Revision: Unterbringung nach § 42b StGB aufgehoben — fehlende Symptomatik
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/63
- Datum
- 24.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die begangene Tat Ausdruck der krankhaften Abartigkeit des Täters ist und die Krankheit die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten begründet.
Fehlen Feststellungen, die eine Verbindung zwischen der Tat und der psychopathischen Wesensart des Täters belegen, rechtfertigt dies keine Unterbringungsanordnung, selbst wenn zum Zeitpunkt der Tat verminderte oder fehlende Zurechnungsfähigkeit vorlag.
Wenn eine erneute Hauptverhandlung voraussichtlich nicht zu abweichenden Feststellungen führen wird, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst abschließend entscheiden.
Bei Freispruch oder Aufhebung des Urteils sind gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen; nach § 467 Abs. 2 StPO können ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Friedrich-Martin █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ ███ 1923 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Nötigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Oktober 1962 aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, ferner in der Kostenentscheidung.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last; dieser werden auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des Raubes mangels Beweises, vom Vorwurf der Nötigung wegen möglicher Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, auf Grund der zweiten Tat jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Er hat zulässig und wirksam seine Revision auf die Unterbringungsanordnung und die Kostenentscheidung beschränkt; er beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte infolge einer groben charakterlichen Anomalie – hochgradige psychopathische Wesensartigkeit und dadurch bedingte Trunksucht mit toxischer Gehirnschädigung – zur Zeit der Nötigung mit Sicherheit mindestens erheblich vermindert zurechnungsfähig, möglicherweise sogar völlig zurechnungsunfähig war.
Die Verfahrensbeschwerde braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Allerdings ist es an sich rechtlich zulässig, in einem Falle wie dem vorliegenden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 42b StGB gegeben sind, die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, obwohl nicht auf Strafe erkannt werden kann (vgl. BGHSt 18, 167).
Jedoch ist nicht dargetan, dass die vom Angeklagten begangene Nötigung Ausdruck seiner Abartigkeit war. Dies wäre Voraussetzung der Unterbringungsanordnung neben der weiteren, dass die Krankheit ihrerseits die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140, 143; 10, 355, 357). Die von den Senaten des Bundesgerichtshofs nicht einhellig beantwortete Frage, ob die Tat als solche die Gefährdung der Allgemeinheit ergeben, für die Gemeingefährlichkeit des Täters symptomatisch sein muss (vgl. BGH NJW 1954, 1734 LM StGB § 42b Nr. 10 gegenüber BGHSt 5, 140), kann hier dahingestellt bleiben.
Zwar ist die Meinung der Revision abwegig, der Angeklagte habe in Notwehr oder in einem Nötigungsnotstand gehandelt, als die Zeugin █████████ gegenüber den Anruf bei der Polizei vorgetäuscht hatte. Aber die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass seine Tat mit seiner Abartigkeit auch nur im Zusammenhang stand. Offensichtlich wollte er sich der Festnahme durch die Polizei wegen des ihm möglicherweise zu Unrecht vorgehaltenen Raubes entziehen und seine Flucht aus der Gaststätte bewerkstelligen, zumal da er wegen räuberischen Diebstahls im Jahre 1957 bereits zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war und diese Strafe ganz zu verbüßen hatte. Dass dieser Beweggrund für die Nötigung gegenüber der Zeugin Ausdruck der Abartigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei, ist nicht festgestellt, aber auch unwahrscheinlich. Sein Verhalten enthält nichts Auffälliges; ein Gesunder hätte ebenso handeln können.
Demnach kann die Anordnung der Unterbringung nicht aufrechterhalten bleiben. Da nicht zu erwarten ist, dass die Strafkammer in einer neuen Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen als bisher gelangen würde, hat der Senat in der Sache selbst abschließend zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des Raubes und einschließlich derjenigen des Rechtsmittels hat gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Es erschien angemessen, ihr nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
| Dotterweich | Mayr | Meyer | |||
| Baldus | Henning |