Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Bandenschmuggel, Unterschlagung und Abgabenhehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 446/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, Unterschlagung und Abgabenhehlerei verurteilt und legten Revision ein. Der BGH prüft insbesondere, ob bandenmäßiges Handeln festgestellt ist und ob die rechtliche Würdigung (Steuerhehlerei vs. Abgabenhinterziehung) zutrifft. Er hebt Teilverurteilungen wegen rechtsfehlerhafter Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit fehlender Feststellung gleichzeitigen örtlichen Zusammenwirkens und mit möglicher Fehlanwendung des Straftatbestands.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des bandenmäßigen Schmuggels genügt nicht allein die Verbindung mehrerer Beteiligter; erforderlich ist zudem, dass die Mitglieder zumindest zeitlich und örtlich körperlich am Schmuggelgeschehen zusammenwirken.

2

Die bloße Zurverfügungstellung von Umschlagräumen oder Hilfsleistungen ohne gleichzeitige tatsächliche Mitwirkung mit mindestens zwei weiteren Personen begründet kein bandenmäßiges Handeln.

3

Ob eine Abgabenhinterziehung beendet und die Ware zur Ruhe gekommen ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen Lage; solange die Hinterziehung noch nicht beendet ist, kann auch ein Dritter an der Abgabenhinterziehung mitwirken.

4

Bei fehlerhafter rechtlicher Würdigung eines Delikts (z.B. Steuerhehlerei statt Abgabenhinterziehung) ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler die Entscheidung beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 28. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ █████ █ aus █████, dort geboren am █████,

2.) ███ █████████████████ ████████ ██ ██ aus █████,

3.) den Landwirt ████████ ███ aus ███████████, dort geboren am █████,

4.) ███ █████████████████████████ ████████ █ in ████, geboren am █████,

wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als █████████ der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 28. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und zwar:

Franz █████ wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels und wegen Unterschlagung, die Angeklagten Heinrich und Johannes █████ wegen fortgesetzten Bandenschmuggels, den Angeklagten ██████ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergehen. Mit ihrer Revision erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde.

Die Angeklagten Franz, Heinrich und Johannes █████ rügen auch Verletzung des Verfahrensrechts, belegen sie jedoch nicht mit Tatsachen; die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

I. (Franz, Heinrich und Johannes █████)

1.) Nach dem Urteil stellte der Angeklagte Franz █████ dem früheren Mitangeklagten T[REDACTED] einen Schuppen seines Gehöftes als Lagerplatz für den Schmuggel von Kaffee zur Verfügung. Er übernahm es auch, jeweils bei einem Schmuggeltransport seine Hunde aus dem Zwinger in die Scheune zu verbringen, um ihr Anschlagen zu vermeiden. T[REDACTED] übernahm nun mit Trägern, deren Zahl sich in der Regel auf sieben Mann belief, unverzollten Kaffee an der Grenze von Belgien und brachte in sieben Gängen mindestens 72 Zentner zu dem Umschlagplatz. Bei drei Gängen legte er den Kaffee zunächst in einem in der Obstplantage des Franz █████ gelegenen Bunker ab. In zwei Fällen schafften die Angeklagten Heinrich und Johannes █████ von dort den Kaffee im Auftrag ihres Vaters, des Franz █████, mit einem Pferdekarren in den Schuppen. Der dritte Posten Kaffee kam abhanden. Von dem Schuppen wurde der Kaffee jeweils von nicht mehr ermittelten Personen mit Kraftwagen abgeholt.

Die Strafkammer beurteilt die Tat des Angeklagten Franz █████ als fortgesetzten gewerbsmäßigen Bandenschmuggel und die der Angeklagten Heinrich und Johannes █████ als fortgesetzten Bandenschmuggel. Sie hält ein bandenmäßiges Handeln für gegeben, da die Angeklagten in Kenntnis, dass der Schmuggel von einer Vielzahl von Personen im gewollten und bewussten Zusammenwirken durchgeführt werde, sich in die Schmuggelorganisation einreihten und auch selbst „zur Verwirklichung des erstrebten gemeinsamen Zieles tätig wurden“. Dies ist rechtlich fehlerhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt zum Bandenschmuggel nicht, dass sich mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen Durchführung der Zollhinterziehung verbinden; sie müssen auch zu irgendeinem Zeitpunkt zeitlich und örtlich körperlich bei dem Schmuggelunternehmen selbst zusammenwirken (RGSt 71, 49; BGHSt 3, 40/42). Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer nach den bisherigen Feststellungen bei keinem der drei Angeklagten geprüft. Franz █████ hat wohl den Schuppen und auch den Bunker als Umschlagplatz und Aufbewahrungsraum zur Verfügung gestellt. Er hat auch die Hunde weggeschafft, so dass sie den Transport nicht hinderten. Es ist aber nicht festgestellt, dass er in irgendeiner Weise hierbei mit zwei Personen zu gleicher Zeit und am gleichen Ort zusammen tätig wurde. Dies ist auch bei Heinrich und Johannes █████ der Fall. Sie beförderten den Kaffee vom Bunker zum Schuppen nach den bisherigen Feststellungen ohne Mitwirkung eines Dritten. Dass ihr Vater ihnen den Auftrag hierzu gab, genügt nicht, da er bei der Beförderung selbst nicht mitwirkte.

