Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: unklare Beweiswürdigung und fehlerhafte Anwendung des § 259 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 446/56
Datum
14.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt, nachdem er 529 kg Akkumulatorenblei erworben hatte, das gestohlen war. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht klar trennte, ob es den Vorsatz festgestellt oder die gesetzliche Beweisregel des §259 StGB angewandt hat. Eigene Überlegungen des Täters durften nicht als Umstände i.S.v. §259 gewertet werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 259 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter entweder den Vorsatz (unbedingt oder bedingt) des Täters feststellt oder die gesetzliche Beweisregel anwendet; beides darf nicht gleichzeitig als Begründung dienen.

2

Bei Zweifel an der Feststellung des Vorsatzes genügt für eine Verurteilung die Anwendung der Beweisregel nur dann, wenn äußere Umstände vorliegen, die dem Angeklagten von außen das Wissen um die strafbare Herkunft der Sache aufdrängen.

3

Eigene Handlungen, Unterlassungen oder innere Überlegungen des Täters sind keine Umstände im Sinne des § 259 StGB und dürfen daher nicht zur Stützung der Beweisregel herangezogen werden.

4

Hat das Urteil Verfahrens- oder Feststellungsfehler in der inneren Tatseite, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. mit nachfolgender Freisprechung in einzelnen Punkten, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 6. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred D. ██ aus ████, geboren am █████ 1915 in ██, wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Prof. ███████████████████, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 6. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Dagegen greift die Sachrüge durch.

Dem Angeklagten wurden am Morgen des 4. Dezember 1954 fernmündlich 529 kg Akkumulatorenblei angeboten, und zwar von einem Sammler, der schon früher gelegentlich an ihn verkauft hatte. Die Menge des angebotenen Bleis machte den Angeklagten stutzig, so dass er den Ankauf ablehnte. Mit dieser Ablehnung gab sich jedoch der Sammler nicht zufrieden. Er veranlasste vielmehr einen ehemaligen Altmetallhändler, für ihn das Blei zu der Altmetallhandlung des Angeklagten zu fahren. Der Angeklagte lehnte das Angebot abermals ab. Schließlich erklärte er sich aber doch zum Ankauf unter der Bedingung bereit, dass der frühere Altmetallhändler, der als Fahrer des Bleis mitgekommen war und den er kannte, als Verkäufer auftrete. Der frühere Altmetallhändler war damit einverstanden und erhielt den Kaufpreis von dem Angeklagten.

Das Blei hatten der als Sammler auftretende Verkäufer und sein Stiefbruder aus dem eingefriedeten Lagerplatz des US-Flugplatzes in ██ gestohlen.

Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf der Hehlerei damit verteidigt, er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass das angekaufte Blei aus einem Diebstahl stammte.

Die Strafkammer hält für nicht erwiesen, dass der Angeklagte bei früheren Ankäufen von dem jetzt als Besitzer der 529 kg Blei auftretenden Sammler und von dessen Stiefbruder gewusst hat oder den Umständen nach hat annehmen müssen, dass das damals ihm verkaufte Blei ebenfalls aus Diebstählen stammte, wie es tatsächlich zutraf. Für den Ankauf der 529 kg Blei am 4. Dezember 1954 bejaht sie aber den Tatbestand der Hehlerei. Zur inneren Tatseite wird im Urteil ausgeführt: Der Angeklagte habe aus den Umständen zwingend erkennen müssen, dass das Blei aus einem strafbaren Vorerwerb herrührte. Er habe als erfahrener und viele Jahre in der Branche tätiger Altmetallhändler „wissen müssen und auch gewusst“, dass eine derartig große Menge Akkumulatorenblei, wie sie ihm an diesem Tage angeboten wurde, kaum auf ordnungsmäßige Weise erworben sein konnte. Es heißt im Urteil:

„Deshalb lehnte er auch zweimal den Ankauf dieser großen Mengen Akkumulatorenblei ab; dies zeigt deutlich, dass der Angeklagte schon allein wegen der außergewöhnlich großen Menge an der Ehrlichkeit des Vorerwerbs des Bleis zweifelte.“

Anschließend sagt das Urteil dann:

„In diesem Zweifel musste der Angeklagte noch bestärkt werden; einmal durch das Erscheinen des wegen Diebstahls und Hehlerei vorbestraften früheren Altmetallhändlers, der ihm bekannt war und von dem ihm insbesondere bekannt war, dass er Aufkäufer für eine andere Firma war und sonst diese andere Schrottgroßhandlung belieferte; zum anderen durch den ihm bekannten Umstand, dass der Stiefbruder des Sammlers, von dem er wusste, dass er wegen Altmetalldiebstahls vorbestraft war, an den Vortagen bereits 311 kg Akkumulatorenblei angeliefert hatte.“

„Alle diese geschilderten Umstände“, sagt die Strafkammer, „mussten dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des ihm am 4.12.1954 angebotenen Akkumulatorenbleis aufdrängen. Er hat seines Vorteils wegen Akkumulatorenblei, von dem er den Umständen nach annehmen musste, dass es mittels einer strafbaren Handlung erlangt war, angekauft.“

Die festgestellten Einzelumstände sind aber teilweise nicht geeignet, als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB zu dienen.

Eine Verurteilung nach § 259 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter entweder Vorsatz unbedingter oder bedingter Art bei dem Täter feststellt oder dass er von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch macht. Es ist ein Rechtsfehler, wenn diese Gesichtspunkte nicht scharf geschieden werden, wie es hier geschehen ist. Der Tatrichter muss zunächst prüfen, ob er aus dem gesamten Sachverhalt den Vorsatz des Angeklagten feststellen kann. Ist dies der Fall, so ist für die Beweisregel kein Raum mehr. Erwähnt er sie doch, so deutet dies darauf hin, dass er von dem Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugt gewesen ist.

Glaubt der Tatrichter aus dem Sachverhalt den unbedingten oder den bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht folgen zu können, so genügt es nach dem Gesetz, wenn er die Umstände anführt, nach denen der Täter einen strafbaren Vorerwerb annehmen musste. Hierbei kommen jedoch nur solche Umstände in Betracht, die dem Angeklagten von außen das Wissen um die makelbehaftete Sache aufdrängen mussten.

Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Urteil verstoßen. Es lässt nicht klar erkennen, ob die innere Tatseite der Hehlerei mit der Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten oder mit der Beweisregel begründet sein soll. Denn es führt aus, dass der Angeklagte „wissen musste und auch wusste“, dass das ihm angebotene Blei kaum auf ordnungsmäßige Weise erworben sein konnte. Außerdem führt es unter den „Umständen“ auch das eigene Verhalten des Angeklagten an. Eigene Handlungen, Unterlassungen oder Überlegungen des Täters können aber niemals Umstände im Sinne des § 259 StGB sein (vgl. RGSt 55, 204; 64, 4; BGH NJW 1953, 552). Soweit das Urteil darauf abstellt, dass der Angeklagte den wegen Diebstahls und Hehlerei vorbestraften früheren Altmetallhändler, der als Fahrer des Bleis mitgekommen war, gekannt hat, bleibt nach dem Urteil unklar, ob und inwieweit ihm auch die Tatsache von dessen Vorstrafe bekannt gewesen ist. Die Anwendung der Beweisregel ist also von der Strafkammer fehlerhaft begründet. Aus Feststellungen der im Urteil bezeichneten Art in Verbindung mit den sonstigen äußeren Umständen konnte sich sehr wohl auf das Wissen des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb schließen lassen. Es muss jedoch dem Tatrichter überlassen bleiben, diese Folge zu ziehen. Jedenfalls ist es fehlerhaft, den Vorsatz sowohl unmittelbar als auch durch die gesetzliche Beweisregel gleichzeitig festzustellen. Da dies hier geschehen ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision einzugehen.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil insofern einen Rechtsfehler enthält, als der Angeklagte, der wegen einer fortgesetzten Handlung angeklagt, aber nur wegen einer selbständigen Hehlereistraftat verurteilt worden ist, nach den Feststellungen im Übrigen freizusprechen gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1951, 411, 726). Die hiernach erforderliche Freisprechung muss der Tatrichter in dem neuen Urteil nachholen.

DotterweichBuschMenges
Dr. BaldusHoepner
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