Revision führt zur Aufhebung der Untreueverurteilung; Bestätigung von Abgabenhehlerei und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 446/52
- Datum
- 27.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 817 Satz 2 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn die empfangene Zuwendung nur zu einem vorübergehenden Zweck gewährt wurde und nicht in das Vermögen des Empfängers übergehen sollte.
Untreue (Treubruch) erfordert ein Treueverhältnis und die Verletzung einer dem Verpflichteten obliegenden Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen; eine bloße Pflicht zur Rückgewähr ungerechtfertigter Bereicherung genügt hierfür regelmäßig nicht.
Unterschlagung kann auch die Zueignung des Miteigentumsanteils an einer Sache treffen; die Verwendung des Miteigentumsanteils eines Mitberechtigten für eigene Zwecke erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung, ggf. in erschwerter Form.
Bei Vermischung von Geld führt die Entstehung von Miteigentum nach § 948 BGB dazu, dass die Aneignung des Miteigentumsanteils als Unterschlagung zu werten sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Miczyslaw S., (___) ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1927 in ███████████, wegen Abgabenhehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Oktober 1951, soweit es ihn verurteilt hat,
1. dahin geändert, dass er der fortgesetzten Abgabenhehlerei und der erschwerten Unterschlagung schuldig ist, im Strafausspruch im Falle 26 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte greift mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachbeschwerde das Urteil nur insoweit an, als er wegen Betrugs und in einem weiteren selbständigen Fall wegen Untreue verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs richtet, offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Untreue nicht bestehen bleiben. Nach den ihr zugrunde liegenden Feststellungen verwendete der Angeklagte 2.500 DM, die er von einem ihm bis dahin unbekannten Mann namens ████ erhalten hatte, damit er für diesen Falschgeld kaufe, abredewidrig für sich.
Die Strafkammer verkennt zwar nicht, dass die auf die Beschaffung von Falschgeld gerichtete Vereinbarung zwischen ████ und dem Angeklagten nach § 134 BGB nichtig war. Denn sie verstieß gegen das Strafgesetz (§ 147 StGB), also gegen ein gesetzliches Verbot. Wenn der Angeklagte deshalb auch nicht, so führt die Strafkammer aus, dadurch Untreue begangen habe, dass er das Geld nicht im Sinne seines Auftraggebers verwendete, so doch dadurch, dass er es nicht, wozu er verpflichtet gewesen sei, an █ zurückgegeben habe. Er habe dadurch den § ███ ████ in der Form des Treubruchs verwirklicht. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.
Allerdings war der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend ████████, trotz der Nichtigkeit der Vereinbarung mit ████ – die an sich eine Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB zum Gegenstand hatte – verpflichtet, das Geld, das er ohne Rechtsgrund empfangen hatte und um das er deshalb ungerechtfertigt bereichert war (§ 812 BGB), dem ██████████ zurückzugeben. Dieser Pflicht stand § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen, wonach die Rückforderung einer Leistung, durch deren Annahme der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Denn Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist nur ein solcher Vermögensvorteil, der in das Vermögen des Empfängers übergehen soll, nicht aber eine zu einem vorübergehenden Zweck gewährte Leistung (RG in LZ 1925, 283 Nr. 15 und 1928, 1324 Nr. 3). Für die Annahme einer Untreue im Sinne des Treubruchstatbestandes genügt es jedoch in der Regel nicht, dass ein Schuldner der ihm obliegenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Leistung zuwiderhandelt. Voraussetzung ist vielmehr, dass er eine ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die sich aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebende Pflicht des Angeklagten, dem ████ das Geld zurückzugeben, war keine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des ████. Unter einer solchen Pflicht versteht das Gesetz eine, die sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit oder ihrem Umfang nach über bloße Einzelfälle hinaus erstreckt, so dass der Verpflichtete für ihre Erfüllung einen gewissen Spielraum und Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit hat (RGSt 69, 61, 62). Es wäre eine so geartete Pflicht des Angeklagten wohl zu bejahen gewesen, wenn er Geld zur Verwendung für einen erlaubten Zweck erhalten und das Geld zweckwidrig verwandt hätte. Infolge der Nichtigkeit seiner Vereinbarung mit ████ erschöpfte sich seine Pflicht aber darin, diesem das erhaltene Geld zurückzugeben, ohne dass ihm noch eine Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit in der Verwendung des Betrags eingeräumt gewesen wäre.
Wie nach dem Sachverhalt abschließend beurteilt werden kann, hat sich der Angeklagte indes der Unterschlagung anvertrauten Geldes schuldig gemacht. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass er den Entschluss, das Geld ████ für sich zu verwenden, erst fasste, nachdem er es erhalten hatte. Demgemäß verneint sie Betrug. Die Begründung, mit der sie auch den Tatbestand der Unterschlagung ablehnt, geht aber offensichtlich fehl. Selbst wenn er, wovon die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten ausgeht, das von ████ empfangene Geld noch vor Betätigung seines Zueignungswillens, nämlich vor Verwendung des Geldes für eigene Zwecke, mit seinem eigenen Geld dergestalt vermischt haben sollte, dass Miteigentum daran entstanden wäre und deshalb ein Fall des § 948 BGB vorläge, so wäre auch ████ Miteigentümer des Geldes geworden, und zwar zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Geldscheine zu dem des Wertes der Geldscheine des Angeklagten entsprach. Durch die Verwendung des Miteigentumsanteils des ███████ für eigene Zwecke hat sich der Angeklagte der Unterschlagung und zwar in der erschwerten Form schuldig gemacht. Gegenstand der Unterschlagung kann auch das Miteigentum an einer Sache sein.
Werner Dr. Moericke Henneka Dr. Ludwig Sauer Dr. ██████████████