Die bandenmäßige Bejahung ist daher bisher nicht ausreichend nachgewiesen. Die Strafkammer wird in der angegebenen Richtung den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

Im Übrigen bestehen gegen die Annahme des gewerbsmäßigen Handelns bei Franz █████ keine Bedenken (BGHSt 1, 383). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden.

Die Aufhebung des Urteils war auf die übrigen Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, nicht zu erstrecken, da sie nach den Feststellungen bandenmäßig vorgingen.

Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte Franz █████ mindestens 2 Zentner des im Bunker hinterlegten Rohkaffees an sich brachte und an den Mitangeklagten █████ verkaufte. Sie stellt fest, der Angeklagte sei, sobald der Kaffee im Bunker eingelagert war, in der Lage gewesen, wirksam jeden Dritten am Betreten des Bunkers, der in seinem eingezäunten und umfriedeten Grundstück war, zu hindern und von der Herrschaft über die Gegenstände innerhalb der Einfriedung auszuschließen. Er habe auch die unmittelbare und unbeschränkte Herrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Sachen in Anspruch genommen. Hiernach ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe an dem im Bunker eingelagerten Kaffee Alleingewahrsam gehabt, rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat 2 Zentner von diesem Kaffee an sich gebracht und für eigene Rechnung weiter veräußert, demnach wie ein Eigentümer darüber verfügt. Zutreffend hat die Strafkammer darin eine Unterschlagung gefunden.

Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe gemeinsam mit ████, ██████ und ███████████ den dritten Posten des im Bunker gelagerten Kaffees verfügt, sie hätten ihn unter sich geteilt, wobei der Angeklagte 2 Zentner erhielt, hält die Strafkammer für widerlegt. Die Angriffe gegen diese Beweiswürdigung können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen hatte der Angeklagte auch nach seiner von der Revision vorgetragenen Einlassung den Kaffee rechtswidrigerweise an sich genommen und unterschlagen.

Die Verurteilung konnte trotzdem auch insoweit nicht bestehen bleiben. Soweit der Angeklagte den Kaffee an sich brachte und weiter veräußerte, hat er sich auch der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht (BGHSt 4, 36/39). Diese ist ein Teil des fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggels. Zwischen ihm und der Unterschlagung liegt Tateinheit vor. Die Aufhebung der Verurteilung wegen des Abgabendelikts hat sich daher auf die Verurteilung wegen der Unterschlagung zu erstrecken.

II. (Angeklagter ██████)

Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte, der Lebensmittelgroßhändler und Inhaber einer Kaffeerösterei ist, von den ausländischen Lieferanten 12 Zentner Rohkaffee und von Franz █████ die von diesem unterschlagenen 2 Zentner Rohkaffee. Er verkaufte ihn an verschiedene Abnehmer weiter oder vermischte ihn mit seinem im Betrieb vorhandenen, ordnungsgemäß erworbenen Kaffee und veräußerte diesen an seine Kunden. Er wusste, dass weder der Zoll noch die Steuer für den Kaffee entrichtet waren. Ihm wurden weiter von einem unbekannten Kraftfahrer im Auftrag der ausländischen Lieferanten 7 Zentner Rohkaffee zum Kauf angeboten. Er lehnte den Erwerb ab, erklärte sich aber auf Bitten bereit, den Kaffee in einem Schuppen einzulagern und sich um einen Abnehmer zu bemühen. Dieser Kaffee wurde ihm seiner Angabe nach gestohlen.

Die Strafkammer beurteilt die Tat des Angeklagten als fortgesetzte gewerbsmäßige Steuerhehlerei, da er 14 Zentner Rohkaffee erworben und 7 Zentner zur Aufbewahrung übernommen und sich um einen Abnehmer bemüht habe in Kenntnis, dass weder Zoll noch Steuer bezahlt waren. Er habe hierbei die Absicht gehabt, sich durch wiederholte Begehung solcher Straftaten eine laufende Einnahmequelle für eine gewisse Zeit und Dauer zu verschaffen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden, soweit der Angeklagte 12 Zentner Kaffee von T[REDACTED] und 2 Zentner von Franz █████ erwarb. Die Ware war bei ihm zur Ruhe gekommen und die Hinterziehung beendet, als er den Kaffee erwarb. Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer Steuerhehlerei, soweit er 7 Zentner Kaffee für die ausländischen Lieferanten einlagerte und sich um einen Abnehmer hierfür bemühte. Die Ware war bis zum Verkauf an den Abnehmer bei ihm untergestellt. Sie war nur vorläufig, aber nicht endgültig zur Ruhe gekommen, die Abgabenhinterziehung demnach noch nicht beendet (RGSt 69, 193). Der Angeklagte konnte daher bei ihr noch mitwirken. Er hat dies auch getan und sich dadurch einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht. Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte auch beschwert. Zwar sieht das Gesetz für die Steuerhehlerei den gleichen Strafrahmen wie für Abgabenhinterziehung vor; der Angeklagte hat jedoch Anspruch darauf, dass seine Tat nach dem Strafgesetz beurteilt wird, das auf sie anwendbar ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung das Urteil beeinflusst hat.

Da diese Tat ein Teil der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Handlung ist, war die Verurteilung wegen Steuerhehlerei im ganzen und auch wegen des damit in Tateinheit angenommenen Devisenvergehens aufzuheben. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung die Frage der Gewerbsmäßigkeit sowohl für die Abgabenhinterziehung wie für die Steuerhehlerei erneut prüfen müssen.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Menges
Dr. MoerickeDr. ArndtHoepner
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