BGH-Entscheidung zu Gewahrsam, Diebstahl vs. Unterschlagung – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 446/59
- Datum
- 28.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewahrsam ist ein tatsächliches, vom entsprechenden Willen getragenes Herrschaftsverhältnis über eine Sache; er setzt voraus, dass der Berechtigte die Möglichkeit hat, seinen Herrschaftswillen ohne unzumutbare Hindernisse unmittelbar durchzusetzen.
Das Vorliegen von Gewahrsam ist nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens zu bestimmen und in wesentlichen Teilen eine Tatfrage, die sich nach den konkreten Umständen richtet.
Eine vorübergehende räumliche Trennung schließt Gewahrsam nicht stets aus; gleichwohl kann Gewahrsam entfallen, wenn der Inhaber faktisch keine Möglichkeit mehr hat, seine Verfügungsgewalt auszuüben.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls (Durchbrechung fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Alleingewahrsams bei gleichzeitigem Zueignungswillen) sind nur erfüllt, wenn der Zueignungswille bereits im Zeitpunkt der Gewahrsamsdurchbrechung vorhanden ist; entsteht der Wille erst nachträglich, kommt Unterschlagung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die berufslose ████████ P. C. ——, dort geboren ██████████ 1930, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. März 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Unterschlagung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sie war auf der Straße von dem Zeugen P. C. —— ( = P.) angesprochen worden und auf dessen Einladung zu einem Trunk mit ihm in eine Imbissstube gegangen, wo beide sich nebeneinander an die Bar setzten. Als P. während des Aufenthalts dort einmal auf seine Armbanduhr sah, äußerte die Angeklagte: „Das ist aber eine schöne Uhr“, löste das Lederarmband der Uhr von seinem Arm, betrachtete die Uhr – ein Fabrikat besonderer Art – und behielt sie an ihrem Arm. Sie trug sie auch noch, als beide auf Vorschlag der Angeklagten eine nur wenige Minuten entfernte andere Wirtschaft aufsuchten und sich dort niederließen. Während sie hier verweilten, erklärte die Angeklagte, einmal zur Toilette gehen zu müssen, und verließ das Gastzimmer. P. ließ dies widerspruchslos geschehen, obwohl er wusste, dass sie noch seine Uhr trug, ohne auch nur hieran zu erinnern.
Nach geraumer Zeit musste P. feststellen, dass die Angeklagte mit seiner Uhr fort war; sie hatte durch einen anderen Ausgang das Haus verlassen.
Das Landgericht nimmt an, P. habe den Mitgewahrsam an seiner Uhr in dem Augenblick verloren, als die Angeklagte auf dem Weg zur Toilette die Tür des Gastzimmers hinter sich schloss; indem er sie widerspruchslos – ohne an seine Uhr zu erinnern – in dem ihm völlig fremden Lokal aus dem Gastzimmer habe gehen lassen, habe er ihr die Uhr anvertraut; es sei der Angeklagten nicht nachzuweisen, dass sie schon, als sie im Gastzimmer vom Tisch aufstand, die Absicht gehabt habe, die örtlichen Verhältnisse auszunutzen und mit der Uhr zu verschwinden. Es geht vielmehr davon aus, dass die Angeklagte den Gang zur Toilette nicht vortäuschte, um sich mit der Uhr zu entfernen, sondern dass ihr erst draußen auf der Toilette der Gedanke kam, die Uhr zu behalten. Es hält deswegen die Angeklagte lediglich der Unterschlagung für schuldig.
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Revision geltend, nach dem festgestellten Sachverhalt sei die Angeklagte wegen Diebstahls zu verurteilen gewesen. Sie führt dazu aus, nach der Rechtsprechung und der Rechtslehre werde der Gewahrsam nicht schon durch eine zeitweilige räumliche Trennung der Sache von dem Gewahrsamsinhaber beseitigt, deswegen habe trotz des Hinausgehens der Angeklagten aus dem Gastzimmer P. als Gewahrsamsinhaber und Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt behalten, als die Angeklagte mit der Uhr am Arm das Gastzimmer verlassen und die Toilette aufgesucht habe; ein dauerndes Hindernis habe der Ausübung seiner Verfügungsgewalt nicht entgegengestanden; seine Herrschaftsmacht habe erst aufgehört, als die Angeklagte das Haus verlassen habe. Damit habe sie den Mitgewahrsam des P. an seiner Uhr gebrochen und eigenen Alleingewahrsam begründet, sodass bei ihrer Absicht, die Uhr sich rechtswidrig zuzueignen, in diesem Augenblick Diebstahl von ihr begangen worden sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht durch.
Gewahrsam ist ein tatsächliches, vom entsprechenden Willen getragenes Herrschaftsverhältnis über die Sache. Es muss so beschaffen sein, dass der Verwirklichung des Herrschaftswillens des Herrn zur unmittelbaren Einwirkung keine Hindernisse entgegenstehen (RGSt 60, 271, 272).
Ob ein solches Herrschaftsverhältnis besteht, beurteilt sich nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens und hängt von der tatsächlichen Gestaltung des Falles ab, ist also in wesentlichen eine Tatfrage. Dabei ist zu beachten, dass der Gewahrsam an einer Sache nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie sich nicht im unmittelbaren räumlichen Bereich ihres Herrn befindet und weil dieser einer gewissen Zeit bedarf, um seinen Herrschaftswillen auszuüben, dass aber andererseits eine Sache der Herrschaft des Berechtigten entzogen sein kann, obwohl sie sich noch in seinem räumlichen Bereich befindet (RGSt 52, 75).
Das Landgericht hat nun festgestellt, P. sei, da er die Räumlichkeiten nicht gekannt habe, nicht in der Lage gewesen, „entscheidenden Einfluss auf die Ereignisse hinter der vom Gastzimmer zur Toilette führenden Tür zu nehmen“. Das heißt, er war nicht in der Lage, seinen Herrschaftswillen bezüglich seiner am Arm der Angeklagten befindlichen Uhr auszuüben, nachdem sie die Gaststube verlassen hatte. Gegen diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie trägt die Annahme, dass vom Augenblick, als die Angeklagte die Gaststube verließ, P. den Gewahrsam an der Uhr verlor. Ob er, indem er die Angeklagte mit seiner Uhr aus der Gaststube nach der Toilette gehen ließ, ihr darüber hinaus, wie das Landgericht annimmt, die Uhr „anvertraute“, also seinen Herrschaftswillen aufgab, kann dabei auf sich beruhen. Den Gewahrsam hatte er mit der Möglichkeit, auf die Uhr einzuwirken, verloren. Da das Landgericht nicht feststellen konnte, dass die Angeklagte schon beim Verlassen der Gaststube den Willen hatte, die Uhr für sich zu behalten und somit dem P. dauernd zu entziehen und sich zuzueignen, schied die Annahme eines Diebstahls aus.
Da die Urteilsbegründung auch sonst nicht erkennen lässt, dass der Strafkammer bei ihrer Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, muss der Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |