Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Feststellungsmangels bei Untreue; Rückverweisung ans Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 446/51
Datum
25.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH weist Verfahrensrügen teilweise als unzulässig zurück, hebt das Urteil aber wegen unzureichender Feststellungen über die Geschädigten und die konkrete Schadenszuordnung auf. Es fehle an Feststellungen, ob und inwieweit die Abhebungen den Siedlern der Baugruppe II schadeten. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung und Klärung der zivilrechtlichen Beziehungen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe in der Revision sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die beanspruchten Tatsachen nicht bestimmt angegeben werden, die durch Beweiserhebung geklärt werden sollen.

2

Neue Tatsachen oder vom Senat nicht festgestellte Tatsachen sind im Revisionszug unbeachtlich und können die Sachaufklärung nicht begründen.

3

Die Untreue nach § 266 StGB kann auch in der Verletzung einer kraft Rechtsgeschäfts obliegenden Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestehen (Treubruch), wenn dadurch Vermögensinteressen Dritter vorsätzlich beeinträchtigt werden.

4

Für eine Verurteilung wegen Untreue müssen die Feststellungen konkret darlegen, welche Begünstigten bzw. Geschädigten durch welche Handlungen in ihren Vermögensinteressen beeinträchtigt wurden; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 25. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Architekten und Bauingenieur Arno P. ████ aus N███, geboren am ████ 19███ in ███, wegen fortgesetzter Untreue hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu zehn Monaten Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag des Verteidigers, „die vollständigen Akten, die der Angeklagte nicht als Beweisantrag“ behandelt. Denn der Antrag gab weder die Tatsachen, über die Urkundenbeweis erhoben werden sollte, noch ein bestimmtes Beweismittel an.

Nicht ordnungsmäßig erhoben und daher unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe diese Akten – gemeint sind offenbar die „eigenen Unterlagen“ des Angeklagten über die Arbeitsgemeinschaft ███ – ███████ ██ sowie die von der Revision näher bezeichneten Straf- und Zivilakten als „Beiakten“ – von sich aus zur Aufklärung des Sachverhalts beiziehen müssen. Denn die Revision gibt die Tatsachen, die aus diesen Akten hätten aufgeklärt werden sollen, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht bestimmt an, so dass der Senat nicht nachprüfen kann, ob diese Tatsachen für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung sein konnten.

Soweit die Revision ferner als mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, dass das Landgericht es unterlassen habe, bei der städtischen Sparkasse in T███ über die Entwicklung des Kontos ███████ (Inhaber: die genannte Arbeitsgemeinschaft) einen Auszug einzuholen, entspricht die Rüge zwar dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist jedoch unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht bestritten, dem Konto den Betrag von 10.075 DM Ende Juli und im Laufe des August 1949 nach und nach entnommen zu haben. Das Vorbringen der Revision, die Abhebungen seien erst in den Monaten September, Oktober und November 1949 geschehen, ist neu und daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Nach der maßgebenden (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte auch keinen Antrag auf Einholung eines Kontoauszugs gestellt.

Ebensowenig ist ersichtlich, dass sich dem Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Notwendigkeit aufdrängen musste, den Siedler H███ D███ als Zeugen über die Äußerung des Bauunternehmers ████████ zu vernehmen, er ████████████ habe über die Gelder für das Bauvorhaben II nicht zu Gunsten des Bauvorhabens I verfügen dürfen.

2.) Dagegen muss die Sachbeschwerde Erfolg haben.

An den von der Revision behaupteten Widersprüchen leidet das angefochtene Urteil nicht. Vielmehr wenden sich die dahingehenden Revisionsangriffe in Wahrheit nur gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die Beweiswürdigung.

Unschädlich ist auch, dass der Angeklagte nicht, wie das Landgericht annimmt, den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, indem er von dem der Arbeitsgemeinschaft (nicht den Siedlern) gehörenden Konto bei der Städtischen Sparkasse in T███ „zweckgebundene“ Siedlergelder entnahm, um sie nicht bestimmungsgemäß, sondern zur Deckung des Fehlbetrags bei der „Baugenossenschaft der Bombengeschädigten, Flüchtlinge und Evakuierten“ in Koblenz zu verwenden. Denn hierdurch hat er zwar nicht über Vermögensstücke der Siedler (unter Missbrauch seiner Rechtsstellung) verfügt, wohl aber die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Siedler wahrzunehmen, vorsätzlich zu ihrem Nachteil verletzt, also den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.

Das Landgericht hat jedoch als Geschädigte nicht nur die 17 Bauherren (= Siedler) der Baumaßnahme I angesehen, weil ihre Bauvorhaben durch die Entnahme der 10.075 DM gefährdet worden seien. Vielmehr stellt es weiterhin fest (S. 8 UA), dass „der Angeklagte durch sein Verhalten auch die Siedler der Baugruppe II geschädigt habe“. Die in dieser Gruppe zusammengefassten 11 Bauherren haben aber nach den Feststellungen ihre Bauverträge mit der Arbeitsgemeinschaft erst im Oktober 1949 abgeschlossen und auf Grund der Bauverträge dann insgesamt 5.900 DM als Vorschüsse auf die Baukosten bei dem Konto der Arbeitsgemeinschaft bei der städtischen Sparkasse in T███ eingezahlt. Die 10.075 DM, in deren Abhebung in der Zeit von Ende Juli bis Ende August 1949 das Landgericht die Untreuehandlungen des Angeklagten erblickt, können daher nicht von den Bauherren der Baumaßnahme II herrühren, weshalb ihnen gegenüber sich der Angeklagte durch die Abhebung der 10.075 DM nicht der Untreue schuldig gemacht haben kann. Untreue zum Nachteil der Siedler der Baugruppe II könnte nur insoweit in Frage kommen, als der Angeklagte von den 2.100 DM, die er von ihnen nach den Feststellungen erhielt, nur 1.100 DM zurückbezahlte, also den Unterschiedsbetrag von 1.000 DM möglicherweise bewusst zweckwidrig zu ihrem Schaden verwendete. Hierüber enthält jedoch das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen, weshalb es in vollem Umfang aufzuheben war.

3.) In der neuen Hauptverhandlung werden die bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Arbeitsgemeinschaft ██ ████████ ██ ██ einerseits und den in den Baumaßnahmen I und II zusammengefassten Bauherren näher zu klären sein. Dass die Baukostenvorschüsse, die die Bauherren (= Siedler) der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt haben, nach dem übereinstimmenden beiderseitigen Willen dem Geschäftszweck entsprechend zweckgebunden sein sollten, kann bisher nur dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Ob und welche Bestimmungen hierüber die einzelnen Bauverträge enthielten, oder ob etwa zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der „Gemeinschaft der Siedler“ darüber ausdrückliche Abmachungen getroffen worden waren, gibt das angefochtene Urteil nicht an. Je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung kann es auch erforderlich sein, dass sich das Landgericht darüber äußert, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen den Siedlern der Baumaßnahme I und denen der Baumaßnahme II bestanden haben.

Dr. DotterweichWernerDr. Sauer
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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