Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Fremdabtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/66
Datum
20.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen mehrfacher Fremdabtreibung ein. Zentrale Fragen betrafen die Rüge unrichtiger Feststellungen, die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe sowie die Einstufung der Taten als minderschwer oder nicht. Der BGH hält an der Bindung an tatrichterliche Feststellungen fest, bestätigt Mittäterschaft bei mitbestimmendem Handeln und verwirft die Revisionen als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionsrichter ist bei der Prüfung der Sachrüge an die Feststellungen des Tatrichters gebunden und hat nicht die Aufgabe, den gesamten Verhandlungsstoff erneut zu überprüfen.

2

Die Einordnung einer Abtreibung als schwer oder minderschwer erfolgt nach der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände.

3

Wer Ort, Zeit, Entgeltvereinbarungen bestimmt und schwangere Frauen heran- oder zuführt, verwirklicht bei solcher Mitwirkung Mittäterschaft, nicht nur Beihilfe.

4

Eine fortgesetzte Tat kommt nicht in Betracht, wenn das geschützte Rechtsgut jeweils eine eigenständige Rechtseinheit bildet; aufeinanderfolgende Eingriffe sind einzelne Taten.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 15. November 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 44/66

in der Strafsache gegen

1. ███ █████████ Friedrich, geboren am ██ 1925 in ██, 2. den ███████ ███████ ████████, geboren am [REDACTED] 1919 in A,

wegen Fremdabtreibung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. November 1965 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████████ wegen Abtreibung in 42 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und den Angeklagten ████ wegen Abtreibung in 24 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie zur Abtreibung benutzte Gegenstände eingezogen. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

1.) Die Revision des Angeklagten █████

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Feststellungen im Urteil seien unrichtig, ist das Vorbringen unbeachtlich. Der Revisionsrichter ist bei der Prüfung der Sachrüge an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Es ist auch nicht seine Aufgabe, nachzuprüfen, ob bestimmte Punkte in der Hauptverhandlung erörtert worden sind.

Die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung ist in allen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Abtreibung sich als schwer oder minderschwer darstellt, ist aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände zu beurteilen (vgl. BGHSt 4, 8 ff). Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Minderschwere Fälle hat sie allgemein verneint wegen der Vielzahl der Taten und der Tatsache, dass beide Angeklagte von Anfang an Geld für ihr Tun gefordert oder jedenfalls bereitwillig angenommen und sich eine Art Nebenerwerb geschaffen haben. Für die Angeklagten war ersichtlich nicht wesentlich, aus welchen Gründen die Frauen die Abtreibung wünschten. Dass jeder Eingriff schon durch die Art und den Ort der Vornahme die Schwangere erheblich gefährdete, bedarf keiner Erörterung. Dadurch, dass die Strafkammer in allen Fällen eine Zuchthausstrafe von einem Jahr ausgesprochen hat, ohne hinsichtlich der einzelnen Fälle zu unterscheiden, kann der Angeklagte nicht beschwert sein, da jeweils die Mindeststrafe festgesetzt worden ist.

2.) Die Revision des Angeklagten █████ ██

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, er habe nur Beihilfe geleistet und könne daher nicht als Mittäter verurteilt werden. Der Angeklagte hat nicht nur dem Mitangeklagten ████ die schwangeren Frauen vermittelt, wovon allein die Revision auszugehen scheint, er hat außerdem auch Ort und Zeit für die Vornahme des Eingriffs bestimmt, häufig das Entgelt dafür vorher vereinbart und die schwangeren Frauen zu █████ gefahren oder ████ zum Tatort gebracht. Das Entgelt für die Tat ist in der Regel geteilt worden.

Eine fortgesetzte Handlung kommt nicht in Betracht, da die Abtreibung an mehreren Frauen angesichts dessen, dass das geschützte Rechtsgut die jeweilige Leibesfrucht ist, nie eine fortgesetzte Tat sein kann (RGSt 59, 98; BGH, Urteil vom 19. Juli 1951 – 3 StR 489/51).

Auch die Überprüfung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

WillmsBaldusKirchhof
DotterweichMeyer
Revision verworfen: Verurteilung wegen Fremdabtreibung bestätigt — Themis