachten Verfahrensrügen, ohne davon unabhängige Ausführungen sachlich-rechtlicher Art zu machen. Da die das Verfahren betreffenden Beanstandungen, wie dargelegt, nicht durchgreifen, ist kein Anlass zu weiteren Ausführungen gegeben.
5.) Die gegen die Verurteilung wegen Meineids erhobenen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.
6.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind rechtsbedenkenfrei. Die Verfallerklärung ist in § 335 StGB zwingend vorgeschrieben.
| Dotterweich | Busch | Scharpenseel | |||
| Baldus | Kirchhof